Märzklausel: Einmalzahlungen im ersten Quartal richtig zuordnen

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Boni, Tantiemen und Prämien für das abgelaufene Geschäftsjahr werden häufig erst im Januar, Februar oder März ausgezahlt. Für die Sozialversicherung ist das ein Sonderfall: Weil die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu Jahresbeginn noch niedrig ist, bliebe ein großer Teil solcher Zahlungen sonst beitragsfrei. Die Märzklausel verhindert das, indem sie die Einmalzahlung unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorjahr zuordnet. Wir erklären, wann sie greift, wie Sie die Prüfung durchführen und was in Lohnsteuer und Meldeverfahren zu beachten ist.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Rechtsgrundlage ist § 23a Abs. 4 SGB IV; die Märzklausel gilt nur für Einmalzahlungen vom 1. Januar bis 31. März.
  • Sie greift, wenn die Einmalzahlung zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Entgelt des Jahres die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt und der Beschäftigte schon im Vorjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt war.
  • Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten entscheidet die BBG der Krankenversicherung – die Zuordnung zum Vorjahr gilt dann für alle Versicherungszweige.
  • Die Beiträge werden nach den Werten des Vorjahres berechnet und mit einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) gemeldet.
  • Für die Lohnsteuer gilt die Märzklausel nicht: Hier zählt allein der Zufluss im laufenden Jahr.

 

Einmalzahlungen in der Sozialversicherung

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 SGB IV). Dazu gehören zum Beispiel Weihnachts- und Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt, Boni und Tantiemen, Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen und Urlaubsabgeltungen. Solche Zahlungen sind grundsätzlich beitragspflichtig und werden dem Monat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden.

Beitragspflichtig ist eine Einmalzahlung aber nicht bis zur monatlichen, sondern bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Diese wird vom 1. Januar bis zum Ende des Auszahlungsmonats berechnet: Jahres-BBG ÷ 360 × Sozialversicherungstage (SV-Tage, je vollem Monat 30). Davon wird das bereits verbeitragte Entgelt abgezogen; nur der Rest steht für die Einmalzahlung zur Verfügung. Wie Einmalzahlungen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich generell behandelt werden, lesen Sie in unserem Beitrag Sonderzahlungen: Lohnsteuer und Sozialversicherung.

 

Beitragsbemessungsgrenzen 2025 und 2026

Für die Prüfung im ersten Quartal 2026 brauchen Sie die Grenzen beider Jahre: die Werte 2026 für die anteilige BBG im Auszahlungsjahr, die Werte 2025 für die Beitragsberechnung im Vorjahr. Seit 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine bundeseinheitliche Grenze – die Unterscheidung zwischen Ost und West ist entfallen.

Beitragsbemessungsgrenze
2025 monatlich
2025 jährlich
2026 monatlich
2026 jährlich
Kranken- und Pflegeversicherung
5.512,50 €
66.150 €
5.812,50 €
69.750 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung
8.050 €
96.600 €
8.450 €
101.400 €

Für eine Auszahlung im März 2026 (90 SV-Tage) beträgt die anteilige Jahres-BBG damit 17.437,50 € in der Kranken- und Pflegeversicherung und 25.350 € in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Alle weiteren Grenzwerte für das laufende Jahr finden Sie in unserem Überblick Sozialversicherungsrechengrößen 2026.

 

Wann greift die Märzklausel?

Eine Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres – in der Regel dem Dezember – zuzuordnen, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt.
  • Der Beschäftigte war bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Bestand im Vorjahr kein Beschäftigungsverhältnis bei Ihnen, bleibt es bei der Zuordnung zum Auszahlungsmonat.
  • Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Entgelt des laufenden Jahres die anteilige Jahres-BBG bis zum Ende des Auszahlungsmonats.

Geht die Einmalzahlung dagegen vollständig in der anteiligen BBG auf, ist sie im Auszahlungsmonat voll beitragspflichtig – die Märzklausel spielt dann keine Rolle. Ab dem 1. April ist sie nicht mehr anwendbar.

 

Welcher Versicherungszweig entscheidet?

Die Prüfung wird nicht für jeden Zweig getrennt mit unterschiedlichem Ergebnis durchgeführt. Die Zuordnung ist einheitlich:

  • Krankenversicherungspflichtige Beschäftigte: Maßgebend ist allein die anteilige BBG der Krankenversicherung (§ 23a Abs. 5 SGB IV). Wird sie überschritten, gilt die Zuordnung zum Vorjahr auch für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – selbst wenn die Zahlung in der Rentenversicherung noch in die anteilige BBG gepasst hätte.
  • Nicht krankenversicherungspflichtige Beschäftigte (freiwillig gesetzlich oder privat versichert): Maßgebend ist die anteilige BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Die Märzklausel gilt einheitlich auch für die Insolvenzgeldumlage; in der Unfallversicherung findet sie keine Anwendung.

 

So prüfen Sie die Märzklausel

1

Auszahlungszeitpunkt und Vorbeschäftigung prüfen

Wird die Einmalzahlung zwischen 1. Januar und 31. März ausgezahlt und war der Beschäftigte schon im Vorjahr bei Ihnen beschäftigt? Nur dann kommt die Märzklausel überhaupt in Betracht.

2

Anteilige Jahres-BBG ermitteln

Jahres-BBG ÷ 360 × SV-Tage vom 1. Januar bis Ende des Auszahlungsmonats. Tage mit Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder unbezahlter Elternzeit zählen nicht als SV-Tage und mindern die anteilige BBG.

Bei KV-Pflicht: BBG der Krankenversicherung

3

Bisheriges beitragspflichtiges Entgelt abziehen

Laufendes Entgelt und frühere Einmalzahlungen des Jahres bis einschließlich Auszahlungsmonat werden von der anteiligen BBG abgezogen. Ergebnis: der noch freie Betrag.

4

Vergleichen und zuordnen

Passt die Einmalzahlung vollständig in den freien Betrag, bleibt sie im Auszahlungsmonat. Übersteigt sie ihn, wird die gesamte Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet.

5

Beiträge im Vorjahr berechnen

Vorjahres-BBG (bei unterjähriger Beschäftigung anteilig) abzüglich des im Vorjahr bereits verbeitragten Entgelts ergibt, bis zu welcher Höhe die Einmalzahlung beitragspflichtig ist – mit den Beitragssätzen und der Krankenkasse des Vorjahres.

Sondermeldung mit Abgabegrund 54

 

Rechenbeispiel: Bonus im März 2026

Frau Berger ist seit mehreren Jahren beim selben Arbeitgeber beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Ihr Monatsgehalt beträgt 2025 und 2026 jeweils 5.500 € (Jahresentgelt 66.000 € – damit unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, also krankenversicherungspflichtig). Weitere Einmalzahlungen gab es 2025 nicht. Im März 2026 erhält sie einen Bonus von 4.000 €.

Prüfung im Auszahlungsjahr 2026
KV/PV
RV/AV
Anteilige Jahres-BBG Januar bis März (90 SV-Tage)
17.437,50 €
25.350,00 €
Laufendes Entgelt Januar bis März (3 × 5.500 €)
16.500,00 €
16.500,00 €
Noch freier Betrag
937,50 €
8.850,00 €
Bonus 4.000 € passt hinein?
nein
ja

Weil Frau Berger krankenversicherungspflichtig ist, entscheidet die Krankenversicherung: Der Bonus übersteigt den freien Betrag von 937,50 €. Die Märzklausel greift – der gesamte Bonus wird für alle Versicherungszweige dem Dezember 2025 zugeordnet.

Beitragsberechnung im Vorjahr 2025
KV/PV
RV/AV
Jahres-BBG 2025
66.150 €
96.600 €
Beitragspflichtiges Entgelt 2025 (12 × 5.500 €)
66.000 €
66.000 €
Noch freier Betrag 2025
150 €
30.600 €
Beitragspflichtiger Teil des Bonus
150 €
4.000 €

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind damit nur 150 € beitragspflichtig, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der volle Bonus. Die Beiträge werden mit den Beitragssätzen 2025 berechnet. Ohne Märzklausel wären in der KV/PV 937,50 € beitragspflichtig gewesen – dass die Zuordnung zum Vorjahr hier zu einer geringeren Beitragslast führt, ist unerheblich: Die Märzklausel ist trotzdem anzuwenden. Das gilt selbst dann, wenn die Einmalzahlung im Vorjahr vollständig beitragsfrei bliebe.

Praxis-Tipp: Die Märzklausel betrifft vor allem Beschäftigte, deren Gehalt nahe an oder über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Planen Sie Bonuszahlungen für diese Gruppe frühzeitig ein und denken Sie daran, dass die Prüfung vom Auszahlungsmonat abhängt: Wird der Bonus schon im Januar gezahlt, stehen nur 30 SV-Tage zur Verfügung (2026 in der KV/PV: 5.812,50 €), im Februar 60 SV-Tage (11.625 €). Prüfen Sie zudem, ob der Arbeitnehmer durch die Sonderzahlung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet – das ist eine eigene Prüfung mit eigenen Regeln.

 

Sonderfälle

Krankenkassenwechsel zum Jahreswechsel

Wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet, stehen die Beiträge der Krankenkasse zu, bei der der Beschäftigte im Dezember des Vorjahres Mitglied war – auch wenn er inzwischen gewechselt hat. Maßgebend sind dann auch deren Zusatzbeitragssatz und die Beitragsgruppen des Vorjahres. Gleiches gilt, wenn sich die Versicherungspflicht geändert hat, etwa weil der Beschäftigte zum Jahreswechsel krankenversicherungsfrei geworden ist.

Ausscheiden des Mitarbeiters

Nach § 23a Abs. 2 SGB IV wird eine Einmalzahlung nach Ende der Beschäftigung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet. Daraus ergeben sich drei Konstellationen:

  • Ende im ersten Quartal, Zahlung bis 31. März: Die Märzklausel wird geprüft. Die anteilige BBG richtet sich dabei nur nach den SV-Tagen bis zum Beschäftigungsende.
  • Ende im ersten Quartal, Zahlung nach dem 31. März: Die Zahlung wird dem letzten Beschäftigungsmonat zugeordnet; die Märzklausel gilt nicht – auch wenn die Einmalzahlung dadurch nicht voll beitragspflichtig wird.
  • Ende bereits im Vorjahr: Eine Zahlung von Januar bis März wird dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Wird erst nach dem 31. März gezahlt, fallen keine Beiträge mehr an.

Krankengeld und Elternzeit

Bezieht der Beschäftigte im laufenden Jahr Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, verringern sich die SV-Tage und damit die anteilige BBG. Wurde im laufenden Jahr noch gar kein beitragspflichtiges Entgelt erzielt, wird eine Einmalzahlung im ersten Quartal dem Vorjahr zugeordnet. Mehr zu Beiträgen und Meldungen in dieser Zeit lesen Sie in unserem Beitrag Krankengeld: Meldungen und Beiträge.

Abfindungen

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit beitragsfrei – die Märzklausel spielt dafür keine Rolle. Anders ist es, wenn unter der Bezeichnung „Abfindung“ tatsächlich rückständiges Entgelt oder eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird, oder wenn eine Abfindung bei fortbestehender Beschäftigung gezahlt wird (etwa für eine Verringerung der Arbeitszeit). Dann handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, für das die Märzklausel gelten kann.

Minijob und Übergangsbereich

Bei geringfügig Beschäftigten und im Übergangsbereich liegt das Entgelt weit unter der Beitragsbemessungsgrenze – die Märzklausel wird hier praktisch nie ausgelöst. Wichtig ist dort vielmehr, ob Einmalzahlungen die Verdienstgrenze im Minijob bzw. die Obergrenze des Übergangsbereichs beeinflussen.

 

Meldung und Beitragsnachweis

Die Jahresmeldung für das Vorjahr ist zum Zeitpunkt der Märzklausel-Prüfung meist schon übermittelt. Sie wird nicht storniert. Stattdessen melden Sie die dem Vorjahr zugeordnete Einmalzahlung mit einer Sondermeldung mit Abgabegrund 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) für den Zeitraum des Vorjahres. Die Beiträge werden nach den Verhältnissen des Vorjahres berechnet und – wie von den Krankenkassen vorgesehen – über einen korrigierten Beitragsnachweis für den Dezember des Vorjahres abgeführt.

 

Lohnsteuer: Die Märzklausel gilt nicht

Steuerlich ist eine Einmalzahlung ein sonstiger Bezug. Für sonstige Bezüge gilt das Zuflussprinzip (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG): Sie werden in dem Kalenderjahr versteuert, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Ein Bonus, der im März 2026 ausgezahlt wird, gehört steuerlich also immer ins Jahr 2026 – auch wenn er sozialversicherungsrechtlich dem Dezember 2025 zugeordnet wird.

Im Beispiel bedeutet das: In der SV-Meldung für 2025 erscheint der Bonus mit der Sondermeldung (Abgabegrund 54), in der Lohnsteuerbescheinigung 2025 dagegen nicht. In der Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist er im Bruttoarbeitslohn enthalten, in der SV-Jahresmeldung 2026 nicht. Diese Abweichung zwischen Steuer- und SV-Brutto ist bei Anwendung der Märzklausel richtig und kein Fehler. Wie Sie Sonderzahlungen schon bei der Vereinbarung sauber gestalten, erklärt unser Beitrag Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Einmalzahlungen.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Einmalzahlung zwischen 1. Januar und 31. März ausgezahlt?
  • Beschäftigter war im Vorjahr bereits bei Ihnen beschäftigt?
  • Richtige BBG gewählt – KV bei Krankenversicherungspflicht, sonst RV?
  • SV-Tage bis zum Ende des Auszahlungsmonats korrekt ermittelt (Krankengeld, Elternzeit, Austritt berücksichtigt)?
  • Bei Überschreitung: gesamte Einmalzahlung dem Dezember des Vorjahres zugeordnet – für alle Zweige?
  • Vorjahres-BBG, Beitragssätze und Krankenkasse des Vorjahres verwendet?
  • Sondermeldung mit Abgabegrund 54 erstellt und Beitragsnachweis korrigiert?
  • Lohnsteuer im Auszahlungsjahr als sonstiger Bezug berechnet?

 

FAQ zur Märzklausel

Was regelt die Märzklausel?

Die Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV ordnet Einmalzahlungen, die von Januar bis März ausgezahlt werden, für die Beitragsberechnung dem Vorjahr zu, wenn sie im laufenden Jahr wegen der noch niedrigen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze nicht voll beitragspflichtig wären. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte schon im Vorjahr beim selben Arbeitgeber beschäftigt war.

Wird nur der übersteigende Teil dem Vorjahr zugeordnet?

Nein. Greift die Märzklausel, wird die gesamte Einmalzahlung dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Eine Aufteilung auf beide Jahre gibt es nicht.

Gilt die Märzklausel auch für privat Versicherte?

Ja. Bei Beschäftigten, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, wird die Prüfung mit der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung durchgeführt.

Muss ich die Märzklausel auch anwenden, wenn dadurch weniger Beiträge anfallen?

Ja. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Märzklausel zwingend anzuwenden – auch wenn die Einmalzahlung im Vorjahr geringer oder gar nicht beitragspflichtig ist.

Wirkt sich die Märzklausel auf die Lohnsteuer aus?

Nein. Die Märzklausel gilt nur für die Sozialversicherung. Steuerlich wird die Einmalzahlung als sonstiger Bezug im Jahr des Zuflusses versteuert.

 

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