Entgeltfortzahlung – Vorerkrankungen korrekt ansprechen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Ist ein Arbeitnehmer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, arbeitsunfähig, hat er einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

 

Tabletten und Geldscheine

Dabei darf der Arbeitgeber unter Umständen die Vorerkrankungen auf die gesamte Dauer der Entgeltfortzahlung bei einer erneuten Erkrankung des Mitarbeiters anrechnen. Wann darf eine Anrechnung von Vorerkrankungen erfolgen? Wie erfolgt die Prüfung? Und was müssen Arbeitgeber in diesem Fall berücksichtigen?

 

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, ist der gesetzliche Anspruch auf die Entgeltfortzahlung auf maximal 6 Wochen begrenzt. Unter Umständen können Arbeits- und Tarifverträge längere Ansprüche des Arbeitnehmers vorsehen. Im Falle, dass der Arbeitnehmer wieder aufgrund der selben Krankheit arbeitsunfähig wird, darf der Arbeitgeber die Erkrankungen zusammenrechnen, allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • der Arbeitnehmer war vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der selben Erkrankung nicht mindestens 6 Monate arbeitsfähig oder

  • seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufgrund der selben Erkrankung ist eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen.

 

Anrechnung von Vorerkrankungen bei Entgeltfortzahlung

Es dürfen nur Erkrankungen derselben Krankheit angerechnet werden. Deshalb ist es zur Prüfung der Anrechnung erforderlich, die Krankheitsursache zu wissen. Allerdings sind diese Informationen dem Arbeitgeber nicht bekannt. Er hat allerdings die Möglichkeit, sich wegen der Prüfung an die Krankenkasse zu wenden, um eventuell die gesetzliche Regelung anwenden zu können. Bei der Krankmeldung des Arbeitnehmers erhalten die Krankenkassen einen Abschnitt bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus welchem die Diagnose entnommen wird und dadurch die Prüfung möglich ist.

 

Wann und wie erfolgt die Prüfung auf Vorerkrankungen?

Eine Prüfung, um Vorerkrankungen anzurechnen, wird vom Arbeitgeber im “Datenaustausch Entgeltersatzleistungen” DTA EEL bei den Krankenkassen beauftragt. Dabei übermittelt der Arbeitgeber neben den Identifikationsdaten den Zeitraum der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit und den der zu prüfenden Vorerkrankung. Eine Prüfung auf Vorerkrankungen durch den Arbeitgeber darf nur bei Notwendigkeit erfolgen und

  • wenn der Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist,

  • die Summe der Krankheiten mindestens 30 Tage umfasst und

  • die aktuelle Krankheit und die zu prüfende Krankheit als Bescheinigung vorliegt.

 

Prüfung von aktueller Erkrankung und Vorerkrankung

Um den Zusammenhang der Arbeitsunfähigkeitszeiten zu prüfen, benötigt die Krankenkassen Diagnosen. Das heißt, die Prüfung kann erst dann erfolgen, wenn die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen. Unter Umständen werden fehlende Unterlagen beim behandelnden Arzt oder beim Versicherten nachgefordert. Wenn alle Nachweise vorliegen, erfolgt anhand der Diagnosen die Prüfung, in wie weit die Vorerkrankungen und die aktuelle Erkrankung auf die selbe Grunderkrankung zurückzuführen ist. Eine automatische Prüfung ist nicht möglich, da trotz gleicher Diagnosen nicht immer eine Zuordnung zu der selben Grunderkrankung erfolgen kann. Leidet der Arbeitnehmer an Depressionen, können die Erkrankungen auf ganz unterschiedliche Ereignisse zurückzuführen sein, so dass keine Anrechnung erfolgen darf. Natürlich kann es vorkommen, dass aufgrund der Diagnose der Zusammenhang zwischen vorhergehender und aktueller Erkrankung nicht durch die Krankenkasse beurteilt werden kann. In diesem Falle müssen die behandelnden Ärzte oder der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in die Prüfung mit involviert werden.

 

Rückmeldung durch die Krankenkasse

Nach der abschließenden Beurteilung durch die Krankenkasse wird das Ergebnis per Datensatz an den Arbeitgeber zurückgesendet. Diesem Datensatz kann der Arbeitgeber jeder Vorerkrankung entnehmen, ob ein Nachweis zur Vorerkrankung vorliegt und wenn, für welchen Zeitraum. Zudem meldet die Krankenkasse zurück, ob der vorliegende und zu prüfende Arbeitsunfähigkeitszeitraum anrechenbar, teilweise anrechenbar oder nicht anrechenbar ist. Dies ist deshalb nötig, da bei einer wechselnden Diagnose die Arbeitsunfähigkeit durch einen durchgängigen Zeitraum nur zum Teil auf die die selbe Grunderkrankung zurückgeführt werden kann. Für diesen Fall wird der anrechenbare Zeitraum von der Krankenkasse mitgeteilt. Der Arbeitgeber kann nun mit dieser Rückmeldung die Entgeltfortzahlung entsprechend entscheiden und abschließen.

 

Es gibt noch einige Kinderkrankheiten

Die Hauptproblematik der Krankenkassen in Bezug auf die Prüfung der Vorerkrankungen liegt darin, dass die Versicherten nicht regelmäßig und vollständig ihre AU-Bescheinigungen der Krankenkasse zukommen lassen. Das macht eine kurzfristige Prüfung recht schwierig. Für die Krankenkasse bedeutet dies, dass sie Zeit für Rückfragen beim Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder beim behandelnden Arzt wegen der fehlenden Diagnosen oder Bescheinigungen investieren muss. Eine direkte Übersendung durch den behandelnden Arzt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die jeweilige Krankenkasse würde hier eine große Zeiteinsparung mit sich bringen. In diesem Falle wäre eine elektronische Übermittlung ideal, da allen Beteiligten eine immense bürokratische Belastung erspart werden würde.

Weitere Beiträge

Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


Hausmeister und Hausverwaltung im Gespräch über Lohnabrechnung und Insolvenzgeldumlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Insolvenzgeldumlage bei WEGs: Warum keine U3 anfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig eigene Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner oder Mitarbeitende für den Winterdienst. Damit wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – kurz GdWE und umgangssprachlich weiterhin meist WEG genannt – zur Arbeitgeberin.... weiterlesen

31. Juli 2026


Illustration zu geplanten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Steuerrecht durch das Reformpaket von Union und SPD ab 2027

Reformpaket von Union und SPD: Was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern könnte

Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. ... weiterlesen

22. Juli 2026


Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr