Werkstudenten 2026: Sozialversicherung, 20-Stunden-Regel und Lohnabrechnung

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Studierende sind beliebte Mitarbeitende: flexibel, motiviert und für Arbeitgeber vergleichsweise günstig. Der Grund ist das Werkstudentenprivileg: Solange das Studium im Vordergrund steht, fallen nur Beiträge zur Rentenversicherung an – Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen, egal wie viel verdient wird. Entscheidend ist vor allem die 20-Stunden-Regel. Wir erklären, wann ein Studentenjob als Werkstudententätigkeit gilt, welche Ausnahmen es gibt, wie er sich von Minijob und kurzfristiger Beschäftigung abgrenzt und was 2026 tatsächlich vom Lohn abgezogen wird.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Werkstudenten sind kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig (Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100).
  • Voraussetzung: ordentliches Studium und in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien gibt es keine Stundengrenze.
  • Mehr als 20 Stunden sind nur abends, nachts, am Wochenende oder befristet möglich – zusammen höchstens 26 Wochen im Zeitjahr.
  • Bis 603 € im Monat gilt ein Studentenjob als Minijob; zwischen 603,01 und 2.000 € zahlt der Werkstudent einen reduzierten Rentenbeitrag im Übergangsbereich.
  • Lohnsteuer wird ganz normal nach ELStAM berechnet; für Werkstudenten gilt der Mindestlohn von 13,90 €.

 

Werkstudent und Sozialversicherung: Was ist das Werkstudentenprivileg?

Wer als ordentlich Studierender neben dem Studium arbeitet, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), damit auch in der Pflegeversicherung, und in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 SGB III). Für die Rentenversicherung gibt es keine solche Ausnahme – sie ist seit 1996 Pflicht. Die Höhe des Verdienstes spielt für das Privileg keine Rolle.

Rentenversicherung18,6 %, je zur Hälfte
pflichtig
Krankenversicherungüber Familien- oder Studentenversicherung
frei
Pflegeversicherungfolgt der Krankenversicherung
frei
Arbeitslosenversicherungkeine Beiträge
frei

Ordentlich studierend ist, wer an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben ist und dessen Zeit und Arbeitskraft überwiegend vom Studium beansprucht werden. Das gilt auch für Studierende ausländischer Hochschulen, die in Deutschland arbeiten. Das Privileg endet mit der Exmatrikulation, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schriftlich erhält – auch wenn er danach noch eingeschrieben bleibt. In der Lücke zwischen Bachelor und Master gilt es nicht.

 

Wie sind Werkstudenten krankenversichert?

Weil die Beschäftigung keine Krankenversicherung begründet, sind Werkstudenten anderweitig versichert: bis zum 25. Geburtstag meist beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern – allerdings nur, solange das regelmäßige Gesamteinkommen 2026 565 € im Monat nicht übersteigt (bei einem Minijob 603 €). Wer mehr verdient oder älter ist, zahlt einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS), grundsätzlich längstens bis zum 30. Lebensjahr. Danach folgt in der Regel eine freiwillige Versicherung. Die Prüfung übernimmt die Krankenkasse; für die Lohnabrechnung ändert sich dadurch nichts.

 

Werkstudent 20 Stunden: Die Regel und ihre Ausnahmen

Ob das Studium überwiegt, wird an der wöchentlichen Arbeitszeit gemessen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Regeln im gemeinsamen Rundschreiben vom 23. November 2016 festgelegt, das bis heute gilt:

Vorlesungszeit bis 20 Std./WocheWerkstudentenprivileg, unbefristet möglich, unabhängig vom Verdienst
SemesterferienKeine Stundengrenze. Dauert die Vollzeit länger als zwei Wochen über die Ferien hinaus, entfällt das Privileg.
Ausnahme über 20 Std.Nur abends, nachts, am Wochenende oder in den Ferien – befristet oder unvorhersehbar, zusammen max. 26 Wochen im Zeitjahr
Dauerhaft über 20 Std.Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers: voll versicherungspflichtig (Personengruppe 101)

Die 26-Wochen-Regel: Für die Ausnahmen wird ein Zeitjahr betrachtet – zwölf Monate rückwärts ab dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Darin werden alle Zeiträume mit mehr als 20 Wochenstunden zusammengezählt, auch Semesterferien-Jobs und Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Sind es mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage), ist das Studium nicht mehr prägend und das Privileg entfällt. Bei mehreren Jobs gilt die 20-Stunden-Grenze für alle zusammen – fragen Sie Nebenbeschäftigungen deshalb aktiv ab (siehe Mehrfachbeschäftigung).

Langzeitstudierende: Ab dem 26. Fachsemester wird vermutet, dass das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Die Vermutung lässt sich widerlegen, etwa durch Krankheit, Behinderung, Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen.

 

Werkstudent, Minijob oder kurzfristige Beschäftigung?

Nicht jeder Studentenjob ist eine Werkstudententätigkeit. Die Rangfolge der Prüfung ist wichtig: Zuerst werden die Minijob-Regeln geprüft, erst danach das Werkstudentenprivileg. Die folgende Grafik zeigt den Weg zur richtigen Einordnung.

1Ist die Person ordentlich eingeschrieben und steht das Studium im Vordergrund?
Nein →

Keine Studentenregeln – normale Beurteilung (z. B. Promotion, Teilzeit- oder duales Studium)
Ja ↓
2Handelt es sich um ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum?
Ja →

Pflichtpraktikum – Zwischenpraktikum versicherungsfrei, Beitragsgruppe 0000
Nein ↓
3Ist der Job von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet?
Ja →

Kurzfristige Beschäftigung – Personengruppe 110, keine SV-Beiträge
Nein ↓
4Liegt der regelmäßige Verdienst bei höchstens 603 € im Monat?
Ja →

Minijob – Personengruppe 109, Pauschalbeiträge, RV-Pflicht mit Befreiungsmöglichkeit
Nein ↓
5Höchstens 20 Stunden in der Vorlesungszeit – oder eine der zulässigen Ausnahmen?
Ja →

Werkstudent – Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100, nur RV
Nein ↓
Studium überwiegt nicht mehr
→

Regulär versicherungspflichtig – Personengruppe 101, Beitragsgruppe 1111

Vereinfachte Darstellung. Eine einheitliche Beschäftigung lässt sich nicht aufteilen – etwa in einen Minijob während der Vorlesungszeit und einen kurzfristigen Job in den Ferien. Für die 603-€-Grenze zählt das im Jahr zu erwartende Entgelt einschließlich Ferienmonaten.

 
Minijob
Kurzfristig
Werkstudent
Regulär (über 20 Std.)
Verdienst
bis 603 €
unbegrenzt
über 603 €
unbegrenzt
Arbeitszeit
keine Grenze
3 Monate / 70 Arbeitstage
bis 20 Std. (Vorlesungszeit)
beliebig
Personengruppe / Beitragsgruppe
109 / 6500*
110 / 0000
106 / 0100
101 / 1111
Abzüge Beschäftigte
RV 3,6 % (befreibar)
keine SV
nur RV
KV, PV, RV, AV
Arbeitgeber
KV 13 %, RV 15 %, ggf. 2 % Pauschalsteuer
nur Umlagen und UV
RV-Anteil, Umlagen, UV
voller AG-Anteil
Lohnsteuer
2 % pauschal oder ELStAM
ELStAM oder 25 % pauschal
ELStAM
ELStAM

* Bei gesetzlich (auch familien-)versicherten Studierenden; privat Versicherte 0500. Nach Befreiung von der RV-Pflicht 6100. Details: Beitragsgruppenschlüssel.

Die Einzelheiten zu Zeitgrenzen und Berufsmäßigkeit stehen im Beitrag Kurzfristige Beschäftigung, die Regeln zur Verdienstgrenze bei Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 €. Für Schülerinnen und Schüler gibt es kein Werkstudentenprivileg – was für sie gilt, lesen Sie unter Ferienjobs für Schüler.

 

Personengruppe 106 und Beitragsgruppe 0100

Werkstudenten werden bei ihrer Krankenkasse (bzw. der Krankenkasse, bei der sie familienversichert sind) mit Personengruppe 106 und Beitragsgruppe 0100 angemeldet: KV 0, RV 1, AV 0, PV 0. Einzugsstelle für den Rentenbeitrag ist diese Krankenkasse. Wie bei allen Beschäftigten gehören Sofortmeldung (in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG), Anmeldung, Jahresmeldung und Abmeldung dazu.

Ändert sich der Status – etwa weil das Studium endet oder die Arbeitszeit dauerhaft über 20 Stunden steigt –, meldet der Arbeitgeber zum Vortag ab und mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111 neu an. Lassen Sie sich jedes Semester eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung geben und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen: Sie ist bei der Betriebsprüfung der Nachweis für die Versicherungsfreiheit.

 

Werkstudent im Übergangsbereich

Verdient ein Werkstudent zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat, gelten für die Rentenversicherung die Regeln des Übergangsbereichs: Der Arbeitnehmeranteil wird aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet, der Arbeitgeber trägt den Rest. Die Rentenansprüche richten sich trotzdem nach dem vollen Entgelt. Die übrigen Zweige bleiben beitragsfrei – es geht also nur um die Rente. Erst ab 2.000,01 € zahlt der Werkstudent volle 9,3 %.

 

Rechenbeispiel: Werkstudent mit 1.500 € brutto

Beispiel: Eine Studentin arbeitet unbefristet 20 Stunden pro Woche (rund 86,7 Stunden im Monat) für 1.500 € brutto, also gut 17 € pro Stunde. Steuerklasse I, keine Kirchensteuer. Zum Vergleich daneben dieselbe Vergütung bei einer regulär versicherten, kinderlosen Beschäftigten ab 23 Jahren.

Werkstudentin (PGR 106)

Bruttolohn1.500,00 €
Rentenversicherung AN*− 119,43 €
Krankenversicherung0,00 €
Pflegeversicherung0,00 €
Arbeitslosenversicherung0,00 €
Lohnsteuer (StKl I)− 37,16 €
Netto1.343,41 €

Zum Vergleich: regulär (PGR 101)

Bruttolohn1.500,00 €
Rentenversicherung AN*− 119,43 €
Krankenversicherung AN*− 112,37 €
Pflegeversicherung AN*− 30,82 €
Arbeitslosenversicherung AN*− 16,69 €
SV-Abzüge gesamt279,31 €

* Übergangsbereich 2026: Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil 2.000 / 1.397 × (1.500 − 603) = 1.284,18 €; davon RV 9,3 %. Vergleichsspalte mit KV 8,75 % (inkl. Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %), PV 2,4 % (kinderlos), AV 1,3 %; Lohnsteuer dort nicht dargestellt. Lohnsteuer laut BMF-Lohnsteuerrechner 2026. Beispielwerte, ohne Gewähr.

Der Arbeitgeber zahlt in diesem Beispiel 146,00 € Rentenversicherung (Gesamtbeitrag 18,6 % aus der beitragspflichtigen Einnahme von 1.427,03 € = 265,43 €, abzüglich Arbeitnehmeranteil), dazu die Umlagen U1 und U2, 0,15 % Insolvenzgeldumlage (2,25 €) und den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen auch für ihn. Bei einer regulär Beschäftigten kämen rund 186 € Arbeitgeberanteile für KV, PV und AV hinzu – der wichtigste Vorteil des Werkstudenten-Status für beide Seiten.

 

Lohnsteuer bei Werkstudenten

Für die Lohnsteuer gibt es kein Studentenprivileg. Der Arbeitgeber ruft die ELStAM ab und rechnet nach der Steuerklasse – bei einem Hauptjob meist Steuerklasse I, beim zweiten Job Steuerklasse VI. Eine Pauschalierung ist nur im Minijob (2 %) oder in einer kurzfristigen Beschäftigung (25 %) möglich. Wer übers Jahr unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt, bekommt einbehaltene Lohnsteuer mit der Einkommensteuererklärung zurück – das betrifft vor allem Werkstudenten, die nur einige Monate arbeiten.

Seit 2026 gibt es keine Mindestvorsorgepauschale mehr. Für Werkstudenten wird in der Vorsorgepauschale deshalb in der Regel nur der Rentenbeitrag berücksichtigt, weil aus dem Lohn keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt wird.

