Die BeschĂ€ftigung von FlĂŒchtlingen – was ist zu beachten?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Das Thema FlĂŒchtlinge beschĂ€ftigt nicht nur die Politik. Wer einen FlĂŒchtling im eigenen Unternehmen beschĂ€ftigten möchte, sieht sich unter anderem mit den verschiedensten auslĂ€nderrechtlichen Vorschriften konfrontiert, die er grundsĂ€tzlich kennen sollte. Ansonsten ist Planungssicherheit im Hinblick auf diese BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse kaum zu gewĂ€hrleisten. Im Mittelpunkt der auslĂ€nderrechtlichen VorĂŒberlegungen steht der Aufenthaltstitel des potentiellen auslĂ€ndischen Arbeitnehmers.

 
Eine Versammlung von GeflĂŒchteten
 

Der Aufenthaltsstatus als SchlĂŒssel zur BeschĂ€ftigung

Der Aufenthaltstitel entscheidet darĂŒber, ob der FlĂŒchtling im Einzelfall ĂŒberhaupt einer ErwerbstĂ€tigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen darf und ob dazu weitere Erlaubnisse nötig sind. Der Unternehmer, welcher eine Anstellung beabsichtigt, muss also zunĂ€chst den aktuellen Status des Aufenthalts ermitteln.

 

Wie ermittelt der Arbeitgeber den Aufenthaltsstatus?

Es versteht sich von selbst, dass die betroffenen AuslĂ€nder selbst nicht immer ĂŒber ihren eigenen Status und die Unterschiede der verschiedenen Titel im Bilde sind. MissverstĂ€ndnisse bei der BeschĂ€ftigung von FlĂŒchtlingen können sich hier bereits aus sprachlichen UnzulĂ€nglichkeiten ergeben. Der potentielle Arbeitgeber kann aber aus den Aufenthaltsdokumenten des Betroffenen den Status selbst ermitteln. Jedes Aufenthaltsdokument enthĂ€lt unter den Rubriken “Anmerkungen” oder “Nebenbestimmungen” Angaben ĂŒber den Zugang zum Arbeitsmarkt im Einzelfall. Am einfachsten zu ĂŒberprĂŒfen ist an dieser Stelle die Aufenthaltserlaubnis, die als elektronisches Dokument im Scheckkartenformat vorliegt. Es empfiehlt sich grundsĂ€tzlich bei der BeschĂ€ftigung von FlĂŒchtlingen eine genaue Sichtung der durch den FlĂŒchtling vorgelegten Aufenthaltsdokumente seitens des Arbeitgebers.

 

Absolutes ErwerbstÀtigkeitsverbot in den ersten drei Monaten

Wer als FlĂŒchtling in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde, darf in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts keiner ErwerbstĂ€tigkeit nachgehen. Dies bestimmt § 61 Abs. 1 Asylgesetz. Die Vorschrift geht dabei in Absatz 1 sogar soweit, dass AuslĂ€ndern, die sich in einer Aufnahmeeinrichtung aufhalten, generell die ErwerbstĂ€tigkeit untersagt ist. § 61 Abs. 2 Asylgesetz legt dann fĂŒr die Zeit nach den ersten drei Monaten Ausnahmen fest: Eine ErwerbstĂ€tigkeit ist danach erlaubt, wenn die Bundesagentur fĂŒr Arbeit der ErwerbstĂ€tigkeit zustimmt, eine Rechtsverordnung diese Zustimmung fĂŒr obsolet erklĂ€rt hat oder anderslautende, weitere Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes greifen. Entscheidend fĂŒr die Möglichkeit, nach 3 Monaten eine BeschĂ€ftigungserlaubnis zu beantragen, ist regelmĂ€ĂŸig also nicht nur der zeitliche Ablauf, sondern vor allem der Umzug aus der Ersteinrichtung in eine sogenannte Anschlussunterbringung.

 

Absolutes BeschĂ€ftigungsverbot fĂŒr FlĂŒchtlinge aus sicheren HerkunftslĂ€ndern

Wer nach dem 31. August 2015 Asyl in Deutschland beantragt hat und aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, darf auch nach drei Monaten keine ErwerbstÀtigkeit aufnehmen. Zurzeit sind sichere Herkunftsstaaten: EU- Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, der Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Stand Mai 2017). Hier gilt ein absolutes BeschÀftigungsverbot.

 

Die entscheidenden Aufenthaltstitel

Drei Aufenthaltstitel berechtigen in unterschiedlicher AusprÀgung zur Aufnahme einer ErwerbstÀtigkeit in Deutschland. Das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz sowie die BeschÀftigungsverordnung setzen hier den rechtlichen Rahmen.

 

Die Aufenthaltserlaubnis mit drei Jahren unbeschrÀnktem Zugang zum Arbeitsmarkt

Dieser Titel ist nicht nur im Hinblick auf die ErwerbstĂ€tigkeit der rechtlich gesehen “stĂ€rkere” Aufenthaltstitel. Aus § 4 Abs. Satz 1 Aufenthaltsgesetz folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis uneingeschrĂ€nkt zur Aufnahme einer ErwerbstĂ€tigkeit berechtigt. Wer als FlĂŒchtling eine solche Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, ist anerkannter FlĂŒchtling und in den meisten FĂ€llen auch asylberechtigt. FĂŒr den potentiellen Arbeitgeber ist diese Form des Aufenthaltstitels die unkomplizierteste der weiteren möglichen Titel, er kann hier sofort einstellen. Wichtig ist aber, dass die Aufenthaltserlaubnis zunĂ€chst auf 3 Jahre befristet ist. Somit ist auch das ArbeitsverhĂ€ltnis als Zugang zum Arbeitsmarkt zunĂ€chst auf diese Zeit begrenzt. In der Folge kann der asylberechtigte FlĂŒchtling unter weiteren Voraussetzungen regelmĂ€ĂŸig eine sogenannte Niederlassungserlaubnis beantragen, die ein unbefristetes ArbeitsverhĂ€ltnis erlaubt.

 

Aufenthaltsgestattung und Duldung mit eingeschrÀnktem Zugang zum Arbeitsmarkt

Beide Titel ermöglichen einen Zugang zum Arbeitsmarkt, der von einer weiteren Genehmigung durch die AuslĂ€nderbehörde abhĂ€ngig ist. ZusĂ€tzlich zum Titel benötigen Betroffene eine sogenannte BeschĂ€ftigungserlaubnis. Dies folgt aus der asylrechtlich noch nicht endgĂŒltig abschĂ€tzbaren Bewertung des endgĂŒltigen Status Betroffener. Bei der Aufenthaltsgestattung ist das Asylverfahren noch in der PrĂŒfung, bei der Duldung wird der Aufenthalt aus humanitĂ€ren oder anderen gewichtigen GrĂŒnden zurzeit gestattet. FĂŒr den Arbeitgeber ist die Anstellung von Menschen mit diesen Aufenthaltstiteln weniger gut planbar.

ZunĂ€chst beantragt der Betroffene selbst bei der AuslĂ€nderbehörde die BeschĂ€ftigungserlaubnis. Diese prĂŒft sowohl die persönlichen UmstĂ€nde des Betroffenen als auch die allgemeine Situation am Arbeitsmarkt. Letzteres wird in Kooperation mit der Bundesagentur fĂŒr Arbeit durchgefĂŒhrt. Bei dieser PrĂŒfung gilt der Vorrang von Deutschen, EU-BĂŒrgern oder Personen mit einem rechtlich stĂ€rkeren Aufenthaltstitel bei der Besetzung der jeweiligen Stelle. Außerdem wird der persönliche Hintergrund des Antragsstellers auf etwaige AusschlussgrĂŒnde untersucht. Ist etwa jemand ausschließlich nach Deutschland eingereist, um Sozialleistungen zu erhalten, oder hat er seine Ausweisung schuldhaft verhindert, kommt die Erteilung einer BeschĂ€ftigungserlaubnis nicht mehr in Frage. Auch die Wohnsitzauflage, die den AuslĂ€nder an einen bestimmten Wohnort bindet, kann die Erteilung einer BeschĂ€ftigungserlaubnis und Aufnahme einer ErwerbstĂ€tigkeit behindern. Hier mĂŒsste dann eine Befreiung von dieser Auflage beantragt werden, wenn die avisierte BeschĂ€ftigung eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst.

