Wer krank und deshalb arbeitsunfähig ist, erhält bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Erkrankt ein Beschäftigter aber immer wieder an derselben Krankheit, müssen die sechs Wochen nicht jedes Mal neu bezahlt werden: Frühere Krankheitszeiten können angerechnet werden. Wir erklären, wann eine solche Fortsetzungserkrankung vorliegt, wie Arbeitgeber Vorerkrankungen elektronisch bei der Krankenkasse prüfen lassen und was sie dabei fragen dürfen – und was nicht.
Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026
- Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auf sechs Wochen je Krankheit begrenzt (§ 3 Abs. 1 EFZG).
- Beruht eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit, werden die Zeiten zusammengerechnet – es sei denn, die 6-Monats- oder die 12-Monats-Regel greift.
- Ob dieselbe Krankheit vorliegt, prüft auf Anfrage die Krankenkasse – elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm im Verfahren DTA EEL. Diagnosen erfährt der Arbeitgeber dabei nicht.
- Die Auskunft der Krankenkasse ist nicht verbindlich. Im Streitfall muss der Beschäftigte nach der Rechtsprechung des BAG darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt.
- Kommt während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzu, bleibt es bei insgesamt sechs Wochen (Einheit des Verhinderungsfalls).
Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG haben Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie infolge Krankheit arbeitsunfähig sind und sie daran kein Verschulden trifft – für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG). Arbeits- oder Tarifverträge können längere Zahlungen vorsehen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse in der Regel Krankengeld.
Wie das fortgezahlte Entgelt berechnet wird und was mit Zuschlägen gilt, lesen Sie in unserem Beitrag Lohnfortzahlung und Zuschläge im Krankheitsfall.
Fortsetzungserkrankung: Wann Zeiten angerechnet werden
Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf demselben Grundleiden beruht wie eine frühere – etwa ein chronisches Rückenleiden, das immer wieder zu Ausfällen führt. Die Diagnosen auf den einzelnen Bescheinigungen müssen dafür nicht identisch sein; umgekehrt bedeutet eine gleiche Diagnose nicht automatisch dieselbe Krankheit. In diesem Fall entsteht grundsätzlich kein neuer Sechs-Wochen-Anspruch, die Zeiten werden zusammengerechnet.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG erhält der Beschäftigte trotz derselben Krankheit erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Beispiel: Ein Beschäftigter ist wegen eines Rückenleidens vom 2. Februar bis 1. März arbeitsunfähig (28 Kalendertage, also vier Wochen). Im Mai fällt er wegen desselben Leidens erneut aus. Da noch keine sechs Monate vergangen sind, erhält er nur noch für zwei Wochen Entgeltfortzahlung; danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Erkrankt er dagegen erst im Dezember erneut an demselben Leiden und war er seit Anfang März nicht mehr deswegen arbeitsunfähig, greift die 6-Monats-Regel – der Anspruch auf sechs Wochen lebt wieder auf.
Abgrenzung: Einheit des Verhinderungsfalls
Von der Fortsetzungserkrankung zu unterscheiden ist der Fall, dass während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Dann bleibt es nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bei insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die neue Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führte – dafür genügen schon wenige Stunden Arbeitsfähigkeit dazwischen.
Schließen sich zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten unmittelbar aneinander an oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende dazwischen, spricht das nach dem Bundesarbeitsgericht für einen einheitlichen Verhinderungsfall – auch wenn eine neue Erstbescheinigung vorliegt. Der Beschäftigte muss dann beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit schon vorher geendet hatte (BAG, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).
Vorerkrankungsanfrage bei der Krankenkasse
Arbeitgeber kennen die Diagnosen ihrer Beschäftigten nicht – auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die sie seit 2023 bei der Krankenkasse abrufen, enthält keine Diagnose. Ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, können sie deshalb bei gesetzlich Versicherten von der Krankenkasse prüfen lassen. Rechtsgrundlage ist § 69 Abs. 4 SGB X: Die Kasse darf dem Arbeitgeber mitteilen, ob eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht – Diagnosedaten darf sie nicht übermitteln.
Die Anfrage läuft ausschließlich elektronisch im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA EEL) über das Entgeltabrechnungsprogramm oder eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal (Abgabegrund „41“). Telefonische Auskünfte geben die Kassen aus Datenschutzgründen nicht. Laut der Verfahrensbeschreibung des GKV-Spitzenverbands ist die Anfrage nur zulässig, wenn:
- für die aktuelle Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung vorliegt (auch die eAU zählt),
- in den letzten sechs Monaten vor ihrem Beginn mindestens eine bescheinigte, möglicherweise zusammenhängende Vorerkrankung liegt und
- die zusammengerechneten Zeiten der Vorerkrankungen der letzten zwölf Monate und der aktuellen Arbeitsunfähigkeit mindestens 30 Tage umfassen.
Nicht möglich ist die Anfrage für privat Krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte. Außerdem gilt: Kurzerkrankungen, für die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, kann die Krankenkasse nicht beurteilen, weil ihr dazu keine Daten vorliegen. Wer Vorerkrankungen sicher prüfen will, kann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit schon ab dem ersten Tag verlangen.
So läuft die Prüfung ab
Voraussetzungen prüfen
Die Personalabteilung prüft, ob sich die sechs Wochen durch frühere Krankheitszeiten verkürzen könnten und ob die Bedingungen für eine Anfrage (Bescheinigungen, 6 Monate, 30 Tage) erfüllt sind. Die Anfrage soll im Einzelfall sinnvoll sein – nicht automatisch bei jeder Krankmeldung.
Anfrage elektronisch senden
Über das Entgeltabrechnungsprogramm geht die Anfrage an die zuständige Krankenkasse – mit dem Zeitraum der aktuellen Arbeitsunfähigkeit und möglichst allen in Frage kommenden Vorerkrankungszeiten.
DTA EEL – Abgabegrund 41
Krankenkasse prüft
Die Kasse vergleicht die Diagnosen der Zeiträume. Kann sie den Zusammenhang nicht selbst beurteilen, bezieht sie die behandelnden Ärzte oder den Medizinischen Dienst ein. Dauert die Prüfung länger, kann sie eine Zwischennachricht senden.
Rückmeldung auswerten
Die Kasse meldet für jeden Zeitraum, ob ein Nachweis vorliegt und ob er anrechenbar, teilweise anrechenbar oder nicht anrechenbar ist. Zusätzlich teilt sie den Beginn der maßgebenden 12-Monats-Frist mit.
Rückmeldung mit Abgabegrund 61
Entgeltfortzahlung abrechnen
Der Arbeitgeber berechnet den verbleibenden Anspruch. Endet die Entgeltfortzahlung früher, übermittelt er die Entgeltbescheinigung für das Krankengeld an die Krankenkasse.
„Teilweise anrechenbar“ bedeutet: Innerhalb eines durchgehenden Krankheitszeitraums beruht nur ein Teil auf derselben Grunderkrankung, etwa bei wechselnden Diagnosen. Die Kasse nennt dann den anrechenbaren Teilzeitraum. Liegt ihr für eine gemeldete Vorerkrankung kein Nachweis vor, wird diese so behandelt, als habe keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestanden.
Praxis-Tipp: Stellen Sie die Vorerkrankungsanfrage frühzeitig – spätestens, wenn absehbar ist, dass die verbleibenden Tage der Entgeltfortzahlung im laufenden Abrechnungsmonat enden könnten. Erfassen Sie dafür alle Krankheitszeiten mit Bescheinigung lückenlos im Abrechnungsprogramm. Kommt die Antwort erst nach der Abrechnung, kann eine Korrektur nötig werden – eine Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt erleichtert eine spätere Rückforderung. Gehört Ihr Betrieb zum U1-Umlageverfahren (in der Regel bis 30 Beschäftigte), erstattet die Krankenkasse nur die tatsächlich geschuldete Entgeltfortzahlung – je nach gewähltem Erstattungssatz höchstens 80 Prozent.
