Der Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer für das Jahr 2020

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Angestellte haben die Möglichkeit, Dienstleistungen oder Waren, die ihr Arbeitgeber vertreibt, entweder verbilligt oder kostenlos zu beziehen. Bei dieser Überlassung dieser so genannten Sachbezüge kann bei der Errechnung des geldwerten Vorteils ein jährlicher Freibetrag von 1.080 Euro – der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EstG – angewandt werden.

Das heißt: Bei der Überlassung von Dienstleistungen oder Waren an den Arbeitnehmer ist der Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Dienstleistungen oder Waren Handel betreibt, also vorwiegend fremde Dritte damit beliefert. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Rabatte bei einem Möbelkauf im Möbelhaus

  • Rabatte beim Kauf eines Fahrzeuges im KFZ-Handel

  • Rabatte für die Inanspruchnahme handwerklicher Leistungen in Handwerksbetrieben

  • Freifahrten im Bereich des Transportwesens

  • Nachlässe auf bezogenen und verbrauchten Strom bei Mitarbeitern von Stromwerken

  • Behandlungen im gesundheitlichen Bereich, die nicht zu den Krankenkassenleistungen gehören

 

Wichtig: Der Preisvorteil durch die erhaltenen Personalrabatte gehört zum Arbeitslohn. Dabei bleibt ein Teil des geldwerten Vorteils steuerfrei, wenn die festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. Bis zu dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für das Jahr 2020 fallen für den Arbeitnehmerrabatt keine Steuern und auch keine Sozialversicherung an.

 

Die Berechnung des Rabattfreibetrags

Der Wert des Sachbezugs errechnet sich aus dem üblichen Verkaufspreis unter Abzug des steuerfreien Rabatts von 4 Prozent abzüglich des Entgelts, das von dem Arbeitnehmer für diesen Sachbezug geleistet wird.

Übersteigt die Summe der bezogenen Dienstleistungen oder Waren den Freibetrag, ist nur der, den Freibetrag übersteigenden Betrag, beim Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer als geldwerter Vorteil zu unterwerfen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die gewährten Rabatte in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters stehen. Und deshalb sind sie als Einnahme im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und als Einkommen aus der nichtselbstständigen Arbeit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 

Berechnungsbeispiel

Ein Angestellter kauft in dem Möbelhaus, in dem er beschäftigt ist, eine vergünstigte Anbauwand für sein Wohnzimmer.

Die Anbauwand ist mit einem Endpreis von 4.500 Euro ausgezeichnet, der Arbeitnehmer überlässt dem Mitarbeiter das Möbelstück für 3.000 €.

Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes wird der Endpreis von 4.500 Euro um die 4 Prozent gekürzt, was einem Betrag von 180 Euro entspricht. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergibt sich ein Arbeitslohn von 1.320 Euro.

4.500 € – der 180 €- der 3.000 € ergibt 1.320 €

Die 1.320 Euro überschreiten den Rabattfreibetrag von 1.080 € um 240 €, so dass diese 240 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Würde der Arbeitnehmer im gleichen Jahr ein weiteres Möbelstück beziehen, käme der Rabattfreibetrag nicht mehr in Betracht. Bei einem gleichen Bezugspreis würde der Betrag von 1.320 Euro voll steuer- und beitragspflichtig sein.

 

Wissenswertes zum Rabattfreibetrag

Wie lange muss der Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten, um in den Genuss des Rabattfreibetrags zu kommen?

Der Arbeitgeberrabatt kann bereits ab dem ersten Arbeitstag in Anspruch genommen werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer nur einen einzigen Tag bei dem Unternehmen gearbeitet hat, wäre die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags möglich.

 

Wie wird der Rabattfreibetrag geregelt?

Oftmals wird diese Regelung im Arbeitsvertrag vermerkt. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber darauf angesprochen werden.

Können auch Teilzeitbeschäftigte den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen?

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit gilt der Arbeitnehmerrabatt in der genannten Höhe.

Weitere Beiträge

Geplante Beitragsbemessungsgrenzen 2027 und steigende Sozialabgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Beitragsbemessungs­grenzen 2027: So stark steigen die Sozialabgaben

Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen 2027 deutlich steigen. Wir zeigen, ab welchem Entgelt sich die neuen Werte auswirken und welche Mehrbelastung bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern entsteht. ... weiterlesen

22. September 2026


Arbeitgeber und Lohnsachbearbeiterin bereiten Daten für die euBP 2027 vor

euBP ab 2027: Digitale Betriebsprüfung ohne Befreiungsmöglichkeit

Für Abrechnungsfälle ab 2027 gibt es bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung keine Befreiungsmöglichkeit mehr. Der Beitrag erklärt, welche Daten aus Entgeltabrechnung und Finanzbuchhaltung betroffen sind, wie die Übermittlung funktioniert und was bei einem System- oder Dienstleisterwechsel gilt.... weiterlesen

16. September 2026


Personalverantwortliche prüft Unterlagen zum Versorgungswerk für die Lohnabrechnung.

Versorgungswerk bei Arbeitnehmern – Voraussetzungen und Befreiung von der Rentenversicherung

Welche Arbeitnehmer können über ein berufsständisches Versorgungswerk vorsorgen? Wir erklären die Voraussetzungen, den Arbeitgeberzuschuss und warum bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag wichtig ist.... weiterlesen

10. September 2026


Auftragnehmer und Personalverantwortliche besprechen die Organisation eines Projekts.

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Risiken und Absicherung für Arbeitgeber

Freie Mitarbeit kann sich bei genauer Prüfung als abhängige Beschäftigung erweisen. Erfahren Sie, welche Kriterien für Scheinselbstständigkeit sprechen, welche Beitragsrisiken Arbeitgeber tragen und wann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist.... weiterlesen

9. September 2026


Sachbezugswerte 2027 für Mahlzeiten, Verpflegung und Unterkunft

Sachbezugswerte 2027: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft geplant

Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkünfte sollen zum 1. Januar 2027 steigen. Wir zeigen die geplanten Werte und erklären, was Arbeitgeber bei Kantinenessen, Essenszuschüssen und Dienstreisen beachten müssen.... weiterlesen

7. September 2026


Geplante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen ab 2027

Geplante Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027: Wer wirklich profitiert

Das Bundesministerium der Finanzen plant ab 2027 eine bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Auf den ersten Blick klingt das nach einer breiten Entlastung für Beschäftigte, die sonntags oder an Feiertagen arbeiten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch: Die Neuregelung erreicht nur einen vergleichsweise kleinen Personenkreis.... weiterlesen

24. August 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr