Übergangsbereich (Midijob): Grenzen, Beitragsberechnung und Praxisregeln

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Zwischen Minijob und regulärer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung liegt der Übergangsbereich – im Alltag meist Midijob genannt, früher „Gleitzone“. Beschäftigte zahlen hier reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Verdienst gleitend auf den vollen Anteil wachsen. Der Arbeitgeber trägt dafür am unteren Ende mehr. Wir erklären, wann der Übergangsbereich gilt, wie Sie die Beiträge berechnen und worauf Sie bei Mehrfachbeschäftigung und Meldungen achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV umfasst 2026 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 603,01 € bis 2.000 € im Monat. Ab 1.1.2027 beginnt er bei 633,01 €, die Obergrenze bleibt bei 2.000 €.
  • Die Beiträge werden aus einer reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet. Grundlage ist der jährlich festgelegte Faktor F – 2026: 0,6619.
  • Der Arbeitnehmeranteil beginnt an der Geringfügigkeitsgrenze bei null und steigt bis 2.000 € auf den regulären Anteil. Der Arbeitgeberanteil sinkt von rund 28 % auf den regulären Anteil.
  • Die Rentenansprüche werden aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet – ohne Nachteil für die Beschäftigten.
  • Bei mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen zählt das Gesamtentgelt. Auszubildende und einige weitere Gruppen sind ausgeschlossen.

 

Was ist der Übergangsbereich?

Ein Midijob ist eine ganz normale versicherungspflichtige Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Besonders ist nur die Beitragsberechnung: Damit Beschäftigte beim Überschreiten der Minijob-Grenze nicht schlagartig rund 20 % ihres Bruttolohns an Sozialabgaben verlieren, wird ihr Anteil im Übergangsbereich rechnerisch abgesenkt. So lohnt es sich, mehr zu arbeiten, ohne dass ein „Abgabensprung“ das Netto auffrisst.

Steuerlich gelten für Midijobs keine Sonderregeln. Die Lohnsteuer wird wie bei jeder anderen Beschäftigung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ermittelt – eine Pauschalsteuer wie im Minijob gibt es nicht.

Monatliches Arbeitsentgelt 2026
Art der Beschäftigung
Beiträge der Beschäftigten
bis 603,00 €
Minijob (geringfügig entlohnt)
Nur Rentenversicherung (3,6 %), Befreiung möglich
603,01 € bis 2.000,00 €
Midijob (Übergangsbereich)
Reduziert, gleitend ansteigend
über 2.000,00 €
Reguläre Beschäftigung
Voller Arbeitnehmeranteil (rund 21 %)

Die Untergrenze ist an die Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt und damit an den Mindestlohn. Mit 13,90 € Mindestlohn liegt die Minijob-Grenze 2026 bei 603 €, mit 14,60 € ab Januar 2027 bei 633 €. Mehr dazu im Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 Euro.

 

Von der Gleitzone zum Übergangsbereich

Die Regelung wurde mehrfach ausgeweitet. Für die Lohnabrechnung zählt heute nur der aktuelle Stand, die Entwicklung erklärt aber, warum Sie noch unterschiedlichen Begriffen begegnen:

Ab
Bezeichnung
Entgeltbereich
2003
Gleitzone
400,01 – 800,00 €
1.1.2013
Gleitzone
450,01 – 850,00 €
1.7.2019
Übergangsbereich; Rente aus vollem Entgelt
450,01 – 1.300,00 €
1.10.2022
Dynamische Minijob-Grenze, neue Formeln
520,01 – 1.600,00 €
1.1.2023
Übergangsbereich
520,01 – 2.000,00 €
1.1.2024
Übergangsbereich
538,01 – 2.000,00 €
1.1.2025
Übergangsbereich
556,01 – 2.000,00 €
1.1.2026
Übergangsbereich
603,01 – 2.000,00 €
1.1.2027
Übergangsbereich
633,01 – 2.000,00 €

Seit Oktober 2022 wird auch der Arbeitgeberanteil gleitend berechnet: Er beginnt an der Geringfügigkeitsgrenze bei 28 % – das entspricht den Pauschalbeiträgen im Minijob – und sinkt bis zur Obergrenze auf den regulären Anteil. Gleichzeitig wurde der Arbeitnehmeranteil an der Untergrenze auf null gesetzt.

 

Regelmäßiges Arbeitsentgelt ermitteln

Entscheidend ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt – nicht der Verdienst eines einzelnen Monats. Sie ermitteln es vorausschauend für die nächsten zwölf Monate:

  • Maßgeblich ist mindestens das Entgelt, auf das ein Rechtsanspruch besteht, etwa nach Tarifvertrag oder Mindestlohn.
  • Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr gezahlt werden.
  • Bei schwankendem Entgelt schätzen Sie das Jahresentgelt und teilen es durch zwölf. Erweist sich die Prognose später als unzutreffend, bleibt die Beurteilung für die Vergangenheit bestehen.
  • Bei Beschäftigung nur in einem Teilmonat rechnen Sie das Entgelt auf einen vollen Monat hoch (Teilentgelt × 30 ÷ Kalendertage).

Beispiel: Eine Beschäftigte verdient monatlich 1.900 € und erhält im November 2.200 € Weihnachtsgeld. Das Jahresentgelt beträgt 25.000 €, das regelmäßige Monatsentgelt 2.083,33 €. Die Beschäftigung liegt damit nicht im Übergangsbereich.

Liegt das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich, wird ein einzelner Monat über 2.000 € (z. B. durch eine Einmalzahlung) regulär abgerechnet – für diesen Monat gilt die Midijob-Berechnung nicht. Fällt das Entgelt in einem Monat unter 603,01 €, wird die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag nach Angabe der Krankenkassen aus Arbeitsentgelt × Faktor F ermittelt.

 

Für wen gilt der Übergangsbereich nicht?

Nach § 20 Abs. 2a SGB IV gilt die Regelung nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Darüber hinaus wenden die Sozialversicherungsträger sie in folgenden Fällen nicht an:

  • Auszubildende, (Pflicht-)Praktikantinnen und Praktikanten mit Entgelt sowie dual Studierende
  • Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst
  • Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten und andere Personen, für die fiktive Arbeitsentgelte gelten
  • Beschäftigte in einer stufenweisen Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit
  • Fälle, in denen das Entgelt nur durch Kurzarbeit bzw. Saison-Kurzarbeit in den Übergangsbereich sinkt

 

So berechnen Sie die Beiträge

Im Übergangsbereich arbeiten Sie mit zwei reduzierten Bemessungsgrundlagen: einer für den Gesamtbeitrag und einer für den Arbeitnehmeranteil. Beide hängen vom Faktor F ab. Er ergibt sich aus 28 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres. 2026 beträgt dieser 42,3 % (KV 14,6 % + durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, PV 3,6 %, RV 18,6 %, AV 2,6 %), der Faktor F also 0,6619. Das BMAS gibt ihn jährlich im Bundesanzeiger bekannt.

1

Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag

BE = F × G + ([OG ÷ (OG − G)] − [G ÷ (OG − G)] × F) × (AE − G)
Mit G = 603 €, OG = 2.000 €, F = 0,6619 vereinfacht für 2026:
BE = 1,145937223 × AE − 291,8744452

2

Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil

BE AN = [OG ÷ (OG − G)] × (AE − G)
Vereinfacht für 2026:
BE AN = 1,431639227 × AE − 863,2784538

3

Gesamtbeitrag und Arbeitnehmeranteil berechnen

Gesamtbeitrag je Versicherungszweig = BE × voller Beitragssatz (mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag). Arbeitnehmeranteil = BE AN × halber Beitragssatz.

4

Arbeitgeberanteil als Differenz

Arbeitgeberanteil = Gesamtbeitrag − Arbeitnehmeranteil. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung (0,6 %) wird aus der BE für den Gesamtbeitrag berechnet und allein vom Beschäftigten getragen.

AE = tatsächliches Arbeitsentgelt, G = Geringfügigkeitsgrenze, OG = 2.000 €

 

Rechenbeispiel: Midijob mit 1.200 €

Eine Verkäuferin in Teilzeit verdient 2026 regelmäßig 1.200 € brutto im Monat. Sie hat ein Kind, ein Beitragszuschlag für Kinderlose fällt also nicht an. Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 2,9 % (zur Vereinfachung der Durchschnittswert).

  • BE Gesamtbeitrag: 1,145937223 × 1.200 € − 291,8744452 = 1.083,25 €
  • BE Arbeitnehmeranteil: 1,431639227 × 1.200 € − 863,2784538 = 854,69 €
Versicherungszweig
Gesamtbeitrag (aus 1.083,25 €)
Arbeitnehmer (aus 854,69 €)
Arbeitgeber
Krankenversicherung 14,6 %
158,15 €
62,39 €
95,76 €
Zusatzbeitrag 2,9 %
31,41 €
12,39 €
19,02 €
Pflegeversicherung 3,6 %
39,00 €
15,38 €
23,62 €
Rentenversicherung 18,6 %
201,48 €
79,49 €
121,99 €
Arbeitslosenversicherung 2,6 %
28,16 €
11,11 €
17,05 €
Summe
458,20 €
180,76 €
277,44 €

Ohne Übergangsbereich lägen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bei je 253,80 €. Die Beschäftigte spart also 73,04 € im Monat, der Arbeitgeber zahlt 23,64 € mehr. In Sachsen ist der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung höher, das Ergebnis verschiebt sich entsprechend.

 

Wie sich die Belastung im Übergangsbereich verschiebt

Mit denselben Annahmen (2026, Zusatzbeitrag 2,9 %, ohne Kinderlosenzuschlag) ergeben sich folgende Anteile in Prozent des Bruttoentgelts:

Bruttoentgelt
Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil
700 €
29,37 € (4,2 %)
186,48 € (26,6 %)
1.000 €
120,21 € (12,0 %)
241,07 € (24,1 %)
1.500 €
271,61 € (18,1 %)
332,02 € (22,1 %)
2.000 €
423,00 € (21,15 %)
423,00 € (21,15 %)

Praxis-Tipp: Faktor F und Untergrenze ändern sich in der Regel zum Jahreswechsel. Prüfen Sie im Januar, ob Ihre Lohnsoftware die neuen Werte übernommen hat – 2027 beginnt der Übergangsbereich bei 633,01 €, der neue Faktor F wird erst gegen Jahresende bekannt gegeben. Alle aktuellen Grenzwerte finden Sie in unserer Übersicht der Sozialversicherungswerte.

 

Rentenversicherung: Ansprüche aus dem vollen Entgelt

Bis Mitte 2019 führten die geringeren Beiträge in der Gleitzone auch zu geringeren Rentenansprüchen – wer das vermeiden wollte, musste schriftlich auf die Reduzierung verzichten. Seit dem 1.7.2019 werden die Entgeltpunkte für Beschäftigungen im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI), obwohl die Beiträge aus der reduzierten Einnahme berechnet werden (§ 163 Abs. 10 SGB VI). Eine Verzichtserklärung ist nicht mehr nötig und auch nicht mehr möglich.

Auch entgeltabhängige Leistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld werden aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Für die Umlagen U1 und U2 ist das beitragspflichtige Entgelt in der Rentenversicherung maßgebend.

 

Mehrere Beschäftigungen

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Dabei gilt:

  • Addiert werden die Entgelte aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Liegt die Summe über 2.000 €, gilt für keine der Beschäftigungen der Übergangsbereich – auch wenn jede für sich darunter liegt.
  • Ein daneben ausgeübter versicherungsfreier Minijob bleibt bei der Prüfung außen vor.
  • Liegt das Gesamtentgelt im Übergangsbereich, wird die reduzierte Bemessungsgrundlage aus dem Gesamtentgelt berechnet und im Verhältnis der Einzelentgelte auf die Arbeitgeber verteilt. Das gilt für beide Bemessungsgrundlagen.

Beispiel: Ein Beschäftigter verdient bei Firma A 400 € und bei Firma B 300 €, zusammen 700 €. Beide Beschäftigungen sind wegen der Zusammenrechnung versicherungspflichtig. Die BE für den Gesamtbeitrag aus 700 € beträgt 510,28 €; davon entfallen 291,59 € auf Firma A (4/7) und 218,69 € auf Firma B (3/7). Die BE für den Arbeitnehmeranteil von 138,87 € wird ebenso aufgeteilt (79,35 € und 59,52 €). Damit das funktioniert, müssen Beschäftigte alle Arbeitgeber über weitere Jobs informieren. Mehr dazu im Beitrag Mehrfachbeschäftigung: Was müssen Arbeitgeber beachten?

 

Meldungen im Übergangsbereich

Midijobber werden wie alle versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Krankenkasse gemeldet – nicht bei der Minijob-Zentrale. In Entgeltmeldungen füllen Sie zusätzlich das Feld „Entgelt im Übergangsbereich“ aus:

Kennzeichen
Bedeutung
0
Kein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
1
Entgelt lag in allen Abrechnungszeiträumen des Meldezeitraums im Übergangsbereich
2
Entgelt lag teils innerhalb, teils außerhalb des Übergangsbereichs

Bei Kennzeichen 1 oder 2 melden Sie zwei Werte: als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme und im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das Entgelt, das ohne Übergangsbereich beitragspflichtig wäre. Hintergründe zum Schlüssel finden Sie im Beitrag Was ist der Beitragsgruppenschlüssel?

 

Vom Minijob zum Midijob

Steigt das regelmäßige Entgelt eines Minijobbers – etwa durch eine Lohnerhöhung oder mehr Stunden – dauerhaft über die Geringfügigkeitsgrenze, wird die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig. Melden Sie den Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale ab und bei der Krankenkasse an. Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten im Zeitjahr ist dagegen unschädlich, solange das Entgelt im jeweiligen Monat höchstens das Doppelte der Minijob-Grenze beträgt. Details dazu lesen Sie unter Überschreiten der Minijob-Grenze.

Steigt die Geringfügigkeitsgrenze zum Jahreswechsel, kann umgekehrt ein bisheriger Midijob zum Minijob werden – etwa bei einem Entgelt von 620 € zum 1.1.2027 (neue Grenze 633 €). Prüfen Sie solche Fälle rechtzeitig vor dem Jahreswechsel.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Regelmäßiges Monatsentgelt vorausschauend ermittelt, inklusive sicher zu erwartender Einmalzahlungen?
  • Ausschlussgruppen geprüft (Auszubildende, dual Studierende, Freiwilligendienste, Kurzarbeit, Wiedereingliederung)?
  • Weitere Beschäftigungen abgefragt und bei Mehrfachbeschäftigung das Gesamtentgelt zugrunde gelegt?
  • Aktuellen Faktor F und aktuelle Untergrenze in der Lohnsoftware hinterlegt?
  • Monate über 2.000 € regulär abgerechnet?
  • Kennzeichen „Entgelt im Übergangsbereich“ und beide Entgeltwerte in den Meldungen angegeben?
  • Zum Jahreswechsel Midijobs nahe der neuen Geringfügigkeitsgrenze überprüft?

 

FAQ zum Übergangsbereich

Wie hoch ist der Übergangsbereich 2026?

2026 reicht der Übergangsbereich von 603,01 € bis 2.000 € regelmäßigem Arbeitsentgelt im Monat. Ab 1.1.2027 beginnt er bei 633,01 €, die Obergrenze von 2.000 € bleibt unverändert.

Was ist der Unterschied zwischen Gleitzone und Übergangsbereich?

Gleitzone war die Bezeichnung bis Juni 2019. Seit dem 1.7.2019 heißt die Regelung Übergangsbereich. Wichtigster Unterschied: Die Rentenansprüche werden seitdem aus dem vollen Arbeitsentgelt berechnet, und der Entgeltbereich wurde mehrfach erweitert.

Wie hoch ist der Faktor F 2026?

Der Faktor F beträgt 2026 0,6619. Er ergibt sich aus 28 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,3 %.

Haben Midijobber Nachteile bei der Rente?

Nein. Seit Juli 2019 werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die Beiträge reduziert sind.

Gilt der Übergangsbereich auch für Auszubildende?

Nein. Für Beschäftigte in Berufsausbildung sowie für dual Studierende, Freiwilligendienste und einige weitere Gruppen werden die Beiträge immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

Was gilt, wenn jemand zwei Midijobs hat?

Die Entgelte aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen werden addiert. Liegt die Summe im Übergangsbereich, wird die reduzierte Bemessungsgrundlage aus dem Gesamtentgelt berechnet und anteilig auf die Arbeitgeber verteilt. Liegt sie über 2.000 €, gilt der Übergangsbereich für keinen der Jobs.

 

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