Homeoffice – von zu Hause aus arbeiten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Der Begriff Homeoffice – auch als Telearbeitsplatz bezeichnet – beschreibt eine besondere Arbeitsform. Arbeitnehmer fĂŒhren entweder die gesamte Arbeit oder einen Teil der Arbeit von zu Hause aus. Wer von zu Hause aus arbeiten möchte, muss mit dem Arbeitgeber einen entsprechenden Vertrag ausarbeiten und unterschreiben.

Achtung: Heimarbeit (Grundlage ist hier das Heimarbeitsgesetz) und hÀusliches Arbeitszimmer (geregelt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG) sind vom Begriff Homeoffice abzugrenzen.

Es besteht auch kein Rechtsanspruch darauf, dass Mitarbeiter ihren Job ganz oder teilweise von zu Hause erledigen.

Je nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die Arbeit entweder komplett von zu Hause aus abgearbeitet werden oder der Mitarbeiter wechselt zwischen BĂŒro und zu Hause. Diese, als alternierende Telearbeit bezeichnete Art des Homeoffice sieht vor, dass dem Mitarbeiter in der Firma ein fester Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung gestellt werden muss. NatĂŒrlich können sich mehrere Mitarbeiter, die ebenfalls alternierend arbeiten, einen Schreibtisch teilen. In diesen FĂ€llen mĂŒssen die jeweiligen Arbeitszeiten der Mitarbeiter abgesprochen werden.

 
Home Office-Arbeitsplatz mit Laptop
 

Arten des Telearbeitsplatzes

  • Teleheimarbeit oder isolierte Telearbeit – hier erbringt der Mitarbeiter die Arbeit ausschließlich in seiner Wohnung oder in seinem Haus

  • Mobile Telearbeit – Außendienstmitarbeiter, deren Einsatzorte stĂ€ndig wechseln

  • On-site-Telearbeit – aufgrund von beispielsweise BeratungstĂ€tigkeiten ĂŒbt der Mitarbeiter die Arbeit beim Kunden aus

  • Telearbeit im SatelittenbĂŒro – hier arbeitet der Mitarbeiter in einem, dem Wohnort nahen BĂŒro, allerdings außerhalb des Unternehmenssitzes.

 

Was gilt bei Homeoffice in punkto Arbeitsrecht?

FĂŒr Angestellte, die ihre Arbeit im Homeoffice erledigen, gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die ArbeitsstĂ€ttenverordnung (ArbStĂ€ttV) und die dazu gehörigen Arbeitsschutzverordnungen. In der Regel beinhalten TarifvertrĂ€ge und Betriebsvereinbarungen die Regelungen zum Homeoffice.

 

Die Arbeitszeiten im Homeoffice

Wer im Homeoffice arbeitet, wird mit dem Arbeitgeber eine so genannte Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Das heißt, der Mitarbeiter muss die, vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, erbringen. Allerdings hat der Arbeitgeber keine Kontrolle darĂŒber, ob der Mitarbeiter dies auch einhĂ€lt. Es ist allerdings fĂŒr beide Parteien sinnvoll, die vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten einzuhalten. Doch auch im Homeoffice gilt, dass der Mitarbeiter tĂ€glich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten darf. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeiten im Homeoffice-Bereich etwas flexibler zu gestalten. Dabei gilt: sind lĂ€ngere Arbeitszeiten erforderlich, kann die Arbeitszeit auf 10 Stunden pro Tag verlĂ€ngert werden. Allerdings mĂŒssen die mehr geleisteten Stunden innerhalb der folgenden 6 Monate ausgeglichen werden.

Wie im BĂŒro auch, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter im Homeoffice zu dokumentieren. FĂŒr die Arbeitnehmer, die von zu Hause tĂ€tig sind, ist es sinnvoll, eine Vereinbarung zu treffen, dass diese ihre Arbeitszeiten selbst dokumentieren und dem Arbeitgeber vorzulegen.

 

Pausen und Ruhezeiten im Homeoffice

Auch fĂŒr die Arbeitnehmer im Homeoffice gelten die, im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen, Pausen- und Ruhezeitenregelungen. Arbeitet der Mitarbeiter mehr als 6 Stunden am Tag, muss eine Pause von mindestens 30 Minuten gemacht werden. Wird mehr als 9 Stunden am Tag gearbeitet, muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen.

In punkto Ruhezeiten ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Mitarbeiter zwischen dem Feierabend und dem Arbeitsbeginn am nĂ€chsten Tag, mindestens 11 Stunden Pause haben mĂŒssen.

Sollte der Mitarbeiter an einem Tag lÀnger arbeiten und somit die Ruhezeit von 11 Stunden nicht einhalten, muss diese an einem anderen Tag mindestens 12 Stunden betragen. Hier gilt die Frist von vier Wochen, beziehungsweise einem Kalendermonat.

 

Wenn der Chef zu Besuch kommt

Wer im Homeoffice arbeitet, muss davon ausgehen, dass der Arbeitgeber zu Besuch kommt. Denn er muss sicherstellen,

  • dass die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und der ArbeitsstĂ€ttenverordnung am heimischen Arbeitsplatz eingehalten werden und

  • dass der heimische Bildschirmarbeitsplatz nicht die Gesundheit des Mitarbeiters gefĂ€hrdet.

ÜberprĂŒft der Arbeitgeber dies nicht, handelt er ordnungswidrig. So kann es vorkommen, dass das Zugangsrecht zur Wohnung des Mitarbeiters vertraglich vereinbart wird.

Zudem kann der Chef immer wieder ĂŒberprĂŒfen, ob der Mitarbeiter im Homeoffice die Vertraulichkeitspflichten einhĂ€lt. GeschĂ€ftsunterlagen mĂŒssen demnach vor dem Einblick von Dritten geschĂŒtzt aufbewahrt werden. Der Mitarbeiter muss versichern, dass auch zu Hause GeschĂ€fts- und Betriebsgeheimnisse gewahrt werden.

Die Ausstattung des Homeoffices mit Mobiliar, KommunikationsgerĂ€ten und Arbeitsmitteln ist – nach den neuen Vorschriften – die Sache des Arbeitgebers.

Arbeitslohn im Homeoffice

Wie sieht es mit der Lohnabrechnung aus, wenn Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten? Die Lohnabrechnung wird so erstellt, als wĂŒrde der Arbeitnehmer die gesamte Arbeitszeit im BĂŒro verbringen. GewĂ€hrt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine pauschale Zuwendung zum Homeoffice, ist dies sowohl Lohnsteuer- als auch Sozialversicherungspflichtig. Da im Bereich des Telearbeitsplatzes in der Regel alles ĂŒber Internet und Telefon lĂ€uft, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Internetnutzung gewĂ€hren. Wird dieser mit 25 % pauschal versteuert, besteht Lohnsteuerpflicht, aber Sozialversicherungsfreiheit.

Kostenfaktoren im Homeoffice

FĂŒr den Mitarbeiter, der im Homeoffice arbeitet, entstehen Kosten. Dies sind beispielsweise Kosten fĂŒr den Telefonanschluss, den Internetzugang oder Energiekosten. Arbeitet der Mitarbeiter hauptsĂ€chlich von zu Hause, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. In welcher Form er dies ĂŒbernimmt, ist verschieden. Entweder erhĂ€lt der Mitarbeiter eine Kostenpauschale oder der Arbeitgeber ĂŒbernimmt die Miete fĂŒr diesen BĂŒroraum.

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