Neues zu pauschal versteuerten FahrtkostenzuschĂŒssen

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

FĂŒr 2021 hat der Gesetzgeber einige Änderungen zur Entfernungspauschale umgesetzt. Dazu hat nun die Finanzverwaltung ausfĂŒhrlich Stellung genommen. Nicht ohne weitere Änderungen umzusetzen.

Die erneuten Änderungen betreffen dabei die pauschal ermittelte Anzahl der Arbeitstage bei pauschal versteuerten FahrtkostenzuschĂŒssen.

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer einen pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss maximal in Höhe der beim Arbeitnehmer abzugsfÀhigen Entfernungspauschale gewÀhren. Diese Entfernungspauschale betrÀgt bis zum 20. Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und der 1. TÀtigkeitsstÀtte 0,30 EUR je Arbeitstag und Kilometer. Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt der Wert auf 0,35 EUR.

Die Anzahl der Arbeitstage kann dabei pauschaliert werden, wenn diese nicht monatlich exakt ermittelt werden sollen. Bisher gab der Gesetzgeber dafĂŒr 15 Arbeitstage im Monat vor. Arbeitnehmer mit weniger als regelmĂ€ĂŸig 15 Arbeitstagen im Monat wurden entsprechend gezwungen, monatlich die tatsĂ€chlichen Fahrten aufzuzeichnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bekommt einen Fahrtkostenzuschuss in maximaler Höhe vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wohnt 26 Kilometer von der 1. TÀtigkeitsstÀtte entfernt und ist 5 Tage die Woche beschÀftigt. Eine Aufzeichnung der tatsÀchlichen Arbeitstage findet nicht statt.

Lösung:

Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss kann entsprechend 121,50 EUR betragen (20 km x 0,30 EUR x 15 Arbeitstage + 6 km x 0,35 EUR x 15 Arbeitstage).

Ab dem 01.01.2022 sind hier nun die 15 Arbeitstage entsprechend anteilig zu kĂŒrzen, wenn der Arbeitnehmer regelmĂ€ĂŸig weniger als 5 Tage die Woche zur Arbeit fĂ€hrt. Das kann nicht nur der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer regelmĂ€ĂŸig weniger als 5 Tage die Woche arbeiten muss, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer einige Tage in der Woche fest ins HomeOffice darf.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bekommt einen Fahrtkostenzuschuss in maximaler Höhe vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer wohnt 26 Kilometer von der 1. TÀtigkeitsstÀtte entfernt und ist 4 Tage die Woche beschÀftigt. Eine Aufzeichnung der tatsÀchlichen Arbeitstage findet nicht statt. Der Arbeitnehmer arbeitet fest 2 Tage die Woche im HomeOffice.

Lösung:

Da die Arbeitstage nicht monatlich aufgezeichnet werden, sind die 15 pauschalen Arbeitstage auf 2/5 zu kĂŒrzen: Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss kann entsprechend 48,60 EUR betragen (20 km x 0,30 EUR x 6 Arbeitstage + 6 km x 0,35 EUR x 6 Arbeitstage).

Das Ganze gilt natĂŒrlich auch bei Dienstwagengestellungen, wenn der geldwerte Vorteil der Fahrten Wohnung – 1. TĂ€tigkeitsstĂ€tte mit der 0,03%-Methode ermittelt wird und ein Teil dieses geldwerten Vorteils pauschal versteuert wird. Hier ist bei Arbeitnehmern mit regelmĂ€ĂŸig weniger als 5 Arbeitstagen die Woche der pauschal versteuerte Anteil zu mindern und der individuell versteuerte Anteil entsprechend zu erhöhen.

Hier empfiehlt sich eventuell der Wechsel auf die 0,002%-Methode, wofĂŒr allerdings monatlich die tatsĂ€chlichen Fahrten aufgezeichnet werden mĂŒssen.

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