Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs kann es möglich sein, dass bei einem Studentenjob Versicherungsfreiheit vorliegt. Die Beurteilung aus versicherungsrechtlicher Sicht wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitet.
Aufgrund des Werkstudentenprivilegs können bezahlte Studentenjobs versicherungsfrei sein, wobei sich die Versicherungsfreiheit auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezieht. In Bezug auf die Rentenversicherungspflicht ist nur ein Minijob versicherungsfrei.
Eine wichtige Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit im Rahmen des Studentenjobs ist, dass trotz der Beschäftigung das Studium überwiegt. Das heißt, der Hauptanteil der Arbeitskraft und der Zeit nimmt weiterhin das Studium in Anspruch und nicht der Job. Unter diesen Voraussetzungen besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.
Die 20-Wochenstunden-Grenze ist das Maß aller Dinge. Wird die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, ist gegeben, dass das Studium überwiegt. Diese Art der Beschäftigung kann während des gesamten Studiums ausgeübt werden, es gibt keine Befristung. Wie viel der Student bei diesem Job verdient, spielt keine Rolle.
Wer als Student am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden bisher mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, war versicherungsfrei. Durch die neue Rechtsauslegung der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger trifft diese Bewertung nicht mehr grundsätzlich zu.
Das heißt, in jedem einzelnen Falle der Beschäftigung eines Studenten ist zu prüfen, ob die Arbeitskraft und die Zeit überwiegend vom Studium des Studenten in Anspruch genommen werden.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne eine zeitliche Begrenzung ausgeübt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild des Studenten auszugehen. In dem Fall ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten gegeben und somit kann das Werkstudentenprivileg nicht mehr angewendet werden und dies führt zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Ein Werkstudent, der die 20 Stunden pro Woche durch Arbeiten am Abend, in der Nacht oder am Wochenende überschreitet UND einer unbefristeten Beschäftigung nachgeht, ist nach der neuen Regelung VOLL sozialversicherungspflichtig.
Befristete Studentenjobs
Wird der Studentenjob als eine kurzfristige Beschäftigung bewertet, liegt Sozialversicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen vor. Überschreitet allerdings die Beschäftigung die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen, beziehungsweise von 3 Monaten, kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs noch Versicherungsfreiheit bestehen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht durch Beschäftigungen
in den Abend- und Nachtstunden
am Wochenende oder
in den Semesterferien
überschritten wird. In den Fällen ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Beschäftigung in Kombination mit gegebenenfalls vorher ausgeführten Beschäftigungen die Grenze von 182 Kalendertagen oder 26 Wochen innerhalb eines Jahres übersteigt.
Studentenjobs in den Semesterferien
Während der Semesterferien – das heißt, während der vorlesungsfreien Zeit – darf die 20-Wochenstunden-Grenze ohne dass es Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit hat, überschritten werden.
Wird allerdings aufgrund vorhergehender Beschäftigungen innerhalb eines Jahres in mehr als 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten, gilt hier etwas anderes.
Gelten seit dem 1. Januar 2017 – die neuen Regelungen
Das Rundschreiben in der Fassung vom 23.11.2016 wurde nunmehr bekanntgegeben und löst damit die vorherige Fassung vom 27.04.2004 (RS 04j) ab.
All diese aufgeführten Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 – auch für Beschäftigungen, die vor diesem Datum aufgenommen wurden.
Doch auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel
Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar diesen Jahres als „versicherungsfrei aufgrund des Werkstudentenprivilegs“ durch die Anwendung der 26-Wochen-Regelung nach der bisherigen Fassung beurteilt wurden, werden für die weitere Beschäftigungsdauer nicht beanstandet.