Sind Probearbeitstage als Minijob Abrechenbar?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Personen, die in Probearbeitsverhältnissen stehen, sind als abhängig beschäftigt einzustufen und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu behandeln. Es ist allerdings fraglich, ob die Regelungen auf Basis der geringfügigen Beschäftigung anzuwenden sind.

 

Unterschrift einer jungen Frau

 

Aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Ist die Beschäftigung befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

 

Die Formen des Probearbeitsverhältnisses

Im Wesentlichen unterscheidet man zwei Formen von Probearbeitsverhältnissen, nämlich

  • ein befristetes Probearbeitsverhältnis und

  • ein unbestimmtes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit.

Bei dem befristeten Probearbeitsverhältnis endet das Probearbeitsverhältnis nach dem Ablauf der befristeten Zeit. Beim zweiten Arbeitsverhältnis geht das Probearbeitsverhältnis nach der Probezeit in ein normales Arbeitsverhältnis über – sollte es nicht vorher gekündigt werden.

 

Die Probearbeit als Minijob

Ob nun das Probearbeitsverhältnis einer späteren, längerfristigen Beschäftigung vorgeschaltet oder befristet ist, ist nicht entscheidend. Relevant für die Annahme eines Minijobs ist die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Beschäftigte regelmäßig pro Monat erhält. Das heißt, es ist unerheblich, welches Arbeitsentgelt während der Probezeit vom Arbeitgeber gezahlt wird, da es innerhalb einer Jahresbetrachtung dargestellt wird.

 

Beispiele zur Verdeutlichung:

Ein befristetes Probearbeitsverhältnis besteht vom 1.6. bis zum 30.6 – der Beschäftigte erhält ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat.

Es handelt sich um geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Die Probearbeitszeit beträgt 3 Monate, bevor der Beschäftigte auf Dauer eingestellt wird. In der Probezeit erhält der Beschäftigte monatlich 450 Euro und danach 600 Euro monatlich.

Wie bereits geschrieben, wird das Arbeitsentgelt in der Jahresbetrachtung dargestellt und somit liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat über 450 Euro.

Berechnung Jahresentgelt:

3 Monate à 450 Euro + 9 Monate à 600 Euro = 6.750 Euro

geteilt durch 12 Monate = 562,50 Euro

Somit liegt ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

 

Die Probezeit als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis

Ist das Probearbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten innerhalb des laufenden Kalenderjahres auf maximal 2 Monate befristet und das Arbeitsentgelt liegt maximal bei 450 Euro monatlich, kommt eine kurzfristige Beschäftigung zustande. Das heißt, der Beschäftigte aus dem ersten Beispiel könnte als kurzfristig Beschäftigter gemeldet werden.

 

Wichtig: die Berufsmäßigkeit prüfen
Liegt das Arbeitsentgelt monatlich über 450 Euro, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht gegeben, da der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist. Dabei orientiert sich die Bestimmung der Berufsmäßigkeit an der Frage, ob der Beschäftigte zu dem Kreis der Erwerbstätigen hinzugezählt werden kann. Das heißt, anhand der Indizien ist es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ist der Arbeitnehmer ohne Beschäftigung und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet, liegt eine Berufsmäßigkeit vor. In diesen Fällen besteht Sozialversicherungspflicht, eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr