Elternzeit bedeutet nicht, ganz auf die Arbeit verzichten zu müssen. Beschäftigte dürfen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten – beim eigenen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie sogar einen gesetzlichen Anspruch darauf. Wir erklären, welche Regeln und Fristen für die Teilzeit in der Elternzeit gelten und worauf Arbeitgeber achten müssen.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- In der Elternzeit sind bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erlaubt (bis August 2021: 30 Stunden).
- Einen Anspruch auf Teilzeit von 15 bis 32 Wochenstunden gibt es in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten – zweimal während der gesamten Elternzeit.
- Der Antrag muss 7 Wochen (bis zum 3. Geburtstag) bzw. 13 Wochen (3. bis 8. Geburtstag) vorher schriftlich gestellt werden.
- Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – fristgerecht und schriftlich, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.
- Für Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers nötig.
Gesetzliche Grundlage: bis zu 32 Wochenstunden
Nach § 15 Abs. 4 BEEG dürfen Beschäftigte während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt des Monats arbeiten. Bis zum 31. August 2021 lag die Grenze bei 30 Wochenstunden. Die Grenze gilt für alle Tätigkeiten zusammen, also auch für Nebenjobs und selbstständige Arbeit.
Die Teilzeit kann aufgenommen werden:
- beim eigenen Arbeitgeber – mit oder ohne gesetzlichen Anspruch (siehe unten),
- bei einem anderen Arbeitgeber – mit Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers,
- als selbstständige Tätigkeit – ebenfalls mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Wer bereits vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat und nicht mehr als 32 Stunden pro Woche tätig ist, kann seine Arbeitszeit auch unverändert beibehalten.
Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber
Arbeitgeber und Beschäftigte sollen sich zunächst über den Wunsch nach Teilzeit einigen – das Gesetz sieht dafür vier Wochen vor. Gelingt keine Einigung, können Beschäftigte unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeit nach § 15 Abs. 7 BEEG geltend machen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (Auszubildende werden nicht mitgezählt).
- Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.
- Die Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden.
- Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.
- Der Anspruch wurde schriftlich und fristgerecht mitgeteilt.
Der Anspruch besteht zweimal während der gesamten Elternzeit. Im Antrag müssen Beginn, Umfang und – auf Wunsch – die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden.
Fristen im Überblick
So läuft der Antrag ab
Antrag geht ein
Die Beschäftigte oder der Beschäftigte teilt Beginn, Umfang und gewünschte Verteilung der Teilzeit schriftlich mit.
Einigung versuchen
Arbeitgeber und Beschäftigte sollen sich innerhalb von vier Wochen über die Teilzeit verständigen.
Zustimmen oder ablehnen
Eine Ablehnung ist nur aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und muss schriftlich begründet werden.
4 bzw. 8 Wochen Frist beachten
Lohnabrechnung anpassen
Arbeitszeit, Gehalt und gegebenenfalls Urlaubsanspruch ab Beginn der Teilzeit in der Abrechnung berücksichtigen.
Praxis-Tipp: Lehnt der Arbeitgeber nicht form- und fristgerecht ab, gilt die Zustimmung zur Teilzeit als erteilt – und zwar mit der beantragten Verteilung der Arbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Ablehnungsgründe später auch nicht nachgeschoben werden. Arbeitgeber sollten Anträge daher sofort mit Eingangsdatum erfassen und die Gründe vollständig im Ablehnungsschreiben nennen.
Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber
Möchten Beschäftigte während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten oder sich selbstständig machen, brauchen sie die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers. Dieser kann sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern – innerhalb von vier Wochen und in Textform. Das gilt auch für Minijobs. Mehr dazu in unserem Beitrag Minijob während der Elternzeit.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit verlangt wurde, und während der gesamten Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG). Der Schutz beginnt allerdings frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum 3. Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag. Wird die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt, gilt der vorgelagerte Schutz vor jedem Abschnitt.
Der besondere Kündigungsschutz gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber. Für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber besteht er dagegen nicht.
Urlaubsanspruch in der Elternzeit
Der Arbeitgeber darf den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 BEEG). Die Kürzung erfolgt nicht automatisch, sondern muss gegenüber dem Beschäftigten erklärt werden.
Wichtig: Arbeitet die oder der Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber, ist eine Kürzung nicht zulässig. Der Urlaubsanspruch richtet sich dann nach den Arbeitstagen in der Teilzeit.
Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, muss nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt werden.
Teilzeit und Elterngeld
Auch für den Bezug von Elterngeld gilt die Grenze von 32 Wochenstunden. Das Einkommen aus der Teilzeit wird angerechnet: Das Elterngeld wird aus dem Unterschied zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Teilzeiteinkommen berechnet.
Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, können sie für zwei bis vier aufeinanderfolgende Monate zusätzlich den Partnerschaftsbonus in Form weiterer ElterngeldPlus-Monate erhalten. Weitere Informationen bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Checkliste für Arbeitgeber
- Eingangsdatum des Teilzeitantrags dokumentieren und Ablehnungsfrist (4 bzw. 8 Wochen) notieren.
- Voraussetzungen prüfen: mehr als 15 Beschäftigte, Betriebszugehörigkeit über 6 Monate, 15 bis 32 Wochenstunden, mindestens 2 Monate.
- Ablehnung nur aus dringenden betrieblichen Gründen – schriftlich und vollständig begründet.
- Bei Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber: Zustimmung innerhalb von 4 Wochen in Textform erteilen oder ablehnen.
- Urlaubskürzung nur für Monate ohne Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber – und nur nach ausdrücklicher Erklärung.
- Arbeitszeit und Vergütung ab Beginn der Teilzeit korrekt in die Lohnabrechnung übernehmen.
FAQ zur Teilzeit in der Elternzeit
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