FĂŒr den Arbeitgeber ist selbst bei der Erteilung der BeschĂ€ftigungserlaubnis die Anstellung einer Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung in ihrem Bestand nicht gut einzuschĂ€tzen und mit Unsicherheiten verbunden. Die BeschĂ€ftigungserlaubnis wird stets befristet. Außerdem dauert allein die PrĂŒfung zur Erteilung der Erlaubnis derzeit 3 Monate. Wer hier als Unternehmer ein drĂ€ngendes Interesse an der Einstellung der betreffenden Person hat, muss also geduldig sein. Auch ist der Ausgang laufender Asylverfahren nicht vorhersehbar. Es kann sich wĂ€hrend eines laufenden ArbeitsverhĂ€ltnisses herausstellen, dass der Asylantrag abgelehnt wird und die BeschĂ€ftigung mit Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt werden kann.

 

Lohnsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Anstellung von FlĂŒchtlingen

GrundsĂ€tzlich unterfallen auch FlĂŒchtlinge dem Mindestlohngesetz. Ausnahmen sind hier wie auch allgemein beim Mindestlohn Praktikanten, die bis zu 3 Monate ein Praktikum im Rahmen ihrer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren. Allerdings dĂŒrfen FlĂŒchtlinge aus sicheren HerkunftslĂ€ndern wegen des absoluten BeschĂ€ftigungsverbotes auch keine Praktika absolvieren, genauso wenig wie die FlĂŒchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen innerhalb der Drei-Monats-Frist.

FĂŒr das ArbeitsverhĂ€ltnis selbst gelten die allgemeinen Regelungen wie die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht im Sinne der §§ 7 Abs.1,2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV sowie § 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. FĂŒr den Einbehalt der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber die entsprechenden Abzugsmerkmale beim Bundeszentralamt elektronisch abrufen. HierfĂŒr wird neben dem Geburtsdatum des FlĂŒchtlings sowie dem Beginn des ArbeitsverhĂ€ltnisses regelmĂ€ĂŸig auch die Steueridentifikationsnummer ID benötigt. Wenn eine Steuer-ID fehlt, muss eine Bescheinigung nach § 39e Abs.8 1 Einkommensteuergesetz beantragt werden. Mit diesem Antrag wird die ID durch das Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz ersetzt. Die Krankenkasse erteilt dem auslĂ€ndischen Arbeitnehmer nach Anmeldung eine Versicherungsnummer und dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung.

Es ist wichtig zu wissen, dass die AnsprĂŒche aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis sowie die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht nicht vom Aufenthaltstitel abhĂ€ngig sind. Selbst wenn die Anstellung das BeschĂ€ftigungsverbot verletzt, entstehen die AnsprĂŒche. Auch hier erweist sich die Bedeutung einer vorhergehenden PrĂŒfung von Aufenthaltsstatus und persönlichen UmstĂ€nden durch den Arbeitgeber.

Fazit: Im Sinne einer Planbarkeit und zur Vermeidung von AnstellungsverhĂ€ltnissen, die am Ende wegen aufenthaltsrechtlicher Hindernisse ins Leere laufen, sollten Arbeitgeber vor der BeschĂ€ftigung von FlĂŒchtlingen deren Aufenthaltstitel genau ansehen. Mit einer gewissen Unsicherheit muss im Hinblick auf Duldungen und Aufenthaltsgestattungen bei der BeschĂ€ftigung von FlĂŒchtlingen dauerhaft gerechnet werden. Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich ergeben sich nur wenige Besonderheiten. Im Hinblick auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages kann sich die vorgehende Beratung durch einen entsprechend informierten Rechtsanwalt empfehlen.

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