Erfahrene Rentnerinnen und Rentner sind gefragte Aushilfen: Sie überbrücken Urlaubs- und Krankheitszeiten, arbeiten Nachfolger ein oder unterstützen in Spitzenzeiten. Für die Lohnabrechnung kommt es darauf an, welche Rente bezogen wird, ob die Regelaltersgrenze erreicht ist und wie die Beschäftigung gestaltet wird. Wir zeigen, was beim Minijob für Rentner und bei der kurzfristigen Beschäftigung gilt – und warum die neue Aktivrente hier meist nicht greift.
Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026
- Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr – auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.
- Im Minijob gelten für Rentner die normalen Regeln: 603 Euro im Monat (2027: 633 Euro).
- Vollrentner sind ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei; der Arbeitgeber zahlt trotzdem 15 % Pauschalbeitrag. Auf die Freiheit kann der Rentner verzichten.
- Altersvollrentner gehören nicht mehr zu den Erwerbstätigen – eine kurzfristige Beschäftigung ist daher in der Regel möglich, auch mit höherem Verdienst.
- Die Aktivrente (bis 2.000 Euro steuerfrei) gilt weder für Minijobs noch für kurzfristige Beschäftigungen.
Hinzuverdienst: keine Grenze mehr bei Altersrenten
Früher mussten Rentner, die vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezogen, eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese Grenze ist seit dem 1. Januar 2023 vollständig entfallen. Altersrentner können seitdem unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird – unabhängig davon, ob sie die Regelaltersgrenze schon erreicht haben. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Rentenhöhe spielt für die Wahl der Beschäftigungsform keine Rolle mehr.
Anders ist es bei Erwerbsminderungsrenten: Hier gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, und eine Beschäftigung kann Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen zulassen. Beschäftigte mit Erwerbsminderungsrente sollten sich deshalb vorab bei der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Welche Beschäftigungsform passt?
Rentner im Minijob: Rentenversicherung richtig behandeln
Für Rentner gelten im Minijob dieselbe Verdienstgrenze und dieselben Regeln zum gelegentlichen Überschreiten wie für alle anderen Minijobber – Details in unserem Beitrag Minijob-Grenze überschreiten. Der Unterschied liegt in der Rentenversicherung:
- Vor der Regelaltersgrenze (vorgezogene Altersrente, auch als Vollrente): Der Rentner ist im Minijob wie jeder andere rentenversicherungspflichtig, zahlt 3,6 % Eigenanteil und kann sich auf Antrag befreien lassen. Die Beiträge erhöhen später die Rente.
- Nach der Regelaltersgrenze mit Vollrente: Ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist er rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt dennoch den Pauschalbeitrag von 15 %; ein Eigenanteil fällt nicht an, eine Befreiung ist weder nötig noch möglich.
- Verzicht auf die Versicherungsfreiheit: Vollrentner nach der Regelaltersgrenze können gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann zahlen sie wieder 3,6 % und erhalten jährlich einen Zuschlag auf ihre Rente. Der Verzicht gilt nur für die Zukunft und für die Dauer dieser Beschäftigung.
Achtung: War der Minijobber schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in derselben Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreit, kann er wegen der Bindungswirkung der Befreiung nicht mehr verzichten. Seit 1. Juli 2026 gibt es aber die Möglichkeit, eine Befreiung einmalig für die Zukunft aufzuheben – mehr dazu im Beitrag Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufheben. Ob das im Einzelfall auch für Rentner nach der Regelaltersgrenze hilft, sollte vorab mit der Minijob-Zentrale geklärt werden.
Die übrigen Abgaben sind dieselben wie bei anderen Minijobbern: 13 % Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der Rentner gesetzlich versichert ist (auch in der Krankenversicherung der Rentner), 2 % Pauschsteuer sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Gemeldet wird mit der Personengruppe 109.
Rechenbeispiel: Rentner im Minijob 2026
Ein gesetzlich versicherter Altersvollrentner hat die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet in einem gewerblichen Minijob für 603 Euro im Monat. Er hat nicht auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet; der Arbeitgeber übernimmt die Pauschsteuer.
Der Rentner erhält die vollen 603 Euro ausgezahlt. Verzichtet er auf die Rentenversicherungsfreiheit, behält der Arbeitgeber 3,6 % = 21,71 Euro als Eigenanteil ein und führt den vollen Rentenversicherungsbeitrag ab; dafür erhält er auf die Beiträge eines Kalenderjahres jeweils zum 1. Juli des Folgejahres einen Rentenzuschlag.
Kurzfristige Beschäftigung: Rentner sind meist nicht berufsmäßig tätig
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Verdient die Aushilfe mehr als 603 Euro im Monat, darf sie die Tätigkeit zusätzlich nicht berufsmäßig ausüben – sie darf also für sie nicht von mehr als untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein.
- Altersvollrentner sind aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Sie gelten deshalb nicht schon wegen ihres Status als berufsmäßig Beschäftigte.
- Erwerbsverhalten: Berufsmäßigkeit kann sich trotzdem ergeben, wenn der Rentner im Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage in Beschäftigungen mit mehr als 603 Euro im Monat arbeitet. Im Jahr des Rentenbeginns zählen dabei nur Zeiten nach Beginn der Vollrente.
- Altersteilrentner stehen dagegen noch im Erwerbsleben. Bei ihnen werden alle Vorbeschäftigungen des Jahres berücksichtigt, und in der Praxis wird bei einem Verdienst über 603 Euro regelmäßig Berufsmäßigkeit angenommen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin bezieht ab 1. April 2026 nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente. Bis Ende März war sie bei ihrem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2026 hilft sie dort als Aushilfe für 2.000 Euro im Monat aus. Die Vollzeitbeschäftigung vor dem Rentenbeginn bleibt bei der Prüfung außer Betracht. Die Aushilfe ist auf drei Monate befristet, nicht berufsmäßig und damit eine kurzfristige Beschäftigung: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Der Arbeitgeber zahlt lediglich die Umlagen und den Beitrag zur Unfallversicherung; die Lohnsteuer wird nach ELStAM erhoben, weil die Grenzen für die 25-%-Pauschalierung (u. a. höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage) überschritten sind.
In der Anmeldung zur kurzfristigen Beschäftigung (Personengruppe 110) geben Arbeitgeber an, wie die Aushilfe krankenversichert ist – bei Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner mit dem Kennzeichen „1“ (gesetzlich versichert). Ein Nachweis gehört zu den Entgeltunterlagen.
Aktivrente: nicht für Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen
Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn von Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für den Lohn reguläre Beiträge zur Rentenversicherung zahlt – bei Vollrentnern genügt der Arbeitgeberanteil. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind Minijobs ausgeschlossen, weil dort nur Pauschalbeiträge anfallen. Auch bei einer kurzfristigen Beschäftigung werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, sodass die Aktivrente ausscheidet. Begünstigt sein können dagegen Midijobs und reguläre Beschäftigungen. Ausführlich: Aktivrente 2026.
Praxis-Tipp: Bei einem Rentner, der mehr als 603 Euro verdienen möchte, lohnt der Vergleich: Ein Midijob nach der Regelaltersgrenze kann dank Aktivrente steuerfrei sein, kostet aber Sozialversicherungsbeiträge. Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei, aber auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt und regulär lohnsteuerpflichtig. Lassen Sie sich in jedem Fall den Rentenbescheid oder eine Bestätigung über Rentenart und Rentenbeginn vorlegen und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.
So stellen Sie einen Rentner ein
Status klären
Voll- oder Teilrente? Regelaltersgrenze erreicht? Weitere Beschäftigungen im laufenden Jahr? Die Antworten schriftlich im Personalfragebogen festhalten.
Beschäftigungsform wählen
Minijob bis 603 Euro, kurzfristige Beschäftigung mit Zeitbegrenzung oder Midijob bzw. reguläre Beschäftigung.
Befristung schriftlich vor Arbeitsbeginn
Rentenversicherung festlegen
Im Minijob nach der Regelaltersgrenze: Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gewünscht? Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen.
Melden
Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (Personengruppe 109 oder 110), bei kurzfristiger Beschäftigung mit Angabe zur Krankenversicherung; in Branchen mit Sofortmeldepflicht vor Arbeitsbeginn.
Arbeitsrechtlich gibt es seit 2026 eine Erleichterung: Nach dem neuen § 41 Abs. 2 SGB VI dürfen Arbeitgeber Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, auch dann ohne Sachgrund befristet einstellen, wenn sie früher schon bei ihnen gearbeitet haben. Das bisherige Vorbeschäftigungsverbot greift hier nicht mehr; es gelten aber Höchstgrenzen für Dauer und Anzahl der Verträge. Die Befristung muss weiterhin schriftlich vereinbart werden.
Checkliste für Arbeitgeber
- Rentenart (Voll- oder Teilrente) und Rentenbeginn belegt?
- Erreichen der Regelaltersgrenze geprüft – Rentenversicherungsfreiheit ab dem Folgemonat beachtet?
- Im Minijob: Verzichtserklärung oder bestehende Befreiung dokumentiert?
- Minijob-Grenze von 603 Euro (2027: 633 Euro) eingehalten?
- Bei kurzfristiger Beschäftigung: Zeitgrenzen, Vorbeschäftigungen seit Rentenbeginn und Berufsmäßigkeit geprüft?
- Krankenversicherungsschutz angegeben und Nachweis abgelegt?
- Aktivrente nur bei Midijob oder regulärer Beschäftigung angewendet?
- Befristung schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart?
FAQ zum Minijob für Rentner
Rentnerstatus, Rentenversicherungsfreiheit, Aktivrente – Lohndirekt rechnet auch Ihre beschäftigten Rentner korrekt ab und behält jede Sonderregel im Blick. Mehr zu unserer Lohnabrechnung. Sprechen Sie uns an.