Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Minijob-Grenze: Zum 1. Januar ändern sich in der Sozialversicherung jedes Jahr zahlreiche Werte, die Arbeitgeber in der Lohnabrechnung sofort berücksichtigen müssen. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Sozialversicherungswerte 2026 kompakt in Tabellen, eine Vorschau auf 2027 und die Entwicklung der Kernwerte seit 2017. Wir aktualisieren diesen Überblick jährlich zum Jahreswechsel – die Adresse bleibt gleich, Sie können sie also dauerhaft als Lesezeichen speichern.
Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026
- Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 € monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung, 8.450 € monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – bundesweit einheitlich.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400 € (besondere Grenze für Bestandsfälle: 69.750 €).
- Beitragssätze 2026: KV 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 %), PV 3,6 % (Kinderlose 4,2 %), RV 18,6 %, AV 2,6 %.
- Minijob-Grenze: 603 € bei einem Mindestlohn von 13,90 €; Übergangsbereich bis 2.000 €.
- Ausblick 2027: Die Grenzen sollen deutlich steigen, in der Krankenversicherung auf 6.375 € monatlich (Entwurf, noch nicht verabschiedet).
- Dieser Beitrag wird jedes Jahr zum Jahreswechsel aktualisiert.
Beitragssätze 2026
Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte – auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der seit 2019 paritätisch finanziert wird. In der Pflegeversicherung trägt den Kinderlosenzuschlag der Arbeitnehmer allein.
Pflegeversicherung mit mehreren Kindern: Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil um 0,25 Prozentpunkte je Kind, höchstens bis zum fünften Kind. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,8 %.
In Sachsen gilt eine abweichende Verteilung: Der Arbeitgeber trägt 1,3 %, der Arbeitnehmer 2,3 % (kinderlos 2,9 %). Mehr dazu in unserem Beitrag zum Beitragszuschlag für Kinderlose. Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Arbeitgeber bedeutet, lesen Sie im Beitrag GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026.
Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen 2026
Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Rechengrößen bundesweit einheitlich – die frühere Trennung in West und Ost ist entfallen. Grundlage für 2026 ist die Lohnentwicklung des Jahres 2024 von 5,16 %.
Daraus ergeben sich 2026 folgende monatliche Höchstbeiträge (bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 % und einem Kind, außerhalb Sachsens):
Rundungsdifferenzen von einem Cent zwischen Gesamtbeitrag und Anteilen sind möglich. Der Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses für privat Krankenversicherte entspricht 2026 den Arbeitgeberanteilen oben (508,59 € zur Kranken- und 104,63 € zur Pflegeversicherung, maximal jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrags).
Minijob, Übergangsbereich, Mindestlohn und weitere Werte 2026
Der Faktor F ergibt sich aus 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2026 von 42,3 % (14,6 + 2,9 + 3,6 + 18,6 + 2,6). Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Details zu den neuen Grenzen lesen Sie im Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 Euro, die künftigen Sachbezugswerte im Beitrag Sachbezugswerte 2027. Wie Arbeitgeber die bAV-Entgeltumwandlung bezuschussen müssen, erklärt unser Beitrag zum Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge.
Vorschau: Sozialversicherungswerte 2027
Das Bundesarbeitsministerium hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 %. In der Krankenversicherung kommt eine gesetzlich vorgesehene zusätzliche Anhebung um 300 € monatlich hinzu. Die Verordnung muss noch vom Bundeskabinett beschlossen werden und braucht die Zustimmung des Bundesrats – die Werte sind daher noch vorläufig.
Für die Rentenversicherung erwartet die Bundesregierung einen Anstieg des Beitragssatzes von 18,6 % auf 18,8 %; festgelegt wird er erst per Verordnung im Herbst. Welche Mehrbelastung die höheren Grenzen für Arbeitgeber und Beschäftigte konkret bedeuten, rechnen wir im Beitrag Beitragsbemessungsgrenzen 2027: So stark steigen die Sozialabgaben an Beispielen vor. Sobald die Werte 2027 endgültig feststehen, aktualisieren wir diesen Überblick.
Entwicklung der Grenzwerte seit 2017
Bis Ende 2024 galten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung getrennte Grenzen für West und Ost; seit 2025 gibt es eine einheitliche Grenze. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Grenzen schon länger bundesweit.
Entwicklung der Beitragssätze seit 2017
Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung liegt im gesamten Zeitraum unverändert bei 14,6 %. Bis Ende 2018 trugen die Beschäftigten den Zusatzbeitrag allein, seit 2019 teilen ihn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit Juli 2023 gibt es in der Pflegeversicherung zudem Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren.
Was bedeuten die Werte in der Lohnabrechnung?
Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Bis zu dieser Grenze wird das Arbeitsentgelt mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet, der darüber liegende Teil bleibt beitragsfrei. Für Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni gilt die anteilige Jahres-BBG: Sie wird aus den bisherigen Beschäftigungszeiten des Jahres ermittelt. Wird eine Einmalzahlung von Januar bis März gezahlt und überschreitet sie die anteilige BBG, greift die Märzklausel – die Zahlung wird dann dem Vorjahr zugeordnet. Mehr dazu in unseren Beiträgen Märzklausel auf den Punkt gebracht und Sonderzahlungen in Lohnsteuer und Sozialversicherung.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Sie entscheidet, ob ein Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Grenze überschreitet – und sie voraussichtlich auch im Folgejahr überschreitet –, wird zum Ende des Kalenderjahres versicherungsfrei und kann sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Für Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt die niedrigere besondere JAEG. Wie Sie die Grenze zum Jahreswechsel prüfen, lesen Sie im Beitrag Jahresarbeitsentgeltgrenze und Märzklausel.
Bezugsgröße: Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und dient als Ausgangswert für viele weitere Werte – etwa Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte oder Selbstständige sowie bestimmte Freibeträge und Grenzwerte im Sozialrecht.
So setzen Sie die neuen Werte zum Jahreswechsel um
Neue Werte im Blick behalten
Im Herbst legt das Bundesarbeitsministerium die Rechengrößen für das Folgejahr vor, bis 1. November gibt das Gesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt. Die Krankenkassen veröffentlichen ihre Zusatzbeiträge und Umlagesätze bis zum Jahresende.
JAEG prüfen
Zum Jahreswechsel prüfen, welche Beschäftigten die JAEG überschritten haben und versicherungsfrei werden – und wer mit dem neuen Wert wieder versicherungspflichtig wird.
Stichtag: 31. Dezember
Minijobs und Midijobs prüfen
Arbeitszeiten von Minijobbern an Mindestlohn und neue Geringfügigkeitsgrenze anpassen; Beschäftigte im Übergangsbereich mit dem neuen Faktor F abrechnen.
Stammdaten aktualisieren
Zusatzbeiträge der Kassen, Umlagesätze, Sachbezugswerte, PV-Kinderangaben und Zuschüsse für privat Versicherte im Abrechnungsprogramm kontrollieren.
Januar-Abrechnung kontrollieren
Erste Abrechnung des neuen Jahres stichprobenartig prüfen – besonders bei Gutverdienern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen und bei Einmalzahlungen im ersten Quartal.
Märzklausel bei Einmalzahlungen beachten
Praxis-Tipp: Informieren Sie Beschäftigte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen schon im Dezember über die höheren Abzüge im Januar. Steigen die Grenzen – wie 2027 geplant – deutlich, sinkt das Nettoentgelt spürbar, ohne dass sich am Bruttogehalt etwas ändert. Eine kurze Erklärung vorab erspart viele Rückfragen. Einen Überblick über alle Änderungen zum Jahreswechsel gibt auch unser Newsletter zum Jahreswechsel 2026.
Checkliste für Arbeitgeber
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im Abrechnungsprogramm hinterlegt?
- Kassenindividuelle Zusatzbeiträge und Umlagesätze U1/U2 aktualisiert?
- JAEG-Prüfung für alle gesetzlich und privat versicherten Beschäftigten durchgeführt?
- Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte an die neuen Höchstbeträge angepasst?
- Minijobs an neue Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn angepasst?
- Midijobs mit neuem Faktor F abgerechnet?
- Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft aktualisiert?
- bAV-Höchstbeträge (4 % und 8 % der BBG RV) bei der Entgeltumwandlung berücksichtigt?
- Einmalzahlungen im ersten Quartal auf die Märzklausel geprüft?
FAQ zu den Sozialversicherungswerten
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