Wer muss was beweisen?
Die Mitteilung der Krankenkasse ist eine Verwaltungshilfe, aber keine verbindliche Entscheidung. Sie bindet weder Arbeitgeber noch Arbeitsgerichte und hat nicht den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Im Streit um die Entgeltfortzahlung gilt nach dem Bundesarbeitsgericht eine abgestufte Darlegungslast (BAG, Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 93/22):
Das BAG hat ausdrücklich entschieden, dass diese Verteilung mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist, auch wenn der Beschäftigte dafür im Regelfall seine Erkrankungen offenlegen muss.
Datenschutz: Was Arbeitgeber fragen dürfen
Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten Daten (Art. 9 DSGVO). Im Alltag gilt deshalb Zurückhaltung:
- Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber ihre Diagnose grundsätzlich nicht mitteilen – weder bei der Krankmeldung noch auf Nachfrage.
- Für die Prüfung einer Fortsetzungserkrankung ist der vorgesehene Weg die Anfrage bei der Krankenkasse; sie liefert nur das Ergebnis, keine Diagnosen.
- Erst wenn der Anspruch streitig ist, muss der Beschäftigte nach der BAG-Rechtsprechung Angaben zu seinen Beschwerden machen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
- Rückmeldungen der Krankenkasse und Krankheitszeiten sollten nur für Berechtigte zugänglich und getrennt von der allgemeinen Personalakte aufbewahrt werden.
Bei längeren oder wiederholten Ausfällen von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres müssen Arbeitgeber zudem ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Mehr dazu und zur stufenweisen Rückkehr in den Job in unserem Beitrag Stufenweise Wiedereingliederung.
Sonderfälle: Reha und Krankengeld
Auch Zeiten einer medizinischen Reha können für die Anrechnung eine Rolle spielen; in der Vorerkrankungsanfrage werden Abwesenheiten unabhängig von ihrem Grund (Krankheit, Unfall, Reha) einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Was bei einer Reha gilt, erklären wir im Beitrag Entgeltfortzahlung während einer Reha. Endet die Entgeltfortzahlung wegen anrechenbarer Vorerkrankungen vorzeitig, beginnt der Krankengeldbezug entsprechend früher – welche Meldungen und Beiträge dann anfallen, lesen Sie unter Krankengeld: Meldungen und Beiträge.
Checkliste für Arbeitgeber
- Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten (mit und ohne Bescheinigung) vollständig im Abrechnungsprogramm erfasst?
- Bei erneuter Krankheit geprüft, ob sich die sechs Wochen durch frühere Zeiten verkürzen könnten?
- Voraussetzungen der Vorerkrankungsanfrage erfüllt: Bescheinigung, Vorerkrankung in den letzten 6 Monaten, mindestens 30 Tage?
- Anfrage rechtzeitig elektronisch über DTA EEL gestellt – nicht bei privat Versicherten oder Minijobbern?
- Rückmeldung ausgewertet, inklusive teilweise anrechenbarer Zeiträume und Beginn der 12-Monats-Frist?
- Bei neuer Krankheit während laufender Arbeitsunfähigkeit: Einheit des Verhinderungsfalls beachtet?
- Nach Ende der Entgeltfortzahlung Entgeltbescheinigung für das Krankengeld übermittelt?
- U1-Erstattung nur für tatsächlich geschuldete Entgeltfortzahlung beantragt?
- Keine Diagnosen erfragt, Gesundheitsdaten zugriffsgeschützt abgelegt?
FAQ zu Vorerkrankungen und Entgeltfortzahlung
Vorerkrankungsanfragen, Krankengeld-Meldungen, U1-Erstattung – Lohndirekt kümmert sich in Ihrer Lohnabrechnung um alle Sonderfälle rund um die Entgeltfortzahlung. Sprechen Sie uns an.





