Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen

Artikel aktualisiert am 24.07.2024

 

Die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen erhält mit dem § 37 EStG eine Pauschalisierungsmöglichkeit, die das Besteuerungsverfahren vereinfacht.

 
Eine Person schaut auf Ihre Armbanduhr
 

Dieser Paragraph ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer in Bezug auf Sachzuwendungen für Arbeitnehmer und auch Nichtarbeitnehmer mit einer Pauschale von 30 % zu erheben. Mit dieser pauschalen Steuer wird die steuerliche Erfassung des so genannten „geldwerten Vorteils“ bei dem Empfänger der Zuwendung abgegolten. Die Steuer wird vom Zuwendenden übernommen, der Zahlungsempfänger wird darüber unterrichtet. Allerdings ist diese Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nur auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen beschränkt. Erhalten Privatkunden oder Steuerausländer solche Zuwendungen, werden diese nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

 

Auf einen Blick – Lohnsteuer, Sozialversicherung und Pauschalierung

  • Lohnsteuer

    • Pauschalierung erfolgt unabhängig von der Rechtsform oder

    • anhand des einheitlichen Pauschalierungswahlrechts

  • Sozialversicherung

Bei Sachzuwendungen ist der § 37b EStG für die Pauschalierung der Einkommensteuer die Rechtsgrundlage. Einzelheiten gehen aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468 hervor.

In der Sozialversicherung erfolgt die beitragsrechtliche Behandlung der pauschal versteuerten Sachzuwendungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

 

Ein kurzer Überblick:

Entgelt

Lohnsteuer

Sozialversiche­rung

Sachgeschenke an eigene oder fremde Arbeitnehmer

Pflichtig

Pflichtig

Sachzuwendungen nach § 37 b EStG mit pauschaler Versteuerung an Mitarbeiter des Unternehmens

Pflichtig

Pflichtig

Sachgeschenke an Geschäftspartner, Kunden, Fremde

Pflichtig

Frei

 

Die Lohnsteuer bei Pauschalierung, unabhängig von der Rechtsform

Alle Steuerpflichtigen, das heißt, Personengesellschaften, natürliche Personen, Betriebe gewerblicher Art oder Kapitalgesellschaften können die Pauschalierung durchführen. Vorgenommen wird sie vom Zuwendenden.

Auf Antrag besteht auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, die nach den Grundsätzen des so genannten Doppelbesteuerungsabkommens in ertragssteuerlicher Hinsicht nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen, die Möglichkeit, Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde im Inland zu pauschalieren.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es so, dass sie mit dem hoheitlichen Bereich als auch mit dem Vermögensverwaltungs-Bereich und den einzelnen Betrieben in gewerblicher Art im Sinne des § 37b EStG Zuwendender.

Aufmerksamkeiten, die der Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Anlasses erhält und deren Betrag 60 Euro nicht übersteigen, gehören nicht zum Arbeitslohn. Wird der Betrag überschritten, ist die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG möglich.

Auch für Mahlzeiten, die aufgrund eines besonderen Anlasses, die auf Veranlassung oder vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, beispielsweise anlässlich einer Auswärtstätigkeit, abgegeben werden, gilt dies ebenfalls. Wird die 60-Euro-Freigrenze überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.

Lesen Sie hierzu mehr in unserem Artikel „Sachgeschenke – das sollten Sie wissen“.

 

Einheitliches Pauschalierungswahlrecht

Die Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Sachgeschenke und Zuwendungen kann mit dem Pauschalsteuersatz von 30% übernommen werden. Bei der Pauschalierung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Das heißt, wenn sich das zuwendende Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme entscheidet, gilt dieses Wahlrecht grundsätzlich für alle Zuwendungsempfänger und Sachleistungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres.

Für

  • Sachleistungen an die eigenen Arbeitnehmer und

  • Zuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Dritte)

ist es zulässig, das Wahlrecht getrennt voneinander auszuüben.

Das heißt, es ist möglich, dass der Arbeitgeber, also der Zuwendende, für die eigenen Arbeitnehmer die pauschale Steuer von 30 % für das Wirtschaftsjahr anwendet – jedoch bei Geschenken und Incentives für Dritte keine Steuerübernahme vornimmt.

Wichtig:
Für das gesamte Wirtschaftsjahr muss innerhalb eines Pauschalierungskreises einheitlich verfahren werden.

 

Ein Beispiel aus der Praxis

Bei einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit erhalten alle Mitarbeiter eine Armbanduhr im Wert von 300 Euro. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuer von 30 %, wendet also die Pauschalierungsvorschrift an.

Und im Dezember überreicht der Unternehmer seinen 10 wichtigsten Geschäftspartnern einen Geschenkkarton, was die Firma brutto 300 Euro kostet.

Der Arbeitgeber meldet die Jubiläumsuhr zur pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG an. Das heißt, für diesen Personenkreis ist der Unternehmer das gesamte Jahr an die Pauschalsteuer von 30 % gebunden.

Für die Geschenke an die 10 Geschäftspartner hat der Arbeitgeber ein eigenes Wahlrecht. Der Unternehmer hat keine Verpflichtung, die pauschale Einkommensteuer von 30 % von der Firma zu übernehmen, die die Geschenke erhält.

 

Die Unterteilung in zwei Pauschalierungskreise

…. bietet dem Unternehmen Steuervorteile.

Durch die Vorgehensweise, für Sachzuwendungen für die eigenen Arbeitnehmer und Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer zwei eigenständige Pauschalierungsvorschriften zu wählen, hat das zuwendende Unternehmen den Vorteil, bei der Lohnsteuer den Pauschalsteuersatz von 30 % zu wählen. Dieser ist gegenüber der Nettobesteuerung weniger kostspielig und bringt zudem den Vorteil, dass der Unternehmer nicht die Abgabenlast für die Sachleistungen an Geschäftsfreunde, Kunden oder fremde Dritte tragen muss.

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr