Wer regelmäßig nachts, sonntags oder im Schichtdienst arbeitet, verdient mit Zuschlägen oft deutlich mehr als den Grundlohn. Fällt die Arbeit wegen Krankheit, Urlaub oder eines Feiertags aus, gehören diese Zuschläge in vielen Fällen trotzdem zum fortzuzahlenden Entgelt. Bei der Lohnfortzahlung sind Zuschläge aber nicht mehr steuer- und beitragsfrei. Die Rentenversicherung prüft genau diesen Punkt bei Betriebsprüfungen – und fordert Beiträge auch dann nach, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge gar nicht ausgezahlt hat. Wir erklären, was gilt und wie Sie richtig abrechnen.
Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026
- Bei Krankheit gilt das Entgeltausfallprinzip (§ 4 Abs. 1 EFZG): Fortzuzahlen ist das Entgelt, das der Beschäftigte bei Arbeit erhalten hätte – einschließlich regelmäßiger Zuschläge.
- Ausgenommen sind Überstundenvergütung samt Zuschlägen und Aufwendungsersatz (§ 4 Abs. 1a EFZG).
- Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (§ 11 BUrlG) – regelmäßige Zuschläge zählen mit, Überstundenvergütung nicht.
- Fortgezahlte Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind steuer- und beitragspflichtig, weil keine Arbeit tatsächlich geleistet wurde (§ 3b EStG).
- Sozialversicherungsbeiträge entstehen auf das geschuldete Entgelt – auch wenn es nie ausgezahlt wurde (§ 22 SGB IV). Das hat das Bundessozialgericht 2024 bestätigt.
Krankheit: das Entgeltausfallprinzip
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter, das dem Beschäftigten „bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit“ zusteht (§ 4 Abs. 1 EFZG). Maßgeblich ist also nicht ein Durchschnitt der Vergangenheit, sondern die Frage: Was hätte der Beschäftigte verdient, wenn er gearbeitet hätte? Hätte er laut Dienstplan Nachtschichten gehabt, sind auch die Nachtzuschläge fortzuzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 bestätigt, dass auch tarifliche Nacht- und Sonntagszuschläge sowie Zulagen zur Entgeltfortzahlung gehören, wenn der Tarifvertrag sie nicht ausdrücklich ausnimmt (BAG, Urteil vom 23.04.2024 – 5 AZR 178/23). Lässt sich nicht sicher feststellen, welche Schichten ausgefallen sind – etwa weil noch kein Dienstplan existierte –, wird in der Praxis auf einen repräsentativen Zeitraum der Vergangenheit zurückgegriffen.
Nicht fortzuzahlen sind nach § 4 Abs. 1a EFZG:
- das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt einschließlich der Überstundenzuschläge,
- Leistungen für Aufwendungen, die während der Krankheit gar nicht anfallen – etwa Auslösungen, Fahrtkostenerstattungen oder eine Schmutzzulage, die tatsächliche Reinigungskosten ausgleicht.
Fallen „Überstunden“ allerdings dauerhaft und regelmäßig an, können sie nach der Rechtsprechung des BAG zur maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit gehören. Bei ergebnisabhängiger Vergütung wie Akkordlohn oder Provisionen ist der in der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen. Mehr zur Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit lesen Sie in unserem Beitrag Entgeltfortzahlung und Vorerkrankungen.
Urlaub: das Referenzprinzip
Für den Urlaub gilt nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern das Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – „mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes“ (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Regelmäßig gezahlte Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtzuschläge fließen also in den Durchschnitt ein.
- Verdiensterhöhungen von Dauer im Berechnungszeitraum oder während des Urlaubs sind zu berücksichtigen.
- Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis (z. B. Krankheit ohne Entgeltfortzahlung) mindern das Urlaubsentgelt nicht.
- Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind angemessen in bar abzugelten.
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gehören nicht zum laufenden Arbeitsverdienst und bleiben außen vor.
Auch an Feiertagen, an denen die Arbeit ausfällt, gilt das Ausfallprinzip (§ 2 EFZG): Hätte der Beschäftigte ohne den Feiertag eine Nachtschicht gehabt, ist der Nachtzuschlag fortzuzahlen. Wie Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit behandelt werden, lesen Sie im Beitrag Sonn- und Feiertagsarbeit korrekt abrechnen.
Welche Bestandteile sind fortzuzahlen?
Tarifverträge können für die Bemessung der Entgeltfortzahlung eine abweichende Regelung treffen (§ 4 Abs. 4 EFZG) und etwa bestimmte Zuschläge ausnehmen; auch für das Urlaubsentgelt sind tarifliche Abweichungen möglich. Prüfen Sie deshalb immer zuerst den anwendbaren Tarifvertrag. Wie sich der Zuschlagsanteil über sogenannte UK-Aufschläge abbilden lässt, lesen Sie im Beitrag Wissenswertes zu UK-Aufschlägen.
Steuer und Sozialversicherung: Warum die Freiheit entfällt
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden – bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde. In der Sozialversicherung gilt die Beitragsfreiheit nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagsruhe wird aber nicht gearbeitet. Die fortgezahlten Zuschläge sind deshalb voll steuer- und beitragspflichtig. Details zur Steuerfreiheit finden Sie in unseren Beiträgen Steuerfreie Zuschläge, Nachtzuschlag von 25 Prozent und Feiertags- und Sonntagszuschlag.
