Bei der Entgeltabrechnung behĂ€lt der Arbeitgeber die Steuern und SozialversicherungsbeitrĂ€ge, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, ein. Die Steuern entrichtet der Arbeitgeber an das zustĂ€ndige Finanzamt, die SozialversicherungsbeitrĂ€ge fĂŒhrt er an die zustĂ€ndige Krankenkasse ab. Sind nachtrĂ€gliche Korrekturen bei der Entgeltabrechnung durchzufĂŒhren, gelten fĂŒr die beiden Bereiche unterschiedliche Regelungen.

Berichtigung der Steuer â nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zulĂ€ssig
Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des DienstverhĂ€ltnisses, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu ĂŒbermitteln. Stichtag fĂŒr die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist der letzte Tag im Februar des Folgejahres.
Generell sind Arbeitgeber dazu berechtigt, bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachtrĂ€glich bei der nĂ€chsten Lohnzahlung einzubehalten. Wurde allerdings die Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Finanzamt ĂŒbermittelt, ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulĂ€ssig.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Fall hat, die Lohnsteuer nicht mehr nachtrĂ€glich einbehalten zu können, muss er dies unverzĂŒglich dem BetriebsstĂ€ttenfinanzamt mitteilen. Diese Meldung wird als haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Absatz 3 EStG bezeichnet. Damit kann das Finanzamt die Lohnsteuer, die vom Arbeitnehmer zu wenig erhoben wurde, bei diesem nachfordern.
Im Falle, dass vom Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese mit der Einkommensteuerveranlagung wieder âzurĂŒckzuholenâ.
Nachentrichtung fehlender SozialversicherungsbeitrÀge
Im Gegenzug muss der Arbeitgeber ebenfalls die fehlenden SozialversicherungsbeitrĂ€ge â Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile â nachzahlen. Ein unterbliebener Beitragsabzug bei den Arbeitnehmeranteilen darf allerdings nur innerhalb der nĂ€chsten drei Entgeltabrechnungen geltend gemacht werden.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
Der Arbeitnehmer darf den Firmen-PKW auch fĂŒr private Fahrten nutzen. DafĂŒr werden bei der monatlichen Entgeltabrechnung 350 Euro berĂŒcksichtigt. Eine interne PrĂŒfung der Entgeltabrechnungen von Mai 2018 ergibt, dass aufgrund eines Fahrzeugwechsels im Juli 2017 fĂŒr den Arbeitnehmer 450 Euro monatlich als geldwerter Vorteil zugrunde zu legen ist.
Und dies ist die Vorgehensweise in dem Fall:
Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht mĂŒssen die Entgeltabrechnungen ab Januar 2018 korrigiert werden. Die daraus resultierende, höhere Lohnsteuer kann der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehalten.
FĂŒr das Jahr 2017 wurde bereits eine Lohnsteuerbescheinigung fĂŒr den Arbeitnehmer ĂŒbermittelt. Eine Berichtigung dieser ist nur hinsichtlich der steuerpflichtigen EinkĂŒnfte des BeschĂ€ftigten durchzufĂŒhren. Diese muss nochmals an das Finanzamt ĂŒbermittelt werden. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs darf nicht erfolgen, stattdessen muss der Arbeitgeber das Unterbleiben des Lohnsteuerabzugs fĂŒr das Jahr 2017 durch eine haftungsbefreiende Anzeige dem Finanzamt mitteilen.
Ab Juli 2017 sind die SozialversicherungsbeitrĂ€ge zu berichtigen. Bei der Entgeltabrechnung im Mai 2018 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den unterbliebenen Beitragsabzug fĂŒr Februar, MĂ€rz und April 2018 nachzuholen. FĂŒr die davor liegenden Monate muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung ĂŒbernehmen.