Schwerbehinderte in der Lohnabrechnung, was ist zu beachten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 20 betrieblichen Arbeitsplätzen im Jahr, sind nach § 71 SGB IX verpflichtet, wenigstens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze durch Schwerbehinderte zu besetzen. Ist dies nicht der Fall, muss das Unternehmen mit Strafzahlungen rechnen.

 

Mitarbeiter rechnet Lohnabrechnung durch

 

Auszubildende und Jugendliche, die in Ihrem Unternehmen einen Arbeitsplatz besetzen, werden nicht mit gerechnet. Mitarbeiter, die im Rahmen einer ABM (Arbeitsbeschaffungsmaßnahme) oder ehrenamtlich tätig sind, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Sind Sie als Unternehmer selbst schwerbehindert, können Sie von der Anzahl der zu besetzenden Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, einen abziehen.

 

Das Verhältnis Arbeitsplätze und Schwerbehinderte im Überblick

Arbeitsplätze im Unternehmen

5% davon

Anzahl Schwerbehinderte

20

1

1

25

1,25

1

30

1,5

2

50

2,5

3

100

5

5

Bei Werten von 0,5 wird die Anzahl der zu beschäftigenden Schwerbehinderten aufgerundet.

 

Ab wann gilt ein Mitarbeiter als schwerbehindert?

Liegt ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vor, gilt der Arbeitnehmer als schwerbehindert. Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt das jeweilige Versorgungsamt fest – wobei seelische, geistige und körperliche Behinderungen gleichermaßen erfasst werden. Haben Personen einen Behinderungsgrad von 30 Prozent, können diese auf Antrag bei der Arbeitsagentur so eingestuft werden, dass sie als schwerbehindert gelten.

 

Pflichten des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Schwerbehinderten

Grundsätzlich müssen die schwerbehinderten Mitarbeiter so im Unternehmen eingesetzt werden, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal genutzt werden und sie sich weiter entwickeln können. Zudem müssen Sie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jährlich eine Woche Zusatzurlaub gewähren. Haben Sie den Mitarbeiter während des laufenden Jahres eingestellt, werden die Zusatzurlaubstage anteilig errechnet. Gleichgestellten Schwerbehinderten steht dieser Zusatz- oder Sonderurlaub nicht zu.

Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ihre Kündigungsfrist muss mindestens vier Wochen betragen und muss vor dem Aussprechen von dem Integrationsamt genehmigt werden. Diese Vorgabe gilt für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen. Während der Probezeit, die in der Regel sechs Monate beträgt, gelten diese Fristen nicht.

Hat der Schwerbehinderte einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung gestellt, gilt der Sonderkündigungsschutz nicht.

Erfordert die Schwere oder die Art der Behinderung, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in Teilzeit beschäftigt wird, müssen Sie als Arbeitgeber eine solche Stelle anbieten. Sollte dies jedoch mit unverhältnismäßigen und hohen Aufwendungen verbunden oder nicht zumutbar sein, gilt dies jedoch nicht.

Wie sieht es mit Überstunden, Mehrarbeit oder Schichtarbeit bei Schwerbehinderten aus? Hier können für die behinderten Mitarbeiter besondere Belastungen entstehen, doch Überstunden sind in der Regel auch von ihnen zu leisten. Schwerbehinderte Beschäftigte sind nicht grundsätzlich von der Schichtarbeit befreit oder ausgeschlossen. Auf Verlangen können diese Mitarbeiter jedoch von Mehrarbeit freigestellt werden.

 

Die Ausgleichsabgabe

Haben Sie als Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, sind Sie dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe ist in §77 SGB IX geregelt.

Wichtig: Die Ausgleichsabgabe befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht, Schwerbehinderte zu beschäftigen.

Möchten Sie durch die Zahlung der Ausgleichsabgabe ganz bewusst auf die Beschäftigung Schwerbehinderter verzichten, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro!

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der Schwerbehinderten, die Sie beschäftigen müssen und tatsächlich beschäftigen. Wenn Sie keinen einzigen schwerbehinderten Mitarbeiter angestellt haben, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, zahlen Sie jährlich 115 Euro. Verfügen Sie über mehr Arbeitsplätze und beschäftigen Sie weniger Schwerbehinderte, erhöht sich dieser Beitrag entsprechend.

Sie als Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit jährlich eine Aufstellung über die beschäftigten Schwerbehinderten einzureichen (§80 SGB IX). Sind Sie dazu verpflichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, muss diese bis zum 31. März des Folgejahres an das zuständige Integrationsamt gezahlt sein.

Für diese beiden Punkte steht Ihnen die Software REHADAT-Elan zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um eine Software, die Sie bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Meldung unterstützt.

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr