Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können.
Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.
Erste Tätigkeitsstätte: Kürzerer Zeitraum im Inland geplant
Für die Frage, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, spielt die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Arbeitsort eine wichtige Rolle. Bisher wird eine solche dauerhafte Zuordnung regelmäßig angenommen, wenn der Einsatz an einer Tätigkeitsstätte für mehr als 48 Monate geplant ist. Für Einsätze im Inland soll dieser Zeitraum künftig auf 24 Monate verkürzt werden.
Für Auslandstätigkeiten soll es weiterhin bei 48 Monaten bleiben.
Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2027 geplant.
Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung
Ab dem 1. Januar 2028 soll die Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres möglich sein.
Neue Angaben in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Ab 2028 sollen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusätzliche Angaben aufgenommen werden. Ziel ist es, bestimmte steuerfreie oder besonders behandelte Leistungen transparenter auszuweisen.
Geplant sind insbesondere neue Meldeangaben zu folgenden Themen:
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Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung
Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sollen künftig gesondert ausgewiesen werden. Dazu gehören zum Beispiel Leistungen für Kindergärten oder vergleichbare Betreuungseinrichtungen. Verpflegungskosten sollen dabei nicht berücksichtigt werden. Die Angaben sollen getrennt nach Kalenderjahr und Kind gemeldet werden. -
Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern
Auch Vorteile aus bestimmten Vermögensbeteiligungen, die zunächst nicht besteuert werden, sollen künftig in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Zusätzlich soll die Summe der bisher noch nicht besteuerten Vorteile aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis übermittelt werden. -
Betriebliches Kraftfahrzeug
Wird einem Arbeitnehmer für beruflich veranlasste Fahrten ein betriebliches Fahrzeug überlassen, entsteht dem Arbeitnehmer dafür grundsätzlich keine eigene wirtschaftliche Belastung. Für solche Fälle soll künftig ein neues Kennzeichen in der Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen werden. Dieses soll deutlich machen, dass ein betriebliches Fahrzeug für berufliche Fahrten zur Verfügung stand. Nicht betroffen sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten. -
Aktivrente
Steuerfreie Einnahmen aus der geplanten Aktivrente sollen künftig ebenfalls gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Erweiterter Datenzugriff bei der Lohnsteuer-Nachschau
Da Lohn- und Buchhaltungsunterlagen zunehmend elektronisch geführt werden, soll die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau künftig auch auf elektronische Unterlagen zugreifen können. Das betrifft insbesondere elektronische Lohn- und Buchhaltungsunterlagen sowie elektronische Rechnungen. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass digital geführte Unterlagen im Prüfungsfall entsprechend zugänglich und nachvollziehbar sein müssen.
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Auch bei der Berechnung steuerfreier Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist eine gesetzliche Klarstellung geplant. Die bisherige Verwaltungspraxis zur Ermittlung des maßgebenden Grundlohns soll künftig ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Damit soll mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung dieser Zuschläge geschaffen werden.