Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Artikel aktualisiert am 08.09.2026

 

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. Für viele Beschäftigte wiederum sind sie eine unkomplizierte Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen.

Nun sorgt ein Vorschlag der Rentenkommission für Diskussionen. Die Alterssicherungskommission, häufig auch Rentenkommission genannt, hat der Bundesregierung ihren Bericht mit insgesamt 33 Empfehlungen zur Reform der Alterssicherung übergeben. Darin enthalten ist auch ein weitreichender Vorschlag: Minijobs sollen in ihrer bisherigen Form abgeschafft beziehungsweise in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus soll entfallen; Ausnahmen sind nach dem Vorschlag nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen.

 

Noch kein Gesetz, aber ein wichtiges Signal

Wichtig ist zunächst: Die Empfehlung der Rentenkommission ist noch keine beschlossene Gesetzesänderung. Ob, wann und in welcher Form die Bundesregierung den Vorschlag tatsächlich umsetzt, bleibt abzuwarten. Dennoch zeigt die Debatte, dass sich Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte frühzeitig mit möglichen Veränderungen auseinandersetzen sollten.

Aktuell gilt: Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn Beschäftigte durchschnittlich nicht mehr als 603 Euro im Monat verdienen. Auf das Jahr gerechnet entspricht das 7.236 Euro. Die Verdienstgrenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

 

Warum steht der Minijob in der Kritik?

Ein zentrales Argument der Reformbefürworter ist die soziale Absicherung. Minijobs sind zwar grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, Beschäftigte können sich aber auf Antrag von ihrem Eigenanteil befreien lassen. Genau das geschieht häufig: Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung liegt der Anteil rentenversicherungspflichtiger Minijobberinnen und Minijobber im gewerblichen Bereich aktuell bei 20,9 Prozent, in Privathaushalten bei 11,3 Prozent. Der Großteil hat sich also gegen die eigene Versicherungspflicht entschieden.

Die Rentenkommission will mit ihrem Vorschlag erreichen, dass mehr Beschäftigte eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Wer rentenversicherungspflichtig arbeitet, sammelt Pflichtbeitragszeiten, die unter anderem für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Reha-Leistungen und weitere rentenrechtliche Ansprüche wichtig sein können.

 

Was würde eine Abschaffung praktisch bedeuten?

Sollte der Vorschlag umgesetzt werden, würden Minijobs voraussichtlich nicht mehr wie bisher als geringfügige Beschäftigung mit Sonderstatus behandelt. Für viele Beschäftigungsverhältnisse könnten dann reguläre Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnte das langfristig bessere soziale Absicherung bedeuten, kurzfristig aber auch ein geringeres Nettoentgelt.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wären vor allem Personalplanung, Lohnabrechnung und Vertragsgestaltung betroffen. Besonders Branchen, die stark auf flexible Aushilfen angewiesen sind, beobachten die Diskussion deshalb kritisch. Der Handelsverband Deutschland warnt beispielsweise vor erheblichen Auswirkungen auf den Einzelhandel und verweist darauf, dass viele Betriebe Minijobs nutzen, um Spitzenzeiten flexibel abzudecken.

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