Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung – kurz GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – ist beschlossen und verkündet. Es wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat grundsätzlich am 30. Juli 2026 in Kraft.
Für Arbeitgeber und Lohnbüros sind insbesondere die Änderungen relevant, die ab dem 1. Januar 2027 beziehungsweise ab 2028 gelten. Dazu gehören deutlich höhere Arbeitgeberbeiträge für gewerbliche Minijobs, eine außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze, ein neuer Beitragszuschlag bei familienversicherten Ehegatten sowie die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit.
Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen
Die erste Beratung des Gesetzentwurfs fand am 12. Juni 2026 im Deutschen Bundestag statt. Anschließend wurde der Entwurf an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. Federführend war der Gesundheitsausschuss.
Am 8. Juli 2026 billigte der Gesundheitsausschuss das Spar- und Reformpaket und nahm dabei mehrere Änderungsanträge der Regierungskoalition an. Eine wesentliche Änderung betraf die geplante Einschränkung der beitragsfreien Familienversicherung: Im ursprünglichen Entwurf sollten nur Ehegatten beitragsfrei mitversichert bleiben, die ein Kind unter sieben Jahren betreuen. Im endgültigen Gesetz wurde diese Altersgrenze auf zwölf Jahre angehoben.
Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 10. Juli 2026. Noch am selben Tag befasste sich der Bundesrat damit. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 trat das Gesetz am folgenden Tag grundsätzlich in Kraft. Die für die Entgeltabrechnung wichtigsten Regelungen greifen jedoch erst ab 2027 beziehungsweise 2028.
Die wichtigsten Termine im Überblick
Ab 1. Januar 2027
Höherer Arbeitgeberbeitrag bei Minijobs
Anpassung Faktor F im Übergangsbereich
Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ab 1. Januar 2028
Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit und des Teilkrankengeldes
Ab 1. Juli 2028
Weitere Anpassungen des elektronischen Meldeverfahrens im Zusammenhang mit der Teilarbeitsunfähigkeit
Höherer Krankenversicherungsbeitrag für gewerbliche Minijobs ab 2027
Eine der finanziell bedeutendsten Änderungen betrifft Arbeitgeber, die geringfügig entlohnte Beschäftigte einsetzen.
Bislang zahlen gewerbliche Arbeitgeber für gesetzlich krankenversicherte Minijobber einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent des Arbeitsentgelts. Ab dem 1. Januar 2027 richtet sich der Arbeitgeberbeitrag nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.
Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 14,6 Prozent. Unter Zugrundelegung des für 2026 festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 Prozent ergäbe sich ein Arbeitgeberbeitrag von insgesamt 17,5 Prozent.
Wichtig: Die 17,5 Prozent sind noch kein verbindlicher Beitragssatz für 2027. Maßgeblich ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der für das Jahr 2027 festgelegt wird. Steigt oder sinkt dieser, verändert sich auch der Arbeitgeberbeitrag für Minijobs entsprechend.
Die Änderung gilt für gewerbliche Minijobs. Der besondere Krankenversicherungsbeitrag von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten wird durch diese Regelung nicht ersetzt. Wie bisher fällt zudem kein pauschaler Krankenversicherungsbeitrag an, wenn der Minijobber nicht gesetzlich, sondern beispielsweise privat krankenversichert ist.
Beispiel für die mögliche Mehrbelastung
Ein gesetzlich krankenversicherter Minijobber erhält monatlich 600 Euro Arbeitsentgelt.
Das Beispiel basiert auf dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz des Jahres 2026. Der endgültige Wert für 2027 kann davon abweichen. Weitere Abgaben wie Rentenversicherungsbeiträge, Umlagen und Insolvenzgeldumlage sind in der Berechnung nicht enthalten.
Arbeitgeber mit vielen Minijobbern sollten die höheren Personalkosten frühzeitig in ihre Budgetplanung einbeziehen.
Faktor F im Übergangsbereich wird angepasst
Die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags für Minijobs wirkt sich auch auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich aus. Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungen, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt oberhalb der Minijobgrenze und innerhalb der gesetzlich festgelegten Midijobgrenze liegt.
Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme wird der sogenannte Faktor F verwendet. In dessen Berechnung fließt künftig ebenfalls der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ein.
Die Änderung ist eine unmittelbare Folge des höheren Arbeitgeberbeitrags bei geringfügiger Beschäftigung. Sie muss ab dem 1. Januar 2027 in den Abrechnungsprogrammen berücksichtigt werden. Der konkrete Faktor F kann erst berechnet werden, wenn sämtliche Beitragssätze und Rechengrößen für 2027 feststehen.
Außerordentliche Anhebung von Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für das Jahr 2027 sieht das Gesetz eine zusätzliche Erhöhung der maßgeblichen Grenzwerte in der Kranken- und Pflegeversicherung vor.
Die nach den üblichen gesetzlichen Vorgaben ermittelten Jahreswerte werden jeweils außerordentlich um 3.600 Euro angehoben. Rechnerisch entspricht dies einer zusätzlichen Erhöhung um 300 Euro pro Monat.
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze
Die endgültigen Gesamtwerte für 2027 werden erst mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für das Jahr 2027 festgelegt.
Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
Durch die höhere Beitragsbemessungsgrenze wird bei gut verdienenden Beschäftigten ein größerer Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig. Dadurch können sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung deutlich steigen.
Die zusätzliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann außerdem Auswirkungen auf den Krankenversicherungsstatus von Beschäftigten haben. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die neue Grenze nicht überschreitet, können weiterhin oder erneut der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen.
Arbeitgeber sollten deshalb nach Bekanntgabe der endgültigen Grenzwerte insbesondere folgende Beschäftigte überprüfen:
- Arbeitnehmer mit einem Entgelt in der Nähe der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Die versicherungsrechtliche Beurteilung muss stets anhand des individuell zu ermittelnden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts erfolgen.
Beitragszuschlag bei familienversicherten Ehegatten ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 wird die beitragsfreie Familienversicherung für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeschränkt.
Die Familienversicherung als solche bleibt bestehen. In bestimmten Fällen muss das gesetzlich krankenversicherte Mitglied jedoch einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag zahlen, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner über das Mitglied familienversichert ist.
Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den für das Mitglied geltenden Beitragssatz. Er wird allein vom Mitglied getragen. Einen Arbeitgeberanteil an diesem Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor.
Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt uneingeschränkt erhalten.
In welchen Fällen entfällt der Zuschlag?
Der Beitragszuschlag wird unter anderem nicht erhoben, wenn:
- im Haushalt des familienversicherten Ehegatten ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- ein behindertes und nicht zur Selbstunterhaltung fähiges Kind betreut wird
- der familienversicherte Ehegatte einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem bestimmten zeitlichen Umfang nicht erwerbsmäßig pflegt
- eine Pflegezeit in Anspruch genommen wird
- der familienversicherte Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat
- beim Ehegatten Pflegegrad 3, eine volle Erwerbsminderung oder eine vergleichbare gesetzlich definierte Einschränkung vorliegt
Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Altersgrenze von sieben Jahren wurde im parlamentarischen Verfahren auf zwölf Jahre angehoben.
Umsetzung über die Entgeltabrechnung
Die Krankenkasse stellt fest, ob ein Zuschlag zu erheben ist, und übermittelt die erforderlichen Informationen elektronisch an die beitragsabführende Stelle.
Arbeitgeber müssen den Zuschlag daher voraussichtlich über die Entgeltabrechnung vom Arbeitsentgelt des Mitglieds einbehalten und zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen abführen. Da der Zuschlag ausschließlich vom Arbeitnehmer zu tragen ist, erhöht er die Arbeitgeberkosten nicht unmittelbar. Für die Entgeltabrechnung entsteht jedoch ein zusätzlicher Abrechnungs- und Meldeprozess.
Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld ab 2028
Eine weitere grundlegende Neuerung ist die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit.
Arbeitnehmer, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht vollständig ausüben können, sollen künftig in begrenztem Umfang weiterarbeiten dürfen. Voraussetzung ist, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger als vier Wochen andauern würde.
Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der behandelnde Arzt eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent feststellen. Auch der Arbeitgeber muss der teilweisen Beschäftigung zustimmen. Nach der Information durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber grundsätzlich sieben Kalendertage Zeit, sich zu erklären. Lehnt er die Teilarbeitsunfähigkeit ab oder reagiert er nicht rechtzeitig, gilt für den bescheinigten Zeitraum die vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Vergütung während der Teilarbeitsunfähigkeit
Während einer Teilarbeitsunfähigkeit können mehrere Entgelt- und Leistungsbestandteile zusammentreffen:
Anteiliges Arbeitsentgelt
Für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zahlt der Arbeitgeber das entsprechende anteilige Arbeitsentgelt.
Anteilige Entgeltfortzahlung
Besteht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wird diese für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil grundsätzlich anteilig geleistet. Die gesetzliche Höchstdauer der Entgeltfortzahlung verlängert sich durch die Teilarbeitsunfähigkeit nicht.
Anteiliges Krankengeld
Nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs kann die Krankenkasse für den krankheitsbedingten Ausfall ein anteiliges Krankengeld zahlen.
Damit können künftig Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld gleichzeitig bezogen werden.
Die Einführung erfordert Anpassungen in der Fehlzeitenverwaltung, im elektronischen Arbeitsunfähigkeitsverfahren und in den Entgeltabrechnungsprogrammen. Die grundlegenden Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2028. Weitere Änderungen des elektronischen Meldeverfahrens treten zum 1. Juli 2028 in Kraft.