Progressionsvorbehalt 2026: Was Arbeitgeber und Beschäftigte bei Lohnersatzleistungen wissen müssen

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Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld oder der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei – und trotzdem folgt oft eine Nachzahlung beim Finanzamt. Der Grund ist der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG: Die Leistungen bleiben selbst unbesteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Für Arbeitgeber bedeutet das vor allem Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten, für Beschäftigte meist eine Pflicht zur Steuererklärung. Wir zeigen, welche Leistungen betroffen sind, was in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung gehört und wie das Finanzamt 2026 rechnet.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige Einkommen mitgerechnet.
  • Der Arbeitgeber bescheinigt nur, was er selbst zahlt bzw. auszahlt – etwa Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit – in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung.
  • Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld & Co. meldet der Leistungsträger direkt ans Finanzamt; der Arbeitgeber vermerkt Unterbrechungen ohne Arbeitslohn mit dem Großbuchstaben U.
  • Liegen die Leistungen über 410 € im Jahr, ist eine Einkommensteuererklärung Pflicht.
  • Bei Progressionsvorbehalt-Leistungen oder Großbuchstabe U darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

 

Was ist der Progressionsvorbehalt?

Die Einkommensteuer ist progressiv: Je höher das zu versteuernde Einkommen, desto höher der Steuersatz. Lohnersatzleistungen ersetzen ausgefallenen Arbeitslohn, sind aber nach § 3 EStG steuerfrei. Ohne Ausgleich stünde jemand, der ein halbes Jahr Elterngeld bezieht, steuerlich besser da als jemand, der das gleiche Geld durchgehend als Lohn verdient hat. Der Progressionsvorbehalt gleicht das aus: Das Finanzamt rechnet die Leistungen nur zur Ermittlung des Steuersatzes hinzu und wendet diesen besonderen Steuersatz dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen an. Die Leistung selbst wird dabei nicht besteuert.

Die Berechnung übernimmt ausschließlich das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung. Im laufenden Lohnsteuerabzug spielt der Progressionsvorbehalt keine Rolle – der Arbeitgeber zieht nicht mehr Lohnsteuer ab, nur weil Beschäftigte Lohnersatzleistungen erhalten.

 

Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?

Den abschließenden Katalog enthält § 32b Abs. 1 EStG. Für die Lohnabrechnung entscheidend ist, wer die Leistung ans Finanzamt meldet:

Bescheinigt der ArbeitgeberLohnkonto + Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung

  • Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (zusätzlich Zeile 15a)
  • Qualifizierungsgeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG)
  • Aufstockungsbeträge und Zuschläge bei Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28 EStG)
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn der Arbeitgeber sie auszahlt
Meldet der Leistungsträgerelektronisch direkt ans Finanzamt (§ 32b Abs. 3 EStG)

  • Krankengeld und Kinderkrankengeld (Krankenkasse)
  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse
  • Elterngeld (Elterngeldstelle)
  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld (Bundesagentur für Arbeit)
  • Verletztengeld (Berufsgenossenschaft), Übergangsgeld (z. B. Rentenversicherung)

Nicht dazu gehören heute die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Sie waren nach § 3 Nr. 28a EStG nur in der Corona-Zeit (Lohnzahlungszeiträume März 2020 bis Juni 2022) steuerfrei und sind seitdem wieder regulär steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wie Kurzarbeit insgesamt abgerechnet wird, erklärt unser Beitrag zum Kurzarbeitergeld; zur Aufstockung bei Altersteilzeit lesen Sie Altersteilzeit: Was bedeutet das für den Arbeitgeber?

 

Pflichten des Arbeitgebers: Lohnkonto, Zeile 15 und Großbuchstabe U

Zeile 15 und 15a der Lohnsteuerbescheinigung

Leistungen, die der Arbeitgeber zahlt oder weiterreicht, zeichnet er im Lohnkonto gesondert auf (§ 41 Abs. 1 EStG) und übermittelt sie mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG). Im Ausdruck für 2026 sieht das so aus:

2. Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn – Anzahl „U“1
3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge28.400,00
15. Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
z. B. Kurzarbeitergeld + Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
3.150,00
15a. (Saison-)Kurzarbeitergeld in 15. enthalten1.900,00

Beispielwerte. Nr. 15 enthält die Summe aller vom Arbeitgeber bescheinigten Leistungen, Nr. 15a weist das Kurzarbeitergeld daraus zusätzlich gesondert aus.

