Altersvollrente und kurzfristiger Minijob – möglich?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Altersvollrente und kurzfristiger Minijob – ja, das ist möglich. Altersvollrentner können einem kurzfristigen Minijob nachgehen, da sie grundsätzlich keiner berufsmäßigen Beschäftigung nachgehen. Bei einer versicherungsrechtlichen Bewertung sind die Berufsmäßigkeit, die Rentenart und das Erwerbsverhalten sorgfältig zu prüfen.

Zeit, Berufserfahrung und Lebenserfahrung – das macht einen Altersrentner aus. Sie können flexibel eingesetzt werden und sind somit perfekt für befristete Beschäftigungen. So können Altersrentner beispielsweise in „ihrer alten Firma“ Urlaubszeiten oder Krankheitsfälle überbrücken oder zur Repräsentation des Unternehmens eingesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Zeitgrenzen eingehalten werden und der Altersrentner einen so genannten „rentenunschädlichen“ Hinzuverdienst erhält.

 

Geldstapel mit Euromünzen

 

Kurzfristige Beschäftigung bei Altersvollrente – die Voraussetzungen

Ein kurzfristiger Minijob, beziehungsweise eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn folgende Punkte gegeben sind:

  • nicht berufsmäßig ausgeübt

  • vertraglich begrenzt und

  • nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauert.

 

Berufsmäßigkeit als Ausschlusskriterium

Ist die Aushilfe berufsmäßig tätig, ist ein kurzfristiger Minijob mit einem Monatsentgelt von über 450 Euro ausgeschlossen. Doch was bedeutet eigentlich „berufsmäßig“? Berufsmäßig bedeutet, dass die Aushilfe zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen zählt.

Anhand von Indizien hat der Arbeitgeber im entsprechenden Einzelfall zu Beginn der beurteilenden Beschäftigung dies zu prüfen – unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Mitarbeiters. So kann zum Beispiel die Berufsmäßigkeit im Status der Person begründet sein oder sich durch das Erwerbsverhalten der Aushilfe ergeben.

 

Altersvollrentner – nicht grundsätzlich berufsmäßig beschäftigt

Aufgrund ihres Status zählen Arbeitsvollrentner nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, da sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind. Eine kurzfristige Beschäftigung kann aufgrund des Erwerbsverhaltens gleichwohl ausgeschlossen sein. Dieser Fall liegt vor, wenn der Rentner mehr als 70 Arbeitstage oder mehr als 3 Monate in einem Kalenderjahr einer Beschäftigung nachgeht, bei der er mehr als 450 Euro monatlich verdient. Im Jahr des Rentenbeginns werden für die Prüfung durch den Arbeitgeber nur die Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt.

Beispiel:

Seit 1. Juli 2016 beginnt die Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Vom 1. August bis zum 30. Oktober arbeitet der Rentner als Aushilfe. Er arbeitet an fünf Tagen die Woche und verdient 600 Euro. Er gibt an, dass er während des laufenden Kalenderjahres wie folgt beschäftigt war:

Vom 1. Januar bis zum 30. Juni: 5 Tage die Woche, 3.200 Euro Verdienst

Die Beschäftigungszeit bis zum 30.06. bleibt bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit unberücksichtigt, da sie vor dem Rentenbeginn liegt. Die Aushilfstätigkeit des Rentners erfüllt die Voraussetzungen eines kurzfristigen Minijobs, da sie den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet und der Rentner somit auch nicht berufsmäßig beschäftigt ist.

 

Altersteilrentner – berufsmäßig beschäftigt

Altersrentner, die eine Teilrente beziehen, zählen zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen. Anders als der Altersvollrentner sind die Altersrentner noch nicht vollständig aus dem Berufsleben ausgeschieden.

Eine Beschäftigung in Form eines kurzfristigen Minijobs ist somit nicht möglich, da die Altersrentner aufgrund ihres Status berufsmäßig beschäftigt sind – vorausgesetzt, sie beziehen ein Arbeitsentgelt von über 450 Euro monatlich.

 

Hinzuverdienstgrenze bei Altersvollrentnern berücksichtigen!

Die so genannte Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel Geld ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente, die er bezieht, hinzuverdienen darf – ohne dass der Rentenanspruch gefährdet wird.

Bei Personen, die eine Altersvollrente beziehen – vor Beginn der Regelaltersgrenze (frühestens ab der Vollendung des 65. Lebensjahres) – beläuft sich der Hinzuverdienst auf 450 Euro pro Monat. Erreicht der Minijobber die Regelaltersgrenze, gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.

Aber auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Die Hinzuverdienstgrenze eines Rentners darf zwei Mal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden. Das heißt, der Hinzuverdienst darf für zwei Kalendermonate 900 Euro betragen, ohne negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe zu haben.

Das heißt, Altersvollrentner sollten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bei einem kurzfristigen Minijob darauf achten, dass ihre Rente durch den Hinzuverdienst nicht gefährdet wird, weil sie in mehr als zwei Kalendermonaten mehr als 450 Euro verdienen.

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