Teilzeitjob während der Elternzeit

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Nehmen Arbeitnehmer die Elternzeit in Anspruch, zwingt sie das Gesetz nicht zum völligen Verzicht auf Arbeit. Vielmehr ist es ihnen möglich, einer Arbeit in Teilzeit nachzugehen. Da dies für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, können auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter während der Elternzeit einem Teilzeitjob nachgehen.

 

Kleine Familie

 

 

Gesetzliche Regelung

In § 15 Abs. 4 BEEG ist seit dem 1. Januar 2007 geregelt, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben dürfen.

Hier hieß es, dass während der Elternzeit Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten dürfen, was allerdings zu Streitigkeiten führte. Aus diesem Grund wurde am 18.09.2012 das Gesetz dahingehend umformuliert, dass die 30 Wochenstunden als “Durchschnittswert des Monats” definiert wurden.

Die Teilzeitstelle kann bei einem anderen Arbeitgeber, beim eigenen Arbeitgeber oder in Form einer selbstständigen Tätigkeit aufgenommen werden. Nach § 15 Abs. 7 BEEG hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen, einklagbaren Rechtsanspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit nach dem allgemeinen Teilzeitanspruch gemäß § 8 TzBfG. Zudem ist bei der Teilzeitarbeit während der Elternzeit eine Arbeitszeitflexibilisierung festgelegt. Es ist auch möglich, dass ein Teilzeitmitarbeiter während der Elternzeit sein bisheriges Arbeitsvolumen unverändert beibehält. Wichtig ist nur, dass der Mitarbeiter in der Elternzeit nicht mehr als die 30 Wochenstunden arbeitet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit ohne Risiko auf die Elternzeit oder das Elterngeld bei dem eigenen Arbeitgeber bis zu maximal 30 Wochenstunden aufzustocken – allerdings geht dies nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber. Generell hat der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Aufstockung der Teilzeittätigkeit.

 

Teilzeitjob während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber

Wer während der Elternzeit bei dem eigenen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten möchte, muss rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeitszeitverringerung einen Antrag stellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich innerhalb von 4 Wochen über diese Änderung einigen.

Dabei müssen Umfang, Beginn und die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Bei einer beantragten Elternzeit bis zum 3. Geburtstag ist die Frist 7 Wochen vor dem Beginn, bei einer beantragten Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vorher die Arbeitszeitverringerung mitgeteilt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen zweimaligen Anspruch auf die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit. Voraussetzungen hierfür sind:

  • in dem Unternehmen sind regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende werden dabei nicht gezählt, Teilzeitbeschäftigte werden wie Vollzeitbeschäftigte gewertet,

  • das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 6 Monate Bestand hat,

  • der Teilzeitstelle keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (organisatorische Gründe, andere qualifizierte Mitarbeiter)

  • die regelmäßige Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Arbeitsstunden pro Woche verringert werden soll und

  • dem Arbeitgeber der Anspruch auf Teilzeit mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt wird.

Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer keine Ablehnung von Seiten des Arbeitgebers, gilt der Antrag als genehmigt.

 

Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Kündigungsschutz, beginnend mit der Antragstellung. Allerdings gilt der Kündigungsschutz nicht für ein Beschäftigungsverhältnis, das bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wurde.

Während der Elternzeit hat der Arbeitgeber das Recht, für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird.

Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber, muss nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr der Resturlaub gewährt werden. Erst wenn der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach dem Ende der Elternzeit nicht genommen wird, verfällt er.

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr