Versorgungswerk bei Arbeitnehmern – Voraussetzungen und Befreiung von der Rentenversicherung

Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater können auch als Arbeitnehmer über ein berufsständisches Versorgungswerk für das Alter vorsorgen. Für Arbeitgeber ist dabei entscheidend: Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk allein hebt die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nicht auf. Soll die berufsständische Versorgung diese für die Beschäftigung ersetzen, muss eine entsprechende Befreiung vorliegen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Stellenwechsel: Bei jedem Arbeitgeberwechsel muss die Befreiung für die neue Beschäftigung erneut beantragt werden. Ein Bescheid aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

 

Was ist ein berufsständisches Versorgungswerk?

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung für bestimmte freie Berufe. Es sichert seine Mitglieder insbesondere im Alter, bei Berufsunfähigkeit und deren Hinterbliebene ab. Die konkreten Leistungen richten sich nach den jeweiligen Regelungen.

Die berufsständische Versorgung gehört zur grundlegenden Alterssicherung. Sie ist keine betriebliche Altersversorgung wie eine Direktversicherung oder Pensionskasse. Mitgliedschaft, Beiträge und Leistungen beruhen auf landesrechtlichen Vorschriften und der Satzung des zuständigen Versorgungswerks.

 

Welche Mitarbeiter können Mitglied eines Versorgungswerks sein?

Berufsständische Versorgungswerke bestehen insbesondere für folgende Berufsgruppen:

Berufsbereich
Berufsgruppen

Heilberufe
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker

Rechtsberufe
Rechtsanwälte und Notare

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer

Planende und technische Berufe
Architekten und bestimmte Ingenieure

Psychotherapie
Psychotherapeuten nach den einschlägigen berufsständischen Regelungen

Auch angestellte Angehörige dieser Berufe können erfasst sein. Welche Mitgliedschaft tatsächlich besteht, hängt vom Beruf, den regionalen Vorschriften und der jeweiligen Satzung ab. Die Übersicht ist daher keine Liste automatisch rentenversicherungsfreier Arbeitnehmer.

Ein Hochschulabschluss oder die Beschäftigung in einer bestimmten Branche genügt nicht. So wird eine medizinische Fachangestellte nicht allein durch ihre Arbeit in einer Arztpraxis Mitglied der Ärzteversorgung. Entsprechendes gilt für einen Steuerfachangestellten in einer Steuerberatungskanzlei. Maßgeblich sind die persönlichen berufsrechtlichen Voraussetzungen.

 

Welche Voraussetzungen gelten für die Befreiung?

Für Arbeitnehmer ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI maßgeblich. Die Beschäftigung muss grundsätzlich sowohl eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk als auch eine gesetzlich vorgeschriebene Kammermitgliedschaft begründen.

Zusätzlich verlangt das Gesetz:

  • Für die Berufsgruppe bestand am Beschäftigungsort bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Pflicht zur Kammermitgliedschaft.
  • Das Versorgungswerk erhebt einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Aus den Beiträgen entstehen Leistungen für Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebene, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben angepasst werden.

Gerade bei Berufsgruppen mit später eingeführter oder erweiterter Kammerpflicht dürfen Mitgliedschaft und Befreiungsfähigkeit nicht gleichgesetzt werden.

Auch die tatsächlichen Aufgaben sind entscheidend: Eine berufsfremde Beschäftigung wird grundsätzlich nicht allein deshalb befreiungsfähig, weil der Mitarbeiter weiterhin Mitglied seines Versorgungswerks ist. Eine lediglich freiwillige Mitgliedschaft genügt für eine neue Befreiung regelmäßig ebenfalls nicht.

 

Mitgliedschaft und Befreiung sind zwei verschiedene Dinge

Eine Befreiung ist nicht Voraussetzung dafür, überhaupt Beiträge an ein Versorgungswerk zahlen zu können. Sie ist erforderlich, damit für die betreffende Beschäftigung die gesetzliche Rentenversicherungspflicht entfällt.

Ohne wirksame Befreiung bleibt eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig. Daneben können Verpflichtungen gegenüber dem Versorgungswerk bestehen. Deren Umfang richtet sich nach dessen Regelungen.

 

Wie wird die Befreiung beantragt?

Seit dem 1. Januar 2023 erfolgt die Antragstellung elektronisch über das zuständige Versorgungswerk. Den Antrag stellt der Mitarbeiter. Das Versorgungswerk ergänzt die erforderlichen Angaben und leitet den Antrag weiter; über die Befreiung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Praktischer Ablauf:

1

Voraussetzungen klären

Mitgliedschaft und Angaben zur neuen Beschäftigung klären.

2

Antrag stellen

Elektronischen Antrag über die Internetseite des Versorgungswerks stellen.

3

Eingang sichern

Eingangsbestätigung sichern und den Arbeitgeber informieren.

4

Für die Abrechnung bereitstellen

Befreiungsentscheidung und ihren Geltungsbeginn für die Lohnabrechnung bereitstellen.

Für die Fristwahrung zählt der Eingang beim Versorgungswerk. Die bloße Anmeldung als Mitglied ersetzt den Befreiungsantrag nicht.

 

Die Dreimonatsfrist entscheidet über die Rückwirkung

Wird die Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen beantragt, kann sie ab diesem Zeitpunkt wirken. Bei späterem Antrag wirkt sie grundsätzlich erst ab Antragseingang.

Beispiel: Eine angestellte Ärztin beginnt am 1. September bei einem neuen Arbeitgeber. Alle Befreiungsvoraussetzungen liegen ab diesem Tag vor. Ihr Antrag geht am 15. Oktober beim Versorgungswerk ein. Wird er bewilligt, kann die Befreiung ab dem 1. September gelten.

Stellt sie den Antrag erst am 10. Dezember, ist die Dreimonatsfrist überschritten. Die Befreiung kann grundsätzlich erst ab diesem Tag wirken. Die Zeit davor bleibt rentenversicherungspflichtig. Zahlungen an das Versorgungswerk ersetzen den fristgerechten Antrag nicht.

 

Bei jedem Arbeitgeberwechsel erneut beantragen

Neuer Arbeitgeber bedeutet grundsätzlich neuer Befreiungsantrag – auch bei unverändertem Beruf und demselben Versorgungswerk.

Beispielsweise muss ein angestellter Steuerberater beim Wechsel von Kanzlei A zu Kanzlei B erneut tätig werden. Der alte Bescheid wird nicht automatisch auf das neue Arbeitsverhältnis übertragen.

Auch ein Tätigkeitswechsel beim bisherigen Arbeitgeber kann eine erneute Prüfung und Antragstellung erfordern. Änderungen des Aufgabenbereichs sollten deshalb frühzeitig mit dem Versorgungswerk beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.

 

Welchen Zuschuss zahlt der Arbeitgeber?

Für entsprechend befreite Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Versorgungswerk. Dieser entspricht dem Arbeitgeberanteil, der ohne Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre.

Vereinfachtes Rechenbeispiel: Bei 5.000 Euro beitragspflichtigem Monatsentgelt und einem angenommenen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent ergibt sich folgender Arbeitgeberzuschuss:

Berechnung
Betrag

Beitragspflichtiges Monatsentgelt
5.000,00 €

5.000 € × 9,3 % (Arbeitgeberanteil)
465,00 €

Freiwillige Mehrzahlungen des Mitarbeiters erhöhen den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nicht automatisch. Für die tatsächliche Abrechnung sind die geltenden Rechengrößen und die Beitragsvorgaben des Versorgungswerks maßgeblich.

 

Für Arbeitnehmer ist § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI maßgeblich. Die Beschäftigung muss grundsätzlich sowohl eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk als auch eine gesetzlich vorgeschriebene Kammermitgliedschaft begründen. Wo die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung liegt, hängt jährlich von den neuen Sozialversicherungs-Rechengrößen ab.

 

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