Elternzeit und neue Schwangerschaft

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Befindet sich eine Arbeitnehmerin in Elternzeit und wird erneut schwanger, kann sie die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen beenden. Dadurch hat die Arbeitnehmerin mit dem Ende der Elternzeit Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Dies war nicht immer so. Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs wurde das bisherige Verbot, die Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft zu beenden, aufgehoben. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist seit dem 18.09.2012 in Kraft.

 
Elternzeit und neue Schwangerschaft
 

Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Wird die Elternzeit aufgrund einer erneuten Schwangerschaft beendet, hat die Arbeitnehmerin einen erneuten Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG). Für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung und für den Entbindungstag, wird der Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoentgelt pro Kalendertag gezahlt.

 

Sofortige Wirkung der Unterbrechungsmeldung

Schließt sich der, mit Beginn der neuen Schutzfrist entstehende Anspruch auf das Mutterschaftsgeld nahtlos an das Ende der Elternzeit an, bleibt die Mitgliedschaft zur Pflege- und Krankenversicherung für die versicherungspflichtige Arbeitnehmerin durchgehend erhalten. Für die betreffende Arbeitnehmerin ist der durchgehende Versicherungsschutz dahingehend gewährleistet, da das Ende der Elternzeit entsprechend passen wird.

In Bezug auf die Meldepflicht ist zu Beginn der neuen Schutzfrist nichts zu unternehmen. Die mit Wegfall des Arbeitsentgelts abgegebene Unterbrechungsmeldung beim Beginn der Schutzfrist aus der vorangegangenen Schwangerschaft, beziehungsweise aufgrund der Inanspruchnahme der Elternzeit, bleibt weiterhin gültig. Eine erneute Unterbrechung muss nicht gemeldet werden.

Geht die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber einer elternzeitunschädlichen, versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nach, ergibt sich eine Besonderheit. Besteht diese Teilzeitbeschäftigung über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit der Schwangeren bei dem ersten Arbeitgeber weiterhin, gilt die Arbeitnehmerin aus versicherungsrechtlicher Sicht als eine Mehrfachbeschäftigte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber der Teilzeitbeschäftigung zu Beginn der Schutzfrist und Wegfall des Arbeitsentgelts eine Unterbrechungsmeldung senden.

 

Im Ausgleichsverfahren sind Zuschüsse erstattungsfähig

m Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) besteht bei Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld, ein Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch gilt auch, wenn eine, bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübte Teilzeittätigkeit über den Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit weiterbesteht und dieser Arbeitgeber ebenfalls einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entrichtet.

Bei Teilzeit zu beachten:

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bei der Krankenkasse, beziehungsweise der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist unter Umständen von der Vereinbarung des Teilzeitarbeitsvertrags, beziehungsweise von der Vereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung, abhängig.

Das heißt, je nachdem, ob die Teilzeit unbegrenzt oder nur für die Dauer der Elternzeit vereinbart wurde, besteht entweder ein Anspruch nach dem Vollzeitentgelt, beziehungsweise dem momentanen Teilzeitentgelt oder auch  gar keinen Anspruch.

Weitere Beiträge

Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


Jahressteuergesetz 2026

Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können. Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.... weiterlesen

5. Juni 2026


Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr