Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung: Die besten Motivatoren für Arbeitnehmer

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Lohnerhöhungen sind zwar bei Arbeitnehmern gerne gesehen, hinterlassen aber doch oft herbe Enttäuschungen. Immerhin bleibt von der Erhöhung unter dem Strich für den Arbeitnehmer meist nicht viel übrig, während die Lohnnebenkosten des Arbeitgebers steigen. Deshalb entdecken immer mehr Arbeitgeber die indirekte Lohnerhöhung über steuerfreie Zusatzleistungen, die den Arbeitnehmern einen Nutzen bieten, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen.

 
Vierblättriges Kleeblatt
 

Mitarbeiter motivieren mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Mehr Geld kann zwar den einen oder anderen Mitarbeiter zu besseren Leistungen anspornen. Allerdings verliert diese Form der Anerkennung meist schnell an Reiz und der Effekt verpufft im Nichts. Mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen können die Arbeitnehmer besser motiviert werden, da sie Monat für Monat erneut in den Genuss der Leistung kommen und diese so mehr zu schätzen wissen.

 

Die wichtigsten steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Überblick

Für Sie als Arbeitgeber kommt eine ganze Reihe an Zusatzleistungen in Frage, die Sie steuerfrei gewähren können, zum Beispiel:

  • Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten: Gibt Ihr Mitarbeiter sein Kind in eine Kinderbetreuung, beispielsweise in einen Kindergarten, eine Kindertagesstätte, Kinderkrippe oder zu einer Tagesmutter, können Sie die Kosten in unbegrenzter Höhe steuer- und sozialabgabenfrei bezuschussen (§ 3 Nr. 33 EStG).

  • Bonuspunkte: Erwerben Arbeitnehmer im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen Bonuspunkte (z. B. Flugmeilen, Miles & More), dürfen Sie ihm diese steuerfrei zur privaten Verwendung überlassen. Dies gilt bis zu einem Gegenwert von 1.080 Euro pro Jahr.

  • Essenszuschuss: Ob Kantine oder Restaurantscheck, Sie dürfen Ihren Mitarbeitern einen Essenszuschuss zahlen. Wenn Sie in der eigenen Kantine die Mahlzeiten bereitstellen, müssen Sie sie lediglich mit einem Sachbezugswert von 3 Euro für ein Mittagessen versteuern. Essen Ihre Arbeitnehmer hingegen auswärts und erhalten hierfür Essensmarken oder Restaurantschecks, dürfen Sie bis zu 3,10 Euro täglich bezuschussen. Der Arbeitnehmer muss den amtlichen Sachbezugswert versteuern oder hinzuzahlen.

  • Sachbezüge: Pro Monat dürfen Sie Ihren Arbeitnehmern Geschenke im Wert von bis zu 44 Euro machen. Diese Freigrenze darf nicht überschritten werden, wenn Sie nicht riskieren möchten, dass der gesamte Betrag steuerpflichtig wird. Viele Arbeitgeber nutzen diese Regelungen, um Warengutscheine auszugeben (z. B. Tankgutscheine).

  • Leistungen zur Förderung der Gesundheit: Als Arbeitgeber dürfen Sie für jeden Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 500 Euro steuerfrei für Leistungen zur Gesundheitsförderung ausgeben. Mögliche Beispiele sind hier:

    – Bewegungsprogramme

    – Programme zur Gewichtsreduzierung oder gesunden Ernährung

    – Seminare zur Stressbewältigung und Entspannung

    – Nichtraucherseminare

  • Berufsbekleidung: Tragen Ihre Arbeitnehmer Arbeitsschutzbekleidung oder uniformähnliche Dienstkleidung mit aufgedrucktem Firmenlogo, dürfen Sie die Kosten ganz oder teilweise steuerfrei erstatten

  • Telefonkosten: Erstatten Sie Ihrem Arbeitnehmer die private Nutzung von Telefon, Handy, Fax oder Internet. Er zahlt dafür keine Lohnsteuer. Weist der Arbeitnehmer die tatsächlichen Aufwendungen über einen Einzelkostennachweis aus, können Sie sie vollständig ersetzen. Alternativ zahlen Sie pauschal 20 Prozent des Rechnungsbetrags bis zu 20 Euro im Monat.

  • Hilfe in Notlagen: Gerät ein Arbeitnehmer unverschuldet in Not, dürfen Sie ihn mit bis zu 600 Euro einmalig steuerfrei unterstützen.

  • Umzugskosten: Sie dürfen Ihrem Arbeitnehmer Umzugskosten steuerfrei erstatten, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt. Sie können einfach die Höchstsätze nach Bundesumzugskostenrecht erstatten oder alternativ aus den Rechnungen steuerlich nicht abzugsfähige Kosten herausrechnen, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, und den Rest voll bezahlen.

  • Vermögensbeteiligung: Pro Jahr dürfen Sie Ihre Arbeitnehmer mit Aktien, GmbH-Anteilen oder anderen Vermögensbeteiligungen im Wert von bis zu 360 Euro belohnen.

  • Mitarbeiterdarlehen: Geben Sie einem Mitarbeiter ein verbilligtes Darlehen, ist die Zinsersparnis bei einer Darlehensrestsumme von bis zu 2.600 Euro steuerfrei.

  • Annehmlichkeiten: Kleine Annehmlichkeiten (z. B. Kekse und Kaffee in Besprechungen) dürfen Sie steuerfrei gewähren. Doch Vorsicht: Dies gilt nicht für ganze Mahlzeiten.

  • Betriebsveranstaltungen: Bei einer Weihnachtsfeier oder einem Betriebsausflug bleiben die Kosten bis zu einer Höhe von 110 Euro pro Mitarbeiter steuerfrei. Neu seit Januar 2015 ist, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag handelt. Übersteigen die Kosten also die Marke von 110 Euro pro Mitarbeiter, müssen Sie nur den darüber hinausgehenden Betrag versteuern.

 

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen individuell verteilen

Wenn Sie Arbeitnehmer mit steuerfreien Zusatzleistungen motivieren möchten, sollten Sie diese nicht pauschal auf die gesamte Belegschaft verteilen, sondern nach individuellen Gesichtspunkten auswählen. Ein Arbeitnehmer, der kein Auto hat, wird durch einen Tankgutschein nur wenig Anreiz erfahren. Und wer ohnehin mittags zuhause bei der Familie isst, kommt nicht in den Genuss der Vorteile von verbilligten Mahlzeiten in der Kantine. Sprechen Sie daher individuell mit Ihren Arbeitnehmern ab, welche steuerfreie Arbeitgeberleistungen für diese besonders attraktiv sind. So können Sie den Effekt der Maßnahmen deutlich steigern.

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