Wurde Kurzarbeitergeld nachträglich zurückgefordert oder korrigiert, ist nur der tatsächlich verbleibende Betrag zu bescheinigen. Fehler in Zeile 15 sind nicht harmlos: Das Finanzamt übernimmt die Werte in die Steuerfestsetzung der Beschäftigten.

 

Großbuchstabe U bei Unterbrechungen

Fällt der Anspruch auf Arbeitslohn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weg, trägt der Arbeitgeber im Lohnkonto den Großbuchstaben U ein – je Unterbrechung einmal (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG, R 41.2 LStR). Typische Fälle sind Krankengeldbezug nach Ende der Entgeltfortzahlung, Elternzeit oder unbezahlter Urlaub. „Im Wesentlichen weggefallen“ heißt: Es werden höchstens Kleinigkeiten wie vermögenswirksame Leistungen oder ein Krankengeldzuschuss gezahlt. Die Anzahl der U erscheint in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung und zeigt dem Finanzamt, dass möglicherweise Leistungen eines Sozialleistungsträgers geflossen sind.

Kein U wird eingetragen, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit selbst Leistungen nach Zeile 15 zahlt – etwa Kurzarbeitergeld oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Diese erscheinen ja bereits betragsmäßig in der Bescheinigung. Wie Krankengeldzeiten im Melde- und Beitragsrecht zu behandeln sind, lesen Sie in unserem Beitrag zu Krankengeld: Meldungen und Beiträge.

 

Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Hat ein Beschäftigter im Jahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, eine IfSG-Entschädigung oder Altersteilzeit-Aufstockungsbeträge erhalten, oder steht im Lohnkonto mindestens ein Großbuchstabe U, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 4a EStG). Die Steuer wird dann allein über die Veranlagung beim Finanzamt ausgeglichen. Welche weiteren Ausschlussgründe gelten, steht in unserem Beitrag zum Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber.

 

Steuererklärung Pflicht ab 410 €

Beschäftigte, die im Kalenderjahr Leistungen mit Progressionsvorbehalt von mehr als 410 € bezogen haben, müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Frist für die Erklärung 2025 endet ohne Steuerberater am 31. Juli 2026, für 2026 am 31. Juli 2027. Die Leistungsträger weisen in ihren Bescheiden in der Regel auf diese Pflicht hin. Die Beträge muss niemand selbst ausrechnen: Sie stehen in der Lohnsteuerbescheinigung bzw. in der Leistungsmitteilung von Krankenkasse, Elterngeldstelle oder Arbeitsagentur und sind dem Finanzamt bereits elektronisch bekannt.

 

Progressionsvorbehalt berechnen: Beispiel mit dem Tarif 2026

Eine ledige Beschäftigte hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 € und bezieht in ihrer Elternzeit zusätzlich 8.000 € Elterngeld. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bereits bei ihrem Arbeitslohn berücksichtigt.

Schritt 1Elterngeld fiktiv hinzurechnen
30.000 € + 8.000 €38.000 €
→
Schritt 2Steuer nach Tarif 2026 auf 38.000 €
6.583 € : 38.000 €17,3237 %
→
Schritt 3Besonderer Steuersatz auf das echte zvE
30.000 € × 17,3237 %5.197 €
ohne Elterngeld

4.217 €

mit Progressions­vorbehalt

5.197 €

Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt: 980 €

Beispielrechnung, Einkommensteuer nach § 32a EStG (Grundtarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 €). Durchschnittssteuersatz ohne Elterngeld 14,06 %. Ohne Kirchensteuer; Solidaritätszuschlag fällt in dieser Höhe nicht an. Das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei.

Die 980 € sind keine Steuer auf das Elterngeld, sondern die Folge des höheren Steuersatzes auf die 30.000 €. Weil die Lohnsteuer im Lauf des Jahres ohne diesen Effekt einbehalten wurde, ergibt sich daraus häufig eine Nachzahlung. Wer das weiß, kann rechtzeitig eine Rücklage bilden. Mehr zum Elterngeld aus Arbeitgebersicht finden Sie unter Elterngeld und Elternzeit.

 

Steuern trotz Einkommen unter dem Grundfreibetrag

Der Progressionsvorbehalt kann auch dann eine Steuer auslösen, wenn das zu versteuernde Einkommen allein unter dem Grundfreibetrag läge. Beispiel: 10.000 € zu versteuerndes Einkommen plus 8.000 € Elterngeld ergeben ein fiktives Einkommen von 18.000 €, darauf entfallen 1.083 € Steuer, also 6,0167 %. Angewendet auf die 10.000 € sind 601 € Einkommensteuer fällig – ohne Elterngeld wären es 0 €.

 

Nicht verwechseln: Progressionsvorbehalt und Fünftelregelung

 
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Fünftelregelung (§ 34 EStG)
Betrifft
steuerfreie Lohnersatzleistungen
steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte, z. B. Abfindungen, Arbeitslohn für mehrere Jahre
Wirkung
erhöht den Steuersatz – Steuer steigt
mildert die Progression – Steuer sinkt
Lohnsteuerbescheinigung
Zeile 15 (und 15a)
Zeile 10
Wer wendet sie an?
nur das Finanzamt in der Veranlagung
seit 2025 ebenfalls nur das Finanzamt in der Veranlagung, nicht mehr der Arbeitgeber

Treffen beide in einem Jahr zusammen – etwa Arbeitslosengeld nach einer Abfindung –, berücksichtigt das Finanzamt beide Regeln in derselben Berechnung. Details zur Besteuerung von Abfindungen finden Sie in unserem Beitrag Die Abfindung und ihre steuerrechtliche Behandlung.

Praxis-Tipp: Weisen Sie Beschäftigte bei Beginn von Kurzarbeit, Mutterschutz oder Altersteilzeit kurz darauf hin, dass im Folgejahr eine Steuererklärung Pflicht wird und eine Nachzahlung möglich ist. Das erspart Rückfragen, wenn der Steuerbescheid kommt. In der Abrechnung lohnt ein Abgleich zum Jahresende: Stimmen Kurzarbeitergeld laut Abrechnungsliste der Arbeitsagentur und Zeile 15a überein, und ist für jede längere unbezahlte Fehlzeit ein U im Lohnkonto vermerkt?

 

FAQ zum Progressionsvorbehalt

Was bedeutet Progressionsvorbehalt einfach erklärt?

Steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld werden nicht selbst besteuert, aber bei der Berechnung des Steuersatzes mitgezählt. Dieser höhere Steuersatz gilt dann für das übrige zu versteuernde Einkommen. Ergebnis: Die Steuer auf den Arbeitslohn steigt, obwohl die Leistung selbst steuerfrei bleibt.

Muss ich wegen Kurzarbeitergeld oder Elterngeld eine Steuererklärung machen?

Ja, wenn die Leistungen mit Progressionsvorbehalt im Jahr zusammen mehr als 410 € betragen. Das gilt für Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und die übrigen Leistungen nach § 32b EStG.

Wo steht der Progressionsvorbehalt auf der Lohnsteuerbescheinigung?

In Zeile 15 („Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen“). Kurzarbeitergeld steht zusätzlich gesondert in Zeile 15a. Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld finden Sie dort nicht – diese Beträge meldet der Leistungsträger selbst ans Finanzamt; Sie erhalten darüber eine eigene Bescheinigung.

Wie viel muss ich wegen des Progressionsvorbehalts nachzahlen?

Das hängt vom übrigen Einkommen und der Höhe der Leistungen ab. Im Beispiel oben führen 8.000 € Elterngeld bei 30.000 € zu versteuerndem Einkommen zu rund 980 € höherer Einkommensteuer (Tarif 2026, ledig). Ob es tatsächlich zu einer Nachzahlung kommt, hängt außerdem davon ab, wie viel Lohnsteuer bereits einbehalten wurde und welche Werbungskosten oder Sonderausgaben Sie geltend machen.

Unterliegt die Aufstockung bei Altersteilzeit dem Progressionsvorbehalt?

Ja. Die Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber bescheinigt sie in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung, und ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist dann ausgeschlossen.

Ist der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Heute nicht mehr. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28a EStG galt nur für Lohnzahlungszeiträume von März 2020 bis Juni 2022. Seitdem ist der Zuschuss normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn und fällt deshalb auch nicht unter den Progressionsvorbehalt. Das Kurzarbeitergeld selbst bleibt steuerfrei mit Progressionsvorbehalt.

 

Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeldzuschuss, Altersteilzeit oder Großbuchstabe U – Lohndirekt erfasst Lohnersatzleistungen im Rahmen der Lohnabrechnung im Lohnkonto und übermittelt sie mit der Lohnsteuerbescheinigung. Sprechen Sie uns an.

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