Seit dem 1. Januar 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro. Grundsätzlich gilt: Wer regelmäßig mehr verdient, übt keinen Minijob mehr aus. Doch es gibt wichtige Ausnahmen. In bestimmten Fällen darf die Verdienstgrenze vorübergehend überschritten werden, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Die Minijob-Zentrale bestätigt, dass ein unvorhersehbares Überschreiten in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich ist; in diesen Monaten darf der Verdienst maximal das Doppelte der monatlichen Grenze betragen, also 1.206 Euro im Jahr 2026.
Wann darf die Minijob-Grenze überschritten werden?
Ein Überschreiten der Minijob-Grenze ist nur dann unschädlich, wenn es gelegentlich und unvorhersehbar passiert. Die Regelung soll Betrieben ermöglichen, kurzfristige Ausnahmesituationen aufzufangen – zum Beispiel, wenn plötzlich Personal ausfällt und ein Minijobber einspringen muss.
Typische Fälle sind etwa:
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kurzfristige Krankheitsausfälle,
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plötzliche Personalengpässe,
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nicht planbare zusätzliche Arbeitseinsätze.
Nicht ausreichend sind dagegen Situationen, die bereits im Voraus absehbar waren. Dazu zählen beispielsweise langfristig bekannte Urlaubsvertretungen, regelmäßig wiederkehrende Saisonspitzen oder planbare Auftragsspitzen.
Der entscheidende Punkt lautet daher: Der zusätzliche Arbeitseinsatz darf nicht von Anfang an eingeplant gewesen sein.
Wie oft darf die Verdienstgrenze überschritten werden?
Die Minijob-Grenze darf höchstens in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten werden. Dabei ist nicht das Kalenderjahr von Januar bis Dezember entscheidend. Maßgeblich ist ein sogenannter rollierender 12-Monats-Zeitraum.
Das bedeutet: Bei jeder Prüfung wird rückwirkend auf die letzten zwölf Monate geschaut. Wurde die Grenze in diesem Zeitraum bereits zweimal überschritten, kann eine weitere Überschreitung dazu führen, dass kein Minijob mehr vorliegt. Die Minijob-Zentrale beschreibt ausdrücklich, dass Arbeitgeber den Jahreszeitraum rückwirkend vom Ende des Überschreitungsmonats aus betrachten.
Wie hoch darf der Verdienst im Ausnahmefall sein?
Auch die Höhe der Überschreitung ist begrenzt. Im Jahr 2026 darf ein Minijobber in einem zulässigen Überschreitungsmonat höchstens 1.206 Euro verdienen. Das entspricht dem Doppelten der monatlichen Minijob-Grenze von 603 Euro.
Wird dieser Betrag überschritten, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Dann kann die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Minijobber verdient normalerweise 560 Euro im Monat. Im Juli 2026 fällt kurzfristig ein Vollzeitmitarbeiter krankheitsbedingt aus. Der Minijobber springt ein und verdient in diesem Monat 980 Euro.
In diesem Fall kann der Minijob-Status erhalten bleiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Der zusätzliche Einsatz war tatsächlich unvorhersehbar.
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Die Verdienstgrenze wurde nur gelegentlich überschritten.
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Innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate gab es höchstens zwei Überschreitungsmonate.
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Der Verdienst lag im Überschreitungsmonat nicht über 1.206 Euro.
Sind diese Bedingungen erfüllt, bleibt der Minijob grundsätzlich bestehen.
Vorsicht bei planbarer Mehrarbeit
In der Praxis entstehen viele Fehler, weil Arbeitgeber die Ausnahme zu großzügig auslegen. Entscheidend ist nicht nur, dass die Mehrarbeit kurzfristig anfällt. Sie muss auch tatsächlich unvorhersehbar gewesen sein.
Wer bereits Wochen vorher weiß, dass zusätzlicher Personalbedarf entsteht, kann sich später meist nicht mehr auf die Ausnahmeregelung berufen. Eine geplante Urlaubsvertretung oder eine jährlich wiederkehrende Saisonspitze ist daher regelmäßig kein unvorhersehbarer Ausnahmefall.
Dokumentation ist besonders wichtig
Arbeitgeber sollten jede Überschreitung sorgfältig dokumentieren. Bei Betriebsprüfungen wird regelmäßig geprüft, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme tatsächlich vorgelegen haben. Auch die AOK weist darauf hin, dass ein unvorhersehbares und nur gelegentliches Überschreiten bis zu zwei Monate im Zeitjahr unschädlich bleiben kann, sofern weitere Voraussetzungen eingehalten werden.
Dokumentieren Sie daher insbesondere:
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warum der zusätzliche Einsatz erforderlich war,
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wann der Personalengpass entstanden ist,
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welcher Mitarbeiter ausgefallen ist,
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wann die Krankmeldung oder der Ausfall bekannt wurde,
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in welchem Zeitraum der Minijobber zusätzlich gearbeitet hat,
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wie hoch der Verdienst im betreffenden Monat war.
Gerade bei Krankheitsvertretungen empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Krankmeldung und die daraus folgende Einsatzplanung schriftlich festzuhalten. So können Sie später besser nachweisen, dass die Überschreitung nicht vorhersehbar war.