Nachtzuschlag: Was gesetzlich gilt – und warum 25 % keine feste Quote ist

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„Der Nachtzuschlag beträgt gesetzlich 25 Prozent“ – diese Aussage hält sich hartnäckig, ist so aber nicht richtig. Das Arbeitszeitgesetz nennt keinen festen Prozentsatz, sondern verlangt einen angemessenen Ausgleich – in Geld oder in Freizeit. Die 25 % sind ein Richtwert aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wir erklären, wann Arbeitgeber einen Nachtzuschlag zahlen müssen, wie hoch er sein sollte und wann er steuer- und beitragsfrei bleibt.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt für Nachtarbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag – sofern kein Tarifvertrag gilt.
  • Das BAG hält in der Regel 25 % für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 %; bei geringerer Belastung (z. B. Bereitschaft) kann weniger genügen.
  • Tarifverträge haben Vorrang. Unterschiedliche tarifliche Zuschläge für regelmäßige und unregelmäßige Nachtarbeit sind laut BVerfG grundsätzlich zulässig.
  • Nachtzeit im Arbeitszeitgesetz: 23–6 Uhr; steuerfrei nach § 3b EStG sind Zuschläge von 25 % für 20–6 Uhr und 40 % für 0–4 Uhr (bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr).
  • Der Zuschlag ist mindestens auf Basis des Mindestlohns (2026: 13,90 €) zu berechnen.

 

Was ist Nachtarbeit?

Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet mehrere Begriffe (§ 2 Abs. 3–5 ArbZG):

Begriff
Definition
Nachtzeit
23 bis 6 Uhr; in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr
Nachtarbeit
Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst
Nachtarbeitnehmer
Wer normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet

Wer etwa von 18 bis 24 Uhr arbeitet, leistet nur eine Stunde in der Nachtzeit – das ist noch keine Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes. Für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG gilt dagegen eine eigene, weitere Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr (siehe unten).

 

Schutzrechte von Nachtarbeitnehmern

  • Arbeitszeit: höchstens acht Stunden werktäglich; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung: vor Beginn der Beschäftigung und danach alle drei Jahre, ab 50 Jahren jährlich – auf Kosten des Arbeitgebers (§ 6 Abs. 3 ArbZG).
  • Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz auf Verlangen, wenn die Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet oder ein Kind unter zwölf Jahren bzw. ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger nicht anderweitig versorgt werden kann – soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 ArbZG).
  • Gleicher Zugang zu Weiterbildung und aufstiegsfördernden Maßnahmen wie Tagbeschäftigte (§ 6 Abs. 6 ArbZG).

 

Der gesetzliche Ausgleich: § 6 Abs. 5 ArbZG

Gibt es keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit geleisteten Stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt gewähren. Ein fester Prozentsatz steht nicht im Gesetz. Zwischen Freizeitausgleich und Zuschlag kann der Arbeitgeber grundsätzlich wählen; auch eine Kombination ist möglich.

Was „angemessen“ ist, hat das Bundesarbeitsgericht konkretisiert (BAG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 AZR 423/14). Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer im Paketlinienverkehr, dessen nicht tarifgebundener Arbeitgeber zunächst 11 %, später 20 % zahlte. Das Gericht sprach ihm 30 % zu:

Situation
Angemessener Ausgleich
Regelfall
25 % Zuschlag oder entsprechende bezahlte freie Tage
Dauernachtarbeit oder besondere Belastung
30 % bzw. entsprechend mehr Freizeit
Spürbar geringere Belastung, z. B. Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
Geringerer Ausgleich möglich

Ein Freizeitausgleich von 25 % bedeutet beispielsweise: Für 90 Nachtarbeitsstunden stehen gut 22 Stunden bezahlte Freizeit zu – bei 30 % sind es 27 Stunden, also rund zwei freie Arbeitstage bei 12-Stunden-Schichten oder gut drei Tage bei 8-Stunden-Tagen.

 

Tarifverträge haben Vorrang

Gilt ein Tarifvertrag mit einer Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, greift § 6 Abs. 5 ArbZG nicht. Tarifliche Nachtzuschläge fallen je nach Branche sehr unterschiedlich aus und werden teilweise durch Zusatzurlaub oder bezahlte Pausen ergänzt.

Umstritten war lange, ob Tarifverträge für unregelmäßige Nachtarbeit (außerhalb von Schichtsystemen) höhere Zuschläge vorsehen dürfen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit. Das BAG hatte solche Regelungen teilweise als gleichheitswidrig angesehen und eine Anpassung „nach oben“ verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Urteile aufgehoben (Beschluss vom 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, veröffentlicht im Februar 2025): Die Gestaltung von Zuschlägen gehört zum Kernbereich der Tarifautonomie. Gerichte dürfen tarifliche Differenzierungen nur auf Willkür prüfen; Gleichheitsverstöße zu korrigieren, ist in erster Linie Sache der Tarifparteien.

 

Mindestlohn als Untergrenze

Der Nachtzuschlag ist ein Zuschlag auf das Entgelt – er darf nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach dem BAG (Urteil vom 20.9.2017 – 10 AZR 171/16) ist er mindestens auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen, auch wenn ein Tarifvertrag einen niedrigeren Stundensatz zugrunde legt.

Bei einem Mindestlohn von 13,90 € (2026) beträgt ein Zuschlag von 25 % also mindestens 3,48 € je Nachtstunde, bei 30 % 4,17 €. 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €. Mehr dazu im Beitrag Mindestlohn 2026.

 

Steuerfreie Nachtzuschläge nach § 3b EStG

Für die Steuer gilt eine andere Nachtzeit als im Arbeitszeitgesetz. Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, sind lohnsteuerfrei bis:

1

20 bis 24 Uhr

Bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei.

2

0 bis 4 Uhr

Bis zu 40 %, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde – sonst 25 %.

Beginn vor Mitternacht entscheidet

3

4 bis 6 Uhr

Wieder bis zu 25 % steuerfrei.

  • Der Grundlohn wird für die Steuerfreiheit mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt. An dieser Grenze ändert auch das geplante Einkommensteuerreformgesetz 2027 für Nachtzuschläge nichts.
  • Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind die Zuschläge nur, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 € je Stunde berechnet werden (§ 1 SvEV).
  • Nachtzuschläge können zusätzlich zu Sonntags- oder Feiertagszuschlägen steuerfrei sein – etwa 40 % + 50 % für die Nacht von Sonntag auf Montag zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Arbeit am Sonntag begonnen wurde.
  • Werden Nachtzuschläge bei Krankheit oder Urlaub fortgezahlt, sind sie steuer- und beitragspflichtig, weil keine Arbeit geleistet wurde.

Rechenbeispiel

Eine Lagermitarbeiterin mit einem Grundlohn von 18 € je Stunde arbeitet von 22 bis 6 Uhr (acht bezahlte Stunden, Pause der Einfachheit halber unberücksichtigt). Vier Stunden fallen in die Zeit von 22 bis 24 und 4 bis 6 Uhr, vier Stunden in die Zeit von 0 bis 4 Uhr.

Variante
Gezahlter Zuschlag
Steuer- und beitragsfrei
Steuer- und beitragspflichtig
A: 25 % auf alle 8 Std. (8 × 4,50 €)
36,00 €
36,00 €
0,00 €
B: 40 % auf alle 8 Std. (8 × 7,20 €)
57,60 €
46,80 €
10,80 €

In Variante B sind nur 4 × 4,50 € (25 %) plus 4 × 7,20 € (40 %) = 46,80 € steuerfrei. Da der Grundlohn unter 25 € liegt, ist der steuerfreie Teil zugleich beitragsfrei. Die übrigen 10,80 € werden wie normaler Arbeitslohn abgerechnet.

Praxis-Tipp: Legen Sie die Zuschlagszeiten im Arbeitsvertrag so fest, dass sie zu den steuerlichen Zeitfenstern passen – etwa 25 % für 20 bis 6 Uhr und 40 % für 0 bis 4 Uhr. Dann bleibt der vereinbarte Nachtzuschlag vollständig steuerfrei. Prüfen Sie zugleich, ob die Regelung den arbeitsrechtlich angemessenen Ausgleich erfüllt – bei Dauernachtarbeit verlangt das BAG in der Regel 30 % für die Stunden zwischen 23 und 6 Uhr. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist eine stundengenaue Arbeitszeiterfassung.

 

Nachtzuschläge im Minijob

Steuer- und beitragsfreie Nachtzuschläge zählen nicht zum Arbeitsentgelt und belasten die Minijob-Grenze von 603 € (2026) nicht. Anders bei Zuschlägen, die bei Krankheit, Urlaub oder an Feiertagen fortgezahlt werden müssen: Sie sind beitragspflichtig und können zum Überschreiten der Grenze führen. Mehr dazu in unseren Beiträgen Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge und Lohnfortzahlung von Zuschlägen. Für Sonntage und Feiertage gelten eigene Regeln – siehe Sonn- und Feiertagsarbeit korrekt abrechnen.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Gilt ein Tarifvertrag mit eigener Regelung zur Nachtarbeit?
  • Falls nicht: Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG festgelegt – Zuschlag (in der Regel 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 %) oder bezahlte freie Tage?
  • Zuschlag mindestens auf Basis des Mindestlohns von 13,90 € berechnet?
  • Nachtarbeitnehmer erfasst und arbeitsmedizinische Untersuchungen angeboten?
  • Zuschlagszeiten an den steuerlichen Zeitfenstern 20–6 Uhr und 0–4 Uhr ausgerichtet?
  • 50-€-Grenze (Steuer) und 25-€-Grenze (Sozialversicherung) beim Grundlohn geprüft?
  • Fortgezahlte Nachtzuschläge bei Krankheit und Urlaub steuer- und beitragspflichtig abgerechnet?

 

FAQ zum Nachtzuschlag

Ist der Nachtzuschlag von 25 % gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt nur einen angemessenen Ausgleich durch Zuschlag oder bezahlte freie Tage. Die 25 % sind der Regelwert, den das Bundesarbeitsgericht für angemessen hält; bei Dauernachtarbeit sind es 30 %. Gilt ein Tarifvertrag, ist dessen Regelung maßgeblich.

Kann der Arbeitgeber statt Zuschlag Freizeit gewähren?

Ja. Das Gesetz lässt bezahlte freie Tage und Zuschlag gleichwertig zu, der Arbeitgeber kann wählen oder beides kombinieren. Der Freizeitausgleich muss dem Wert eines angemessenen Zuschlags entsprechen.

Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?

Nach dem Arbeitszeitgesetz, wenn mehr als zwei Stunden in die Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr fallen (Bäckereien: 22 bis 5 Uhr). Steuerfrei können Nachtzuschläge dagegen schon für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr sein.

Wie viel Nachtzuschlag ist steuerfrei?

25 % des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 % für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn sie vor Mitternacht begonnen wurde. Der Grundlohn wird mit höchstens 50 € je Stunde angesetzt; beitragsfrei bleibt der Zuschlag nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde.

Dürfen Tarifverträge unterschiedliche Nachtzuschläge vorsehen?

Grundsätzlich ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 entschieden, dass die Tarifparteien etwa für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vereinbaren dürfen als für regelmäßige Nachtschichtarbeit, solange die Unterscheidung nicht willkürlich ist.

 

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