 

Praktikum, Promotion, Teilzeit- und duales Studium

Fall
Sozialversicherung
Mindestlohn
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (Pflichtpraktikum während des Studiums)
versicherungsfrei, unabhängig von Dauer, Arbeitszeit und Vergütung; Beitragsgruppe 0000
nein
Freiwilliges Praktikum während des Studiums
wie ein Studentenjob: bis 603 € Minijob, darüber Werkstudentenregeln
ja, ab dem ersten Tag, wenn länger als 3 Monate; bis 3 Monate nur einmal beim selben Arbeitgeber ausgenommen
Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Vergütung
voll versicherungspflichtig wie Auszubildende, keine Minijob-Regeln
nein
Promotionsstudium
kein Werkstudentenprivileg – regulär versicherungspflichtig (BSG, 12 RK 45/92)
ja
Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium
in der Regel kein Privileg, weil das Studium nicht überwiegt
ja
Praxisintegriertes duales Studium
wie Auszubildende (Personengruppe 102), voll versicherungspflichtig
nein, Vergütung laut Vertrag

Mehr zu Praktikumsvergütung, Meldungen und Unfallversicherung lesen Sie im Beitrag Lohnabrechnung von Praktikanten. Unbezahlte Kennenlerntage vor der Einstellung behandelt unser Beitrag Probearbeit und Schnuppertage.

Praxis-Tipp: Halten Sie die Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag fest und dokumentieren Sie Einsätze über 20 Stunden mit Datum und Lage (abends, Wochenende, Semesterferien). Lassen Sie sich bei Einstellung schriftlich bestätigen, ob weitere Beschäftigungen bestehen oder im letzten Jahr bestanden – nur so können Sie die 26-Wochen-Regel prüfen. Stellt die Betriebsprüfung fest, dass das Privileg nicht vorlag, fordert sie KV-, PV- und AV-Beiträge nach, den Arbeitnehmeranteil darf der Arbeitgeber nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachträglich einbehalten, den Rest trägt er selbst.

 

FAQ zu Werkstudenten

Ist ein Werkstudent sozialversicherungspflichtig?

Nur in der Rentenversicherung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung versicherungsfrei, solange das Studium im Vordergrund steht – in der Regel bei höchstens 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit. Zwischen 603,01 und 2.000 € im Monat ist der Rentenbeitrag des Werkstudenten reduziert.

Darf ein Werkstudent mehr als 20 Stunden arbeiten?

In den Semesterferien ja, ohne Stundengrenze. In der Vorlesungszeit nur ausnahmsweise: wenn die zusätzlichen Stunden abends, nachts oder am Wochenende liegen und der Einsatz befristet oder unvorhersehbar ist. Alle Zeiten mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen innerhalb von zwölf Monaten zusammen 26 Wochen nicht übersteigen.

Welche Vorteile hat ein Werkstudent?

Werkstudenten haben mehr Netto vom Brutto, weil nur Rentenversicherung abgezogen wird – sie erwerben dabei Rentenansprüche. Arbeitgeber sparen ihren Anteil zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Anders als im Minijob gibt es keine Verdienstgrenze.

Wie viel darf ein Werkstudent verdienen?

Für das Werkstudentenprivileg gibt es keine Verdienstgrenze. Grenzen ergeben sich an anderer Stelle: Wer über 565 € im Monat verdient (Minijob: 603 €), fällt aus der Familienversicherung und braucht eine eigene studentische Krankenversicherung. Beim BAföG wird Einkommen über dem Freibetrag angerechnet.

Welche Steuerklasse hat ein Werkstudent?

Die Steuerklasse ergibt sich aus den ELStAM, ledige Studierende haben im ersten Job Steuerklasse I, in jedem weiteren Job Steuerklasse VI. Einbehaltene Lohnsteuer gibt es mit der Steuererklärung zurück, wenn das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt.

Bekommen Werkstudenten den Mindestlohn?

Ja. Werkstudenten sind Arbeitnehmer und haben Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Stunde. Ausgenommen sind nur vorgeschriebene Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis zu drei Monaten.

 

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