Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer fĂŒr E-Dienstwagen und DienstrĂ€der

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie DienstfahrrĂ€dern zur privaten Nutzung fĂŒhrt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (fĂŒr den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird. Nachfolgend werden die aktuellen Regelungen in Deutschland (Stand 2025) dargestellt, einschließlich der steuerlichen VergĂŒnstigungen bei der Lohnsteuer sowie der abweichenden Behandlung in der Umsatzsteuer.

 

Lohnsteuerliche Behandlung von Elektro- und Hybrid-Dienstwagen

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung und fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte zur VerfĂŒgung, entsteht ein geldwerter Vorteil (Sachbezug), der lohnsteuerpflichtig ist. Dieser geldwerte Vorteil kann pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt werden: Pro Monat wird 1 % des inlĂ€ndischen Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Vorteil angesetzt. ZusĂ€tzlich sind ggf. 0,03 % pro Entfernungskilometer fĂŒr Fahrten zwischen Wohnung und ArbeitsstĂ€tte anzusetzen, wobei auch hier VergĂŒnstigungen gelten können. Alternativ kann der Nutzungswert durch ein Fahrtenbuch anhand der tatsĂ€chlichen Kosten ermittelt werden – diese Methode bleibt jedoch aufwĂ€ndiger und wird hier nicht vertieft.

FĂŒr Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten seit einigen Jahren erhebliche VergĂŒnstigungen bei der Lohnsteuer. Der Gesetzgeber fördert emissionsarme Antriebe, indem er die Bemessungsgrundlage fĂŒr den zu versteuernden Nutzungsvorteil stark vermindert. Konkret wird bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen der ansatzfĂ€hige Listenpreis halbiert, teils sogar auf ein Viertel reduziert, was den geldwerten Vorteil entsprechend verringert. Diese ermĂ€ĂŸigte Bemessungsgrundlage („Bruchteilsansatz“) ist derzeit bis Ende 2030 befristet. Sie gilt auch anteilig fĂŒr die oben genannten Kilometer-Pauschalen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster TĂ€tigkeitsstĂ€tte oder Familienheimfahrten.
 

Die Höhe der VergĂŒnstigung hĂ€ngt vom Fahrzeugtyp und bestimmten Kriterien ab:

  • Reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ohne CO₂-Emission profitieren am meisten. Liegt der Brutto-Listenpreis des Elektroautos unterhalb einer bestimmten Grenze, wird nur 1/4 des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt (entspricht 0,25 % pro Monat statt 1 %). FĂŒr erstmalige Anschaffungen bis Ende 2023 lag diese Grenze bei 60.000 €, seit 2024 gilt ein Grenzwert von 70.000 €.

    Beispiel: Ein reines E-Auto mit 50.000 € Listenpreis (Anschaffung 2022) wird fĂŒr die Privatnutzung mit nur 12.500 € (ÂŒ) angesetzt, d.h. 125 € pro Monat statt 500 €. Dadurch ergibt sich fĂŒr den Arbeitnehmer eine deutlich geringere Steuerlast – im Beispiel rund 990 € weniger Lohnsteuer im Jahr (bei 30 % Steuersatz) gegenĂŒber einem vergleichbaren Verbrenner. Überschreitet der Listenpreis die Grenze (z.B. ein teureres E-Fahrzeug ĂŒber 70.000 €), entfĂ€llt die Viertelung; allerdings wird in solchen FĂ€llen immerhin die HĂ€lfte des Listenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt (0,5 % pro Monat).

  • Plug-in-Hybridfahrzeuge (extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge) werden lohnsteuerlich ebenfalls begĂŒnstigt, allerdings grundsĂ€tzlich mit Halbierung der Bemessungsgrundlage (0,5 % vom Listenpreis pro Monat). Voraussetzung ist, dass das Hybridfahrzeug bestimmte Umweltkriterien erfĂŒllt: Entweder darf der CO₂-Ausstoß max. 50 g/km betragen oder es muss eine Mindest-Elektroreichweite erreichen. Diese Mindestreichweite wurde jĂŒngst verschĂ€rft und betrĂ€gt fĂŒr Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2025 angeschafft werden, mindestens 80 km (zum Vergleich: 2019–2021 genĂŒgten 40 km, 2022–2024 waren 60 km erforderlich). ErfĂŒllt ein Hybrid diese Kriterien nicht, entfĂ€llt die BegĂŒnstigung – der geldwerte Vorteil wĂ€re dann nach der ĂŒblichen 1-%-Regelung vom vollen Listenpreis zu versteuern.

 

Hinweis: Maßgeblich fĂŒr die Berechnung ist stets der Bruttolistenpreis inkl. Umsatzsteuer und Sonderausstattung. Bei Elektroautos konnte dieser Listenpreis fĂŒr vor 2023 angeschaffte Fahrzeuge zusĂ€tzlich um einen pauschalen Betrag fĂŒr das Batteriesystem gemindert werden (abhĂ€ngig von BatteriekapazitĂ€t und Anschaffungsjahr). Außerdem sind bestimmte Leistungen rund ums E-Fahrzeug steuerfrei gestellt, etwa das kostenlose Aufladen im Betrieb oder die Überlassung einer privaten Wallbox durch den Arbeitgeber (§ 3 Nr. 46 EStG).

 

Lohnsteuerliche Behandlung von DienstrÀdern (Fahrrad/E-Bike)

Auch DienstfahrrĂ€der – also FahrrĂ€der oder E-Bikes, die der Arbeitgeber zur dienstlichen und privaten Nutzung ĂŒberlĂ€sst – genießen seit 2019 steuerliche Vorteile. Hier ist zwischen zwei FĂ€llen zu unterscheiden:

  1. Überlassung zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn:
    Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Dienstrad als Extra zum Gehalt zur VerfĂŒgung (ohne Gehaltsumwandlung), bleibt der Privatnutzungs-Vorteil steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt fĂŒr FahrrĂ€der und E-Bikes (Pedelecs) von 2019 bis Ende 2030. Wichtig ist, dass das Rad tatsĂ€chlich zusĂ€tzlich zum vereinbarten Lohn gewĂ€hrt wird und dies vertraglich dokumentiert ist. Achtung: E-Bikes mit MotorunterstĂŒtzung ĂŒber 25 km/h (sog. S-Pedelecs), die versicherungs- und zulassungspflichtig sind, zĂ€hlen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Solche „schnellen“ E-Bikes fallen nicht unter die Steuerbefreiung, sondern werden wie Kfz behandelt (d.h. es gelten die oben beschriebenen Regeln fĂŒr E-/Hybridfahrzeuge).

  2. Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung (ĂŒblich z.B. beim Dienstrad-Leasing):
    Übereignet der Arbeitgeber das Fahrrad nicht extra, sondern der Mitarbeiter verzichtet auf einen Teil seines Bruttogehalts in Höhe der Leasingrate, liegt kein zusĂ€tzlicher, steuerfreier Vorteil vor – der geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier eine BegĂŒnstigung geschaffen: In diesen FĂ€llen muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrrads angesetzt werden. Praktisch wird analog zur 1-%-Regel verfahren, aber mit dem viertelten Listenpreis (definiert als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers inkl. USt zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme). Dieser auf 25 % reduzierte Preis wird auf volle 100 € abgerundet, und davon 1 % pro Monat als geldwerter Vorteil versteuert.

    Beispiel: Hat ein E-Bike einen UVP von 2.100 €, werden davon 25 % (= 525 €) angesetzt, abgerundet auf 500 €. Davon 1 % ergibt 5 € monatlich als geldwerter Vorteil. Zum Vergleich mĂŒsste ohne VergĂŒnstigung 1 % von 2.100 € = 21 € monatlich versteuert werden. Die Ersparnis fĂŒr den Arbeitnehmer ist also erheblich. (Hinweis: FĂŒr vor 2019 ĂŒbernommene DienstrĂ€der galt noch die volle 1-%-Regel ohne Viertelung.)