Das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung
Für die Lohnsteuer kommt es darauf an, was tatsächlich zufließt. In der Sozialversicherung entstehen die Beiträge dagegen, sobald der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 22 Abs. 1 SGB IV) – für laufendes Entgelt unabhängig davon, ob es ausgezahlt wird. Zahlt ein Arbeitgeber bei Krankheit oder Urlaub nur den Grundlohn, obwohl Zuschläge geschuldet waren, schuldet er die Beiträge auf die Zuschläge trotzdem. Das Bundessozialgericht hat dies für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge als Berechnungselement der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgelts bestätigt (BSG, Urteil vom 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 R).
Sonderfall Minijob
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit zählen nicht zum Minijob-Verdienst. Fortgezahlte Zuschläge bei Krankheit oder Urlaub sind dagegen Arbeitsentgelt: Für sie fallen Pauschalabgaben an, und sie können die Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026) überschreiten. Nach Auskunft der Minijob-Zentrale bleibt es bei krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung trotzdem beim Minijob. Liegt der regelmäßige Verdienst aber durch einzurechnende Zuschläge dauerhaft über der Grenze, sollten Sie den Status genau prüfen. Mehr dazu im Beitrag Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge.
Rechenbeispiel: Pflegekraft mit regelmäßigen Nachtschichten
Eine Pflegekraft verdient 18 € pro Stunde bei einer 5-Tage-Woche mit 40 Stunden. Für Nachtarbeit erhält sie einen Zuschlag von 25 % (4,50 € pro Stunde). In den 13 Wochen vor ihrem Urlaub hat sie verdient:
Für fünf Urlaubstage stehen ihr also 774,00 € zu. Darin stecken 54,00 € Zuschlagsanteil (10,80 € pro Tag), die steuer- und beitragspflichtig sind.
Wird sie später eine Woche krank, in der sie laut Dienstplan fünf Nachtschichten von 22 bis 6 Uhr gehabt hätte, gilt das Ausfallprinzip: 40 Std. × 18 € = 720 € Grundlohn plus 40 Std. × 4,50 € = 180 € Nachtzuschläge, zusammen 900 €. Hätte sie gearbeitet, wären die 180 € steuer- und beitragsfrei gewesen – als Entgeltfortzahlung sind sie voll steuer- und beitragspflichtig.
So rechnen Sie richtig ab
Fehlzeit erfassen
Krankheits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden pro Mitarbeiter getrennt erfassen – mit dem Dienstplan, der ohne die Fehlzeit gegolten hätte.
Tarifvertrag prüfen
Klären, ob ein Tarifvertrag Zuschläge ausnimmt oder eine eigene Berechnungsmethode vorgibt (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 13 BUrlG).
Fortzuzahlendes Entgelt ermitteln
Krankheit und Feiertag: ausgefallene Schichten mit Zuschlägen ansetzen. Urlaub: 13-Wochen-Durchschnitt ohne Überstundenvergütung bilden.
Eigene Lohnarten verwenden
Fortgezahlte Zuschläge über steuer- und beitragspflichtige Lohnarten abrechnen – nicht über die Lohnarten für steuerfreie SFN-Zuschläge.
Steuer- und beitragspflichtig
Dokumentieren
Berechnung, Dienstpläne und Referenzzeiträume aufbewahren, damit Sie sie bei der Betriebsprüfung nachweisen können.
Praxis-Tipp Betriebsprüfung: Die Rentenversicherung prüft Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre (§ 28p SGB IV). Fehlen Zuschläge in der Entgeltfortzahlung oder im Urlaubsentgelt, werden Beiträge nachgefordert – bei unsicherer Datenlage auch geschätzt und per Summenbeitragsbescheid. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 % pro angefangenem Monat (§ 24 SGB IV). Den Arbeitnehmeranteil können Sie nur bei den nächsten drei Lohnabrechnungen nachholen (§ 28g SGB IV) – für ältere Zeiträume tragen Sie ihn meist selbst. Prüfen Sie Ihre Abrechnung deshalb jetzt und nicht erst, wenn die Prüfer im Haus sind.
Checkliste für Arbeitgeber
- Welche Mitarbeiter erhalten regelmäßig Nacht-, Sonntags-, Feiertags- oder Schichtzuschläge?
- Werden Krankheits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit dem geplanten Dienstplan erfasst?
- Werden Zuschläge bei Krankheit und an Feiertagen nach dem Ausfallprinzip fortgezahlt?
- Fließen regelmäßige Zuschläge in den 13-Wochen-Schnitt des Urlaubsentgelts ein – ohne Überstundenvergütung?
- Sind fortgezahlte Zuschläge als steuer- und beitragspflichtig abgerechnet?
- Gibt es tarifliche Sonderregeln, die Zuschläge einbeziehen oder ausnehmen?
- Bei Minijobbern: Bleibt der Verdienst trotz fortgezahlter Zuschläge im Rahmen der 603-€-Grenze?
- Sind Berechnungen und Dienstpläne für die Betriebsprüfung dokumentiert?
FAQ zu Zuschlägen bei Lohnfortzahlung
Zuschläge, Durchschnittsberechnung, Betriebsprüfung – Lohndirekt richtet die passenden Lohnarten ein und rechnet Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt in Ihrer Lohnabrechnung korrekt ab. Sprechen Sie uns an.





