Studentenjobs – das sollten Sie in der Lohnabrechnung wissen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs kann es möglich sein, dass bei einem Studentenjob Versicherungsfreiheit vorliegt. Die Beurteilung aus versicherungsrechtlicher Sicht wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitet.

 
Ein Student arbeitet von der Mensa aus
 

Aufgrund des Werkstudentenprivilegs können bezahlte Studentenjobs versicherungsfrei sein, wobei sich die Versicherungsfreiheit auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezieht. In Bezug auf die Rentenversicherungspflicht ist nur ein Minijob versicherungsfrei.

Eine wichtige Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit im Rahmen des Studentenjobs ist, dass trotz der Beschäftigung das Studium überwiegt. Das heißt, der Hauptanteil der Arbeitskraft und der Zeit nimmt weiterhin das Studium in Anspruch und nicht der Job. Unter diesen Voraussetzungen besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit.

Die 20-Wochenstunden-Grenze ist das Maß aller Dinge. Wird die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, ist gegeben, dass das Studium überwiegt. Diese Art der Beschäftigung kann während des gesamten Studiums ausgeübt werden, es gibt keine Befristung. Wie viel der Student bei diesem Job verdient, spielt keine Rolle.

Wer als Student am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden bisher mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, war versicherungsfrei. Durch die neue Rechtsauslegung der Spitzenorganisation der Sozialversicherungsträger trifft diese Bewertung nicht mehr grundsätzlich zu.

Das heißt, in jedem einzelnen Falle der Beschäftigung eines Studenten ist zu prüfen, ob die Arbeitskraft und die Zeit überwiegend vom Studium des Studenten in Anspruch genommen werden.

Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne eine zeitliche Begrenzung ausgeübt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild des Studenten auszugehen. In dem Fall ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten gegeben und somit kann das Werkstudentenprivileg nicht mehr angewendet werden und dies führt zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Ein Werkstudent, der die 20 Stunden pro Woche durch Arbeiten am Abend, in der Nacht oder am Wochenende überschreitet UND einer unbefristeten Beschäftigung nachgeht, ist nach der neuen Regelung VOLL sozialversicherungspflichtig.

 

Befristete Studentenjobs

Wird der Studentenjob als eine kurzfristige Beschäftigung bewertet, liegt Sozialversicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen vor. Überschreitet allerdings die Beschäftigung die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen, beziehungsweise von 3 Monaten, kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs noch Versicherungsfreiheit bestehen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht durch Beschäftigungen

  • in den Abend- und Nachtstunden

  • am Wochenende oder

  • in den Semesterferien

überschritten wird. In den Fällen ist zusätzlich zu prüfen, ob diese Beschäftigung in Kombination mit gegebenenfalls vorher ausgeführten Beschäftigungen die Grenze von 182 Kalendertagen oder 26 Wochen innerhalb eines Jahres übersteigt.

 

Studentenjobs in den Semesterferien

Während der Semesterferien – das heißt, während der vorlesungsfreien Zeit – darf die 20-Wochenstunden-Grenze ohne dass es Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit hat, überschritten werden.

Wird allerdings aufgrund vorhergehender Beschäftigungen innerhalb eines Jahres in mehr als 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten, gilt hier etwas anderes.

 

Gelten seit dem 1. Januar 2017 – die neuen Regelungen

Das Rundschreiben in der Fassung vom 23.11.2016 wurde nunmehr bekanntgegeben und löst damit die vorherige Fassung vom 27.04.2004 (RS 04j) ab.

All diese aufgeführten Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 – auch für Beschäftigungen, die vor diesem Datum aufgenommen wurden.

 

Doch auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel

Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar diesen Jahres als „versicherungsfrei aufgrund des Werkstudentenprivilegs“ durch die Anwendung der 26-Wochen-Regelung nach der bisherigen Fassung beurteilt wurden, werden für die weitere Beschäftigungsdauer nicht beanstandet.

Weitere Beiträge

Sind Probearbeitstage als Minijob Abrechenbar?

Personen, die in Probearbeitsverhältnissen stehen, sind als abhängig beschäftigt einzustufen und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu behandeln. Es ist allerdings fraglich, ob die Regelungen auf Basis der geringfügigen Beschäftigung anzuwenden sind.... weiterlesen

5. Februar 2018


Neues Lohnnachweisverfahren

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es ein neu gestaltetes Lohnnachweisverfahren. Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde das elektronische Verfahren zur Erstellung der Lohnachweise für die gesetzliche Unfallversicherung geändert. Für Arbeitgeber heißt das: es kommen einige Änderungen auf sie zu.... weiterlesen

2. Februar 2018


Umlagesatz U1 – Bis Januar den Erstattungs­anspruch wählen

Aufgrund der vielen verschiedenen Änderungen zum Jahreswechsel vergessen manche Arbeitgeber ihr bestehendes Wahlrecht zum Erstattungssatz U1.... weiterlesen

23. Januar 2018


Beitragssätze, Grenzwerte und andere Werte für 2017

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung bilden die Grundlage zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Für die Festlegung der Werte für das Jahr 2017 dient die Lohnentwicklung von 2015 als Basis. Denn in diesem Jahr, also 2015, entwickelten sich die Löhne positiv. Im Westen stiegen die Löhne um rund 2,5 %, im Osten um rund 3,9%.... weiterlesen

20. Januar 2018


Bei Unterbrechung der Beschäftigung – Das ist im Meldeverfahren zu beachten

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, bleibt die Versicherungspflicht beziehungsweise die Mitgliedschaft innerhalb der Sozialversicherung, eventuell auch ohne Entgeltzahlung, bestehen. ... weiterlesen

11. Januar 2018


Krankengeld – Meldungen, Beiträge, Arbeitslosengeld

Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Mitarbeiters auf Krankengeld. Dann erhalten die Betroffenen das so genannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen bei der Aussteuerung des Mitarbeiters einiges beachten.... weiterlesen

19. Dezember 2017


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg



      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr