Die Behandlung von Probearbeit und Schnuppertagen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Immer häufiger arbeiten Stellenbewerber in dem künftigen Betrieb, um sich von diesem ein Bild zu machen, Unternehmen und Mitarbeiter kennenzulernen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um Probearbeit oder um das so genannte Einfühlungsverhältnis, auch als Schnuppertage bezeichnet, handelt. Tritt in diesem Fällen die Versicherungspflicht ein? Sind hierfür Beiträge zu zahlen?

Probearbeitsverhältnisse sind von Anbeginn auf ein echtes Arbeitsverhältnis ausgerichtet. Das heißt, der Bewerber übernimmt betriebliche Arbeiten, die er auf Anweisung des Firmenchefs durchführt. Der Bewerber ist bei einem Probearbeitsverhältnis in den Betrieb eingegliedert und ist somit den Weisungen des Betriebes gebunden.

 

Checkliste

 

Probearbeiten – es besteht Anspruch auf Vergütung

Wer im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses arbeitet, wird bezahlt. Inhaltlich unterscheidet sich die Beschäftigung nicht von der Beschäftigung der übrigen Arbeitnehmer, so dass für die Zeit des Probearbeitens die Sozialversicherungspflicht nach den allgemein gültigen Regeln eintritt.

 

Schnupperarbeiten – es besteht kein Anspruch auf Vergütung

Bei den Schnupperarbeitstagen hat der Bewerber keinen Anspruch auf Vergütung. Der Grund:

Der Arbeitgeber weist dem Bewerber keine betrieblichen Aufgaben und Arbeiten zu, die durch den Bewerber selbstständig und alleine ausgeführt werden müssen. Die Arbeit des Bewerbers erfolgt auf freiwilliger Basis, so dass auch bestimmte Arbeitszeiten nicht eingehalten werden müssen. Da es sich unter diesen Umständen um kein Arbeitsverhältnis handelt, hat der Bewerber keinen Anspruch auf Bezahlung. Und somit tritt auch keine Sozialversicherungspflicht ein.

Manche Arbeitgeber zahlen in manchen Fällen eine Entschädigung für den Zeitaufwand. In diesen Fällen ist es wichtig, dass die Vereinbarung eindeutig formuliert ist, dass es sich hierbei nicht um eine Vergütung für die geleistete Arbeit des Bewerbers handelt.

 

Probearbeiten und Schnuppertage – Unfallversicherung

Während bei Probearbeitsverhältnissen die Absicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgt, erfolgt bei den Schnuppertagen die Absicherung nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Arbeitsverwaltung ist und das Einfühlungsverhältnis aufgrund der Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit veranlasst wurde. (LSG NRW, Urteil v. 16.02.2000, L17 U 290/99)

Verursacht der Schnuppernde während seiner Schnuppertage einen Schaden im Betrieb, muss dessen zuständige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Deshalb ist es sinnvoll, sich als Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine solche Haftpflichtversicherung beim Bewerber vorhanden ist.

 

Probearbeiten und Schnuppertage – Sofortmeldung

Wird im Rahmen der Probearbeitstage oder Schnuppertage eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, muss ungeachtet der Bezeichnung und der Zahlung eines Arbeitsentgelts, eine Sofortmeldung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Da das Einfühlungsverhältnis dem Bewerber die Möglichkeit gibt, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen und dieser in dem Fall nicht unbedingt eine Arbeitsleistung erbringt, muss keine Sofortmeldung abgegeben werden.

 

Lohnsteuerliche Behandlung der Vergütung für Probearbeit

Erhält der Bewerber für seine erbrachte Leistung eine Vergütung, wird diese als Arbeitslohn gewertet. Das heißt, der Arbeitgeber muss hierfür Lohn- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und diese entsprechend abführen. Dabei erfolgt der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, den so genannten ELStAM.

 

Weitere Beiträge

Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


Jahressteuergesetz 2026

Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können. Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.... weiterlesen

5. Juni 2026


Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr