Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Artikel aktualisiert am

 

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.

Auch nach dem Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Home-Office-Pflicht ist diese Art, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sehr beliebt. Doch die Arbeit von zu Hause aus, bringt auch steuerliche Auswirkungen mit sich. Das sollten Sie zur Home-Office-Pauschale wissen.

 

Die Home-Office-Pauschale

Die Home-Office-Pauschale gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 beträgt sie pro Tag 5 Euro, allerdings maximal 600 Euro im Kalenderjahr, was 120 Tagen Home-Office entspricht. Mit der Home-Office-Pauschale sollen die Arbeitnehmer, die während der Coronapandemie von zu Hause gearbeitet haben, entlastet werden und die entstandenen Extrakosten ausgeglichen werden.

Das Ganze liest sich gut, allerdings gibt es einen Haken. Die Home-Office-Pauschale wird auf die Werbekostenpauschale angerechnet, die bei 1.230 Euro liegt. Das heißt, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Home-Office-Pauschale unter 1.230 Euro liegen, verpufft sie. Wird das häusliche Arbeitszimmer hingegen anerkennt, ist die Steuerentlastung höher als mit der Home-Office-Pauschale.

Für das Jahr 2023 wurde die Home-Office-Pauschale mit dem Jahressteuergesetz 2022 verlängert und gleichzeitig erhöht. Statt der bisher 120 Tage können nun 210 Tage im Home-Office veranschlagt werden. Zudem wurde der Tagessatz von 5,00 € auf 6,00 € angehoben. Damit steigt der Pauschalbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro jährlich. Für die Tage, die Sie im Home-Office arbeiten, dürfen ab 2023 nun auch zusätzlich Fahrtkosten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz um Büroarbeiten zu erledigen anbietet.

 

Achtung: Durch die Arbeit im Home-Office reduziert die Entfernungspauschale

Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings dürfen Sie nur Fahrten abrechnen, die tatsächlich stattgefunden haben. Sind Sie während der Coronapandemie nur noch selten ins Büro gefahren, können Sie nur für die gefahrenen Tage die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Tatsache kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung für Sie führen – vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den ÖPNV nutzen, sind davon betroffen.

Allerdings können Sie die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, die Sie für die regelmäßige Benutzung zur Tätigkeitsstätte erworben haben, in voller Höhe absetzen – auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Deshalb sind diese Kosten in voller Höhe neben der Home-Office-Pauschale als Werbungskosten absetzbar.

Die Home-Office-Pauschale gilt auch dann, wenn Ihnen kein eigenes Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung steht.

Lohnabrechnung auslagern?

Lohndirekt übernimmt Ihre komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung – mit persönlichem Lohnbuchhalter, rechtssicher und ab 9,99 € pro Abrechnung.

Lohnabrechnung auslagern: so arbeiten wir →Unverbindliches Angebot anfordern

Weitere Beiträge

Die Künstlersozialversicherung – das sollten Sie wissen

Die Künstlersozialversicherung – das sollten Sie wissen

Seit 1983 zieht die Künstlersozialversicherung die gesetzliche Sozialversicherung von Publizisten und selbstständigen Künstlern ein. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern. ... weiterlesen

17. Dezember 2022


Vater arbeitet im Büro am Laptop, neben ihm schläft sein Baby in einer Babywippe – Minijob während der Elternzeit

„Minijob“ während der Elternzeit. Das gilt es zu beachten.

Minijob in der Elternzeit: Was Arbeitgeber 2026 zu Verdienstgrenze, 32-Stunden-Regel, Zustimmung, Meldungen und Elterngeld wissen müssen.... weiterlesen

28. November 2022


Pauschal angesetzte Arbeitstage bei pauschal versteuertem Fahrgeld

Die Finanzverwaltung hat in einer ausführlichen Stellungnahme zur Entfernungspauschale eine Änderung eingefügt, welche auch für Ihre Abrechnung relevant sein könnte.... weiterlesen

28. Februar 2022


Neues zu pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen

Für 2021 hat der Gesetzgeber einige Änderungen zur Entfernungspauschale umgesetzt. Dazu hat nun die Finanzverwaltung ausführlich Stellung genommen. Nicht ohne weitere Änderungen umzusetzen.... weiterlesen

8. Februar 2022


Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2022 wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozentpunkten auf 0,35 Prozentpunkte erhöht. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde auch der Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro jährlich festgelegt. Mit der Erhöhung sollen die erhöhten Ausgaben in der Pflegeversicherung ausgeglichen werden. ... weiterlesen

27. Dezember 2021


Entschädigung bei Verdienstausfällen durch Quarantäne und Absonderungen

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitnehmende im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Impfung die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot vermieden werden könnte.... weiterlesen

30. November 2021


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg



      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr