Das 13. Gehalt – auch 13. Monatsgehalt genannt – ist eine Sonderzahlung, die zusätzlich zu den zwölf regulären Monatsgehältern gezahlt wird, meist mit dem November- oder Dezembergehalt. Anders als ein reines Weihnachtsgeld ist es in der Regel Vergütung für die Arbeit des ganzen Jahres. Das hat Folgen: Wer im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, bekommt es meist anteilig, und für längere Zeiten ohne Arbeit kann es entfallen. Wir zeigen, woraus sich der Anspruch ergibt, wie Sie das 13. Gehalt berechnen, was bei Teilzeit, Krankheit und Elternzeit gilt, wann es auf den Mindestlohn angerechnet werden darf – und was davon netto übrig bleibt.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Einen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. Gehalt gibt es nicht – er ergibt sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.
- Als Vergütung für geleistete Arbeit steht es bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres in der Regel anteilig zu – üblich ist 1/12 je Beschäftigungsmonat.
- Teilzeitkräfte erhalten es im Verhältnis ihrer Arbeitszeit; für Zeiten ohne Entgelt (z. B. nach Ende der Entgeltfortzahlung) kann es entfallen.
- Auf den Mindestlohn zählt es nur für den Monat, in dem es gezahlt wird – bei monatlicher Zahlung zu 1/12 also in jedem Monat.
- Steuerlich ist das 13. Gehalt ein sonstiger Bezug, in der Sozialversicherung eine Einmalzahlung. Netto bleibt dadurch meist weniger als vom normalen Monatsgehalt.
Was ist das 13. Gehalt?
Das 13. Gehalt ist eine jährliche Sonderzahlung, die sich in der Höhe meist an einem Monatsgehalt orientiert. Es wird als Bruttobetrag vereinbart; Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gehen davon noch ab. Rechtlich entscheidend ist nicht der Name, sondern der Zweck der Zahlung: Soll sie die Arbeitsleistung vergüten, die Betriebstreue belohnen – oder beides? Danach richtet sich, ob sie anteilig zusteht, gekürzt werden darf oder an einen Stichtag geknüpft werden kann. Wie sich Lohn, Gehalt und Entgelt grundsätzlich unterscheiden, erklärt unser Beitrag Lohn, Gehalt und Entgelt.
13. Gehalt oder Weihnachtsgeld – wo liegt der Unterschied?
- Zweck: Vergütung der im Jahr geleisteten Arbeit
- Höhe: meist ein volles Monatsgehalt
- Ein-/Austritt: anteilig, z. B. 1/12 je Monat
- Stichtag „ungekündigt am 31.12.“: im Formularvertrag in der Regel unwirksam
- Darf auch monatlich in 12 Raten gezahlt werden
- Zweck: Belohnung der Betriebstreue
- Höhe: oft fester Betrag oder Prozentsatz
- Ein-/Austritt: kein anteiliger Anspruch, wenn die Regelung das wirksam ausschließt
- Stichtag und Rückzahlungsklausel: grundsätzlich möglich
- Oft mit Freiwilligkeitsvorbehalt
In der Praxis sind viele Zahlungen beides zugleich – das Bundesarbeitsgericht spricht dann von einer Sonderzahlung mit Mischcharakter. Vergütet eine Zahlung auch die laufend erbrachte Arbeit, kann sie in einem vorformulierten Arbeitsvertrag nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember noch besteht (BAG, 13.11.2013 – 10 AZR 848/12). Wer ausscheidet, behält dann den Anspruch für die gearbeiteten Monate. Tarifverträge dürfen abweichende Regeln treffen. Welche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln bei Weihnachts- und Urlaubsgeld zulässig sind, erklärt unser Beitrag Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.
Wer hat Anspruch auf ein 13. Gehalt?
Ein Anspruch besteht nur, wenn er vereinbart ist oder sich aus einer anderen Rechtsgrundlage ergibt:
- Tarifvertrag: Viele Tarife sehen eine Jahressonderzahlung oder ein 13. Monatseinkommen vor – mit eigenen Regeln zu Höhe, Stichtag und Kürzung.
- Arbeitsvertrag: Die Zusage eines 13. Gehalts im Vertrag ist bindend.
- Betriebsvereinbarung: gilt für alle Beschäftigten, die sie erfasst.
- Betriebliche Übung und Gleichbehandlung: Wer mehrfach vorbehaltlos zahlt oder nur einem Teil der Belegschaft ohne sachlichen Grund, kann sich ebenfalls binden.
Für Arbeitgeber heißt das: Die Vereinbarung sollte festhalten, wofür das 13. Gehalt gezahlt wird, wann es fällig ist, wie es bei Ein- und Austritt berechnet wird und ob Zeiten ohne Arbeitsleistung anspruchsmindernd zählen.
13. Gehalt berechnen: anteilig bei Ein- und Austritt
Ist das 13. Gehalt Vergütung für die Arbeit des Jahres, wird es in der Regel zeitanteilig berechnet. Üblich ist ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand. Die Formel lautet:
13. Gehalt = vereinbarter Betrag ÷ 12 × Beschäftigungsmonate
12/12 = 3.600 €
9/12 = 2.700 €
6/12 = 1.800 €
50 % = 1.800 €
Beispielwerte: vereinbartes 13. Gehalt 3.600 € brutto (ein Monatsgehalt in Vollzeit). Wie angebrochene Monate zählen, legt die jeweilige Regelung fest.
Scheidet jemand vor dem Auszahlungstermin aus, wird der anteilige Betrag in der Regel mit der Schlussabrechnung fällig. Was dabei sonst noch zu beachten ist, zeigt unser Beitrag Lohnabrechnung, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet.