 

Umsatzsteuerliche Behandlung und abweichende Bemessungsgrundlage

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen oder -fahrrad auch zur Privatnutzung ĂŒberlassen, stellt dies umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a UStG) dar. Denn der Arbeitgeber verwendet einen Gegenstand aus dem Unternehmensvermögen fĂŒr Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Privatnutzung durch den Mitarbeiter). Hat der Arbeitgeber beim Kauf/Leasing des Fahrzeugs oder Fahrrads die Vorsteuer geltend gemacht, muss er nun fĂŒr die Privatnutzung Umsatzsteuer abfĂŒhren. Die Bemessungsgrundlage richtet sich in solchen FĂ€llen grundsĂ€tzlich nach den Gesamtkosten (§ 10 Abs. 4 UStG) oder es kann eine pauschale Wertansatzmethode verwendet werden, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

In der Praxis erlaubt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung, die an die lohnsteuerliche 1-%-Regelung angelehnt ist: Der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung kann mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Listenpreises (bzw. UVP) angesetzt werden. Wichtig: Im Gegensatz zur Lohnsteuer gelten die oben erlĂ€uterten Viertel- bzw. Halbierungsregelungen hier nicht. Die ermĂ€ĂŸigte Bemessungsgrundlage fĂŒr Elektro-/Hybridfahrzeuge und -rĂ€der ist ausdrĂŒcklich auf die Einkommensteuer beschrĂ€nkt und findet bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Der Bundesfinanzhof (BFH) bzw. das BMF haben klargestellt, dass eine Übernahme der reduzierten Werte in die Umsatzsteuer eine unangemessene BegĂŒnstigung darstellen wĂŒrde, da der Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten hatte. Deshalb muss fĂŒr die Umsatzsteuer immer der volle Listenpreis als Grundlage herangezogen werden, wenn man die 1-%-Methode nutzt – eine Wertminderung wie bei der Lohnsteuer ist nicht zulĂ€ssig.

FĂŒr die Berechnung bedeutet dies: Man ermittelt 1 % des Bruttolistenpreises (inkl. USt) und versteht diesen Wert als Brutto-Entgelt fĂŒr die fiktive Leistung an den Mitarbeiter. Daraus ist dann die Umsatzsteuer herauszurechnen.

Beispiel: BetrĂ€gt der Listenpreis eines Dienstrads 3.500 €, ergibt 1 % davon 35 € monatlich. Dieser Betrag enthĂ€lt bereits 19 % USt; netto sind es ca. 29,41 €. Die abzufĂŒhrende Umsatzsteuer betrĂ€gt folglich rund 5,58 € pro Monat. Bei E-Autos verfĂ€hrt man analog – allerdings auf Basis des vollen (nicht geviertelten/halben) Listenpreises.

 

Hinweis: Der Arbeitgeber darf natĂŒrlich die Vorsteuer aus den Kosten der Anschaffung und Unterhaltung des Dienstwagens/Dienstrads ziehen, soweit betrieblich veranlasst. Die oben beschriebene USt-Abfuhr gleicht diesen Vorteil teilweise wieder aus. Eine kleine Vereinfachungsregel gibt es noch fĂŒr FahrrĂ€der: Ist der ermittelte monatliche Nutzungswert sehr gering (entspricht einem auf 100 € gerundeten Viertel-Listenpreis unter 500 €), kann auf die AbfĂŒhrung der USt verzichtet werden. In solchen FĂ€llen bleibt jedoch der Vorsteuerabzug fĂŒr den Arbeitgeber dennoch möglich.

 

Zusammenfassung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Bereich der Lohnsteuer großzĂŒgige VergĂŒnstigungen fĂŒr dienstliche Elektroautos, Plug-in-Hybride und auch DienstrĂ€der gelten. Durch reduzierte Bemessungsgrundlagen (0,25 % bzw. 0,5 % statt 1 % vom Listenpreis) wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil deutlich gemindert, was die Nutzung umweltfreundlicher Firmenfahrzeuge fĂŒr Arbeitnehmer attraktiver macht. Diese Regelungen sind aktuell bis 2030 befristet und unterliegen bestimmten Voraussetzungen (Listenpreisgrenzen, Mindestreichweiten etc.).

Umsatzsteuerlich hingegen kann der Arbeitgeber die PrivatĂŒberlassung nicht in gleichem Maße begĂŒnstigen. Hier muss er – sofern er den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt – auf den vollen Wert der Privatnutzung Umsatzsteuer berechnen. Die Diskrepanz entsteht, weil die Umsatzsteuer den tatsĂ€chlichen Verbrauch besteuern soll und der Fiskus eine doppelte Förderung (Vorsteuerabzug und verringerte Bemessungsgrundlage) vermeiden will.

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