Die Beschäftigung von Flüchtlingen – was ist zu beachten?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Das Thema Flüchtlinge beschäftigt nicht nur die Politik. Wer einen Flüchtling im eigenen Unternehmen beschäftigten möchte, sieht sich unter anderem mit den verschiedensten ausländerrechtlichen Vorschriften konfrontiert, die er grundsätzlich kennen sollte. Ansonsten ist Planungssicherheit im Hinblick auf diese Beschäftigungsverhältnisse kaum zu gewährleisten. Im Mittelpunkt der ausländerrechtlichen Vorüberlegungen steht der Aufenthaltstitel des potentiellen ausländischen Arbeitnehmers.

 
Eine Versammlung von Geflüchteten
 

Der Aufenthaltsstatus als Schlüssel zur Beschäftigung

Der Aufenthaltstitel entscheidet darüber, ob der Flüchtling im Einzelfall überhaupt einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nachgehen darf und ob dazu weitere Erlaubnisse nötig sind. Der Unternehmer, welcher eine Anstellung beabsichtigt, muss also zunächst den aktuellen Status des Aufenthalts ermitteln.

 

Wie ermittelt der Arbeitgeber den Aufenthaltsstatus?

Es versteht sich von selbst, dass die betroffenen Ausländer selbst nicht immer über ihren eigenen Status und die Unterschiede der verschiedenen Titel im Bilde sind. Missverständnisse bei der Beschäftigung von Flüchtlingen können sich hier bereits aus sprachlichen Unzulänglichkeiten ergeben. Der potentielle Arbeitgeber kann aber aus den Aufenthaltsdokumenten des Betroffenen den Status selbst ermitteln. Jedes Aufenthaltsdokument enthält unter den Rubriken “Anmerkungen” oder “Nebenbestimmungen” Angaben über den Zugang zum Arbeitsmarkt im Einzelfall. Am einfachsten zu überprüfen ist an dieser Stelle die Aufenthaltserlaubnis, die als elektronisches Dokument im Scheckkartenformat vorliegt. Es empfiehlt sich grundsätzlich bei der Beschäftigung von Flüchtlingen eine genaue Sichtung der durch den Flüchtling vorgelegten Aufenthaltsdokumente seitens des Arbeitgebers.

 

Absolutes Erwerbstätigkeitsverbot in den ersten drei Monaten

Wer als Flüchtling in einer Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde, darf in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies bestimmt § 61 Abs. 1 Asylgesetz. Die Vorschrift geht dabei in Absatz 1 sogar soweit, dass Ausländern, die sich in einer Aufnahmeeinrichtung aufhalten, generell die Erwerbstätigkeit untersagt ist. § 61 Abs. 2 Asylgesetz legt dann für die Zeit nach den ersten drei Monaten Ausnahmen fest: Eine Erwerbstätigkeit ist danach erlaubt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Erwerbstätigkeit zustimmt, eine Rechtsverordnung diese Zustimmung für obsolet erklärt hat oder anderslautende, weitere Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes greifen. Entscheidend für die Möglichkeit, nach 3 Monaten eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen, ist regelmäßig also nicht nur der zeitliche Ablauf, sondern vor allem der Umzug aus der Ersteinrichtung in eine sogenannte Anschlussunterbringung.

 

Absolutes Beschäftigungsverbot für Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern

Wer nach dem 31. August 2015 Asyl in Deutschland beantragt hat und aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, darf auch nach drei Monaten keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Zurzeit sind sichere Herkunftsstaaten: EU- Staaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, der Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (Stand Mai 2017). Hier gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot.

 

Die entscheidenden Aufenthaltstitel

Drei Aufenthaltstitel berechtigen in unterschiedlicher Ausprägung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland. Das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz sowie die Beschäftigungsverordnung setzen hier den rechtlichen Rahmen.

 

Die Aufenthaltserlaubnis mit drei Jahren unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt

Dieser Titel ist nicht nur im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der rechtlich gesehen “stärkere” Aufenthaltstitel. Aus § 4 Abs. Satz 1 Aufenthaltsgesetz folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis uneingeschränkt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wer als Flüchtling eine solche Aufenthaltserlaubnis bekommen hat, ist anerkannter Flüchtling und in den meisten Fällen auch asylberechtigt. Für den potentiellen Arbeitgeber ist diese Form des Aufenthaltstitels die unkomplizierteste der weiteren möglichen Titel, er kann hier sofort einstellen. Wichtig ist aber, dass die Aufenthaltserlaubnis zunächst auf 3 Jahre befristet ist. Somit ist auch das Arbeitsverhältnis als Zugang zum Arbeitsmarkt zunächst auf diese Zeit begrenzt. In der Folge kann der asylberechtigte Flüchtling unter weiteren Voraussetzungen regelmäßig eine sogenannte Niederlassungserlaubnis beantragen, die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlaubt.