Teilzeit, Krankheit, Elternzeit: Wann wird gekürzt?
Weil hier viel vom Wortlaut der Vereinbarung abhängt, lohnt sich vor jeder Kürzung der Blick in Arbeits- oder Tarifvertrag. Steht dort nichts, ist bei einem 13. Gehalt mit Mischcharakter Vorsicht geboten.
Einmal im Jahr oder in 12 Raten?
Das 13. Gehalt muss nicht als Einmalbetrag fließen. Manche Arbeitgeber zahlen es monatlich zu einem Zwölftel aus – etwa um das Monatseinkommen gleichmäßiger zu machen oder den Mindestlohn abzusichern. Die Unterschiede:
Steuer: sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuer (§ 39b Abs. 3 EStG)
Sozialversicherung: Einmalzahlung mit anteiliger Jahres-BBG (§ 23a SGB IV), bei Zahlung Januar bis März ggf. Märzklausel
Mindestlohn: zählt nur im Auszahlungsmonat
Steuer und Sozialversicherung: die Raten werden in der Regel wie laufender Arbeitslohn mit dem Monatsgehalt abgerechnet
Mindestlohn: zählt in jedem Monat, wenn die Raten vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden
Ein-/Austritt: keine Nachberechnung, der Anteil ist laufend gezahlt
Über das Jahr gesehen ändert die Ratenzahlung an der Steuerlast normalerweise nichts – die Lohnsteuer wird nur anders verteilt. Für die Umstellung ist allerdings eine klare Vereinbarung nötig; einseitig darf der Arbeitgeber einen vertraglich vereinbarten Auszahlungstermin nicht ändern.
Zählt das 13. Gehalt auf den Mindestlohn?
Ja, aber nur zeitgerecht. Der Mindestlohn von 13,90 € je Stunde (2026) muss für jeden Monat erreicht werden, und zwar spätestens zur Fälligkeit nach § 2 MiLoG. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Jahressonderzahlungen, die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Monat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, den Mindestlohnanspruch erfüllen (BAG, 25.05.2016 – 5 AZR 135/16). Eine einmalige Zahlung im November hilft dagegen nur für den Monat, in dem sie fällig wird – in den übrigen elf Monaten bleibt eine Lücke.
Beispielwerte. Maßgeblich sind die tatsächlich geleisteten Stunden des jeweiligen Monats.
Alle Werte rund um Mindestlohn und Minijob finden Sie im Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze. Bei Minijobs gilt zusätzlich: Ein sicher zu erwartendes 13. Gehalt zählt zum regelmäßigen Verdienst und darf die Jahresgrenze von 7.236 € nicht sprengen.
Versteuerung: Was bleibt netto vom 13. Gehalt?
Wird das 13. Gehalt als Einmalbetrag gezahlt, ist es steuerlich ein sonstiger Bezug. Die Lohnsteuer wird nicht nach der Monatstabelle berechnet, sondern als Differenz zwischen der Jahreslohnsteuer mit und ohne 13. Gehalt. Weil dabei der höhere Grenzsteuersatz greift, ist der Abzug prozentual meist größer als beim normalen Monatsgehalt. Sozialversicherungsbeiträge fallen an, soweit die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Den Rechenweg im Detail zeigt unser Beitrag Lohnsteuer und Sozialabgaben bei Sonderzahlungen; wird das 13. Gehalt erst im Januar bis März des Folgejahres gezahlt, kann die Märzklausel greifen.
Rechenbeispiel 2026: 13. Gehalt von 3.500 € brutto
Jahreslohnsteuer 45.500 € (5.689 €) minus 42.000 € (4.866 €)− 823,00 €
unter der Soli-Freigrenze, keine Kirchenmitgliedschaft− 0,00 €
7,3 % + halber Zusatzbeitrag 1,45 %− 306,25 €
Beispielwerte als Näherung: Monatsgehalt 3.500 €, Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, gesetzlich versichert, Beitragsbemessungsgrenzen nicht erreicht. Berechnet nach dem Programmablaufplan 2026; abhängig von Krankenkasse, Kinderzahl und Freibeträgen weicht das Ergebnis ab.
Zum Vergleich: Vom regulären Monatsgehalt bleiben in diesem Beispiel rund 2.333 € netto, vom 13. Gehalt nur rund 1.916 €. Würde das 13. Gehalt stattdessen in zwölf Raten von je 291,67 € gezahlt, stiege das monatliche Netto um rund 160 € – über das Jahr ergibt das ebenfalls rund 1.916 €. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer gleicht sich bei Bedarf über die Einkommensteuererklärung aus.
Praxis-Tipp: Schreiben Sie in den Arbeitsvertrag nicht nur „13. Gehalt“, sondern auch den Zweck, den Auszahlungstermin, die Berechnung bei Ein- und Austritt (z. B. 1/12 je vollem Monat) und den Umgang mit Zeiten ohne Entgelt. Wer den Mindestlohn mit dem 13. Gehalt absichern will, sollte die monatliche Zahlung zu einem Zwölftel ausdrücklich und unwiderruflich vereinbaren. Prüfen Sie vor der Auszahlung im Herbst außerdem, wer im Jahr ein- oder ausgetreten ist, in Teilzeit gewechselt hat oder länger ohne Entgelt war – dort entstehen die meisten Abrechnungsfehler.
FAQ zum 13. Gehalt
Anteile bei Ein- und Austritt, Kürzungen, Mindestlohn-Prüfung, korrekte Besteuerung als sonstiger Bezug – Lohndirekt rechnet das 13. Gehalt Ihrer Beschäftigten im Rahmen der Lohnabrechnung sauber ab. Sprechen Sie uns an.