 

Aufenthaltsgestattung und Duldung mit eingeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt

Beide Titel ermöglichen einen Zugang zum Arbeitsmarkt, der von einer weiteren Genehmigung durch die Ausländerbehörde abhängig ist. Zusätzlich zum Titel benötigen Betroffene eine sogenannte Beschäftigungserlaubnis. Dies folgt aus der asylrechtlich noch nicht endgültig abschätzbaren Bewertung des endgültigen Status Betroffener. Bei der Aufenthaltsgestattung ist das Asylverfahren noch in der Prüfung, bei der Duldung wird der Aufenthalt aus humanitären oder anderen gewichtigen Gründen zurzeit gestattet. Für den Arbeitgeber ist die Anstellung von Menschen mit diesen Aufenthaltstiteln weniger gut planbar.

Zunächst beantragt der Betroffene selbst bei der Ausländerbehörde die Beschäftigungserlaubnis. Diese prüft sowohl die persönlichen Umstände des Betroffenen als auch die allgemeine Situation am Arbeitsmarkt. Letzteres wird in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Bei dieser Prüfung gilt der Vorrang von Deutschen, EU-Bürgern oder Personen mit einem rechtlich stärkeren Aufenthaltstitel bei der Besetzung der jeweiligen Stelle. Außerdem wird der persönliche Hintergrund des Antragsstellers auf etwaige Ausschlussgründe untersucht. Ist etwa jemand ausschließlich nach Deutschland eingereist, um Sozialleistungen zu erhalten, oder hat er seine Ausweisung schuldhaft verhindert, kommt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht mehr in Frage. Auch die Wohnsitzauflage, die den Ausländer an einen bestimmten Wohnort bindet, kann die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit behindern. Hier müsste dann eine Befreiung von dieser Auflage beantragt werden, wenn die avisierte Beschäftigung eine Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche umfasst.

Für den Arbeitgeber ist selbst bei der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Anstellung einer Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung in ihrem Bestand nicht gut einzuschätzen und mit Unsicherheiten verbunden. Die Beschäftigungserlaubnis wird stets befristet. Außerdem dauert allein die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis derzeit 3 Monate. Wer hier als Unternehmer ein drängendes Interesse an der Einstellung der betreffenden Person hat, muss also geduldig sein. Auch ist der Ausgang laufender Asylverfahren nicht vorhersehbar. Es kann sich während eines laufenden Arbeitsverhältnisses herausstellen, dass der Asylantrag abgelehnt wird und die Beschäftigung mit Ablauf der Befristung nicht fortgesetzt werden kann.

 

Lohnsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Anstellung von Flüchtlingen

Grundsätzlich unterfallen auch Flüchtlinge dem Mindestlohngesetz. Ausnahmen sind hier wie auch allgemein beim Mindestlohn Praktikanten, die bis zu 3 Monate ein Praktikum im Rahmen ihrer Berufs- oder Hochschulausbildung absolvieren. Allerdings dürfen Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern wegen des absoluten Beschäftigungsverbotes auch keine Praktika absolvieren, genauso wenig wie die Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen innerhalb der Drei-Monats-Frist.

Für das Arbeitsverhältnis selbst gelten die allgemeinen Regelungen wie die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht im Sinne der §§ 7 Abs.1,2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV sowie § 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz. Für den Einbehalt der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber die entsprechenden Abzugsmerkmale beim Bundeszentralamt elektronisch abrufen. Hierfür wird neben dem Geburtsdatum des Flüchtlings sowie dem Beginn des Arbeitsverhältnisses regelmäßig auch die Steueridentifikationsnummer ID benötigt. Wenn eine Steuer-ID fehlt, muss eine Bescheinigung nach § 39e Abs.8 1 Einkommensteuergesetz beantragt werden. Mit diesem Antrag wird die ID durch das Ordnungsmerkmal nach § 41b Abs. 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz ersetzt. Die Krankenkasse erteilt dem ausländischen Arbeitnehmer nach Anmeldung eine Versicherungsnummer und dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht nicht vom Aufenthaltstitel abhängig sind. Selbst wenn die Anstellung das Beschäftigungsverbot verletzt, entstehen die Ansprüche. Auch hier erweist sich die Bedeutung einer vorhergehenden Prüfung von Aufenthaltsstatus und persönlichen Umständen durch den Arbeitgeber.

Fazit: Im Sinne einer Planbarkeit und zur Vermeidung von Anstellungsverhältnissen, die am Ende wegen aufenthaltsrechtlicher Hindernisse ins Leere laufen, sollten Arbeitgeber vor der Beschäftigung von Flüchtlingen deren Aufenthaltstitel genau ansehen. Mit einer gewissen Unsicherheit muss im Hinblick auf Duldungen und Aufenthaltsgestattungen bei der Beschäftigung von Flüchtlingen dauerhaft gerechnet werden. Lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich ergeben sich nur wenige Besonderheiten. Im Hinblick auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages kann sich die vorgehende Beratung durch einen entsprechend informierten Rechtsanwalt empfehlen.

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