Sozialversicherung 2026: Beitragssätze, Grenzwerte und Rechengrößen

Artikel aktualisiert am 01.10.2026

 

Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Minijob-Grenze: Zum 1. Januar ändern sich in der Sozialversicherung jedes Jahr zahlreiche Werte, die Arbeitgeber in der Lohnabrechnung sofort berücksichtigen müssen. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Sozialversicherungswerte 2026 kompakt in Tabellen, eine Vorschau auf 2027 und die Entwicklung der Kernwerte seit 2017. Wir aktualisieren diesen Überblick jährlich zum Jahreswechsel – die Adresse bleibt gleich, Sie können sie also dauerhaft als Lesezeichen speichern.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Beitragsbemessungsgrenze 2026: 5.812,50 € monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung, 8.450 € monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung – bundesweit einheitlich.
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400 € (besondere Grenze für Bestandsfälle: 69.750 €).
  • Beitragssätze 2026: KV 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 %), PV 3,6 % (Kinderlose 4,2 %), RV 18,6 %, AV 2,6 %.
  • Minijob-Grenze: 603 € bei einem Mindestlohn von 13,90 €; Übergangsbereich bis 2.000 €.
  • Ausblick 2027: Die Grenzen sollen deutlich steigen, in der Krankenversicherung auf 6.375 € monatlich (Entwurf, noch nicht verabschiedet).
  • Dieser Beitrag wird jedes Jahr zum Jahreswechsel aktualisiert.

 

Beitragssätze 2026

Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte – auch den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der seit 2019 paritätisch finanziert wird. In der Pflegeversicherung trägt den Kinderlosenzuschlag der Arbeitnehmer allein.

Versicherungszweig
Beitragssatz gesamt
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz
14,6 %
7,3 %
7,3 %
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz
14,0 %
7,0 %
7,0 %
Zusatzbeitrag (kassenindividuell, Durchschnitt 2026)
2,9 %
1,45 %
1,45 %
Pflegeversicherung (Eltern)
3,6 %
1,8 %
1,8 %
Pflegeversicherung (Kinderlose ab 23 Jahren)
4,2 %
1,8 %
2,4 %
Rentenversicherung
18,6 %
9,3 %
9,3 %
Arbeitslosenversicherung
2,6 %
1,3 %
1,3 %
Insolvenzgeldumlage
0,15 %
0,15 %
–
Umlagen U1 (Krankheit) und U2 (Mutterschaft)
kassenindividuell
Arbeitgeber allein
–

Pflegeversicherung mit mehreren Kindern: Ab dem zweiten Kind unter 25 Jahren sinkt der Arbeitnehmeranteil um 0,25 Prozentpunkte je Kind, höchstens bis zum fünften Kind. Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,8 %.

Kinder unter 25 Jahren
Beitragssatz gesamt
Arbeitnehmeranteil
kinderlos (ab 23 Jahren)
4,2 %
2,4 %
1 Kind (auch ältere Kinder)
3,6 %
1,8 %
2 Kinder
3,35 %
1,55 %
3 Kinder
3,1 %
1,3 %
4 Kinder
2,85 %
1,05 %
5 und mehr Kinder
2,6 %
0,8 %

In Sachsen gilt eine abweichende Verteilung: Der Arbeitgeber trägt 1,3 %, der Arbeitnehmer 2,3 % (kinderlos 2,9 %). Mehr dazu in unserem Beitrag zum Beitragszuschlag für Kinderlose. Was das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Arbeitgeber bedeutet, lesen Sie im Beitrag GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz 2026.

 

Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen 2026

Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Rechengrößen bundesweit einheitlich – die frühere Trennung in West und Ost ist entfallen. Grundlage für 2026 ist die Lohnentwicklung des Jahres 2024 von 5,16 %.

Rechengröße 2026
monatlich
jährlich
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 €
69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung
8.450 €
101.400 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
10.400 €
124.800 €
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
6.450 €
77.400 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (am 31.12.2002 privat versichert)
5.812,50 €
69.750 €
Bezugsgröße
3.955 €
47.460 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung
–
51.944 €

Daraus ergeben sich 2026 folgende monatliche Höchstbeiträge (bei einem Zusatzbeitrag von 2,9 % und einem Kind, außerhalb Sachsens):

Versicherungszweig
Höchstbeitrag gesamt
davon Arbeitgeber
davon Arbeitnehmer
Krankenversicherung (17,5 %)
1.017,19 €
508,59 €
508,59 €
Pflegeversicherung (3,6 %)
209,25 €
104,63 €
104,63 €
Rentenversicherung (18,6 %)
1.571,70 €
785,85 €
785,85 €
Arbeitslosenversicherung (2,6 %)
219,70 €
109,85 €
109,85 €

Rundungsdifferenzen von einem Cent zwischen Gesamtbeitrag und Anteilen sind möglich. Der Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses für privat Krankenversicherte entspricht 2026 den Arbeitgeberanteilen oben (508,59 € zur Kranken- und 104,63 € zur Pflegeversicherung, maximal jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrags).

 

Minijob, Übergangsbereich, Mindestlohn und weitere Werte 2026

Wert 2026
Betrag
Gesetzlicher Mindestlohn (ab 01.01.2026)
13,90 € je Stunde
Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)
603 € monatlich
Übergangsbereich (Midijob)
603,01 € bis 2.000 € monatlich
Faktor F im Übergangsbereich
0,6619
Sachbezug freie Verpflegung (gesamt)
345 € monatlich
davon Frühstück / Mittagessen / Abendessen
71 € / 137 € / 137 € monatlich
Sachbezug freie Unterkunft
285 € monatlich
bAV: sozialversicherungsfrei (4 % der BBG RV)
4.056 € jährlich (338 € monatlich)
bAV: steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (8 % der BBG RV)
8.112 € jährlich (676 € monatlich)

Der Faktor F ergibt sich aus 28 % geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2026 von 42,3 % (14,6 + 2,9 + 3,6 + 18,6 + 2,6). Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Details zu den neuen Grenzen lesen Sie im Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 Euro, die künftigen Sachbezugswerte im Beitrag Sachbezugswerte 2027. Wie Arbeitgeber die bAV-Entgeltumwandlung bezuschussen müssen, erklärt unser Beitrag zum Pflichtzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge.

 

Vorschau: Sozialversicherungswerte 2027

Das Bundesarbeitsministerium hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2025 von 4,38 %. In der Krankenversicherung kommt eine gesetzlich vorgesehene zusätzliche Anhebung um 300 € monatlich hinzu. Die Verordnung muss noch vom Bundeskabinett beschlossen werden und braucht die Zustimmung des Bundesrats – die Werte sind daher noch vorläufig.

Wert
2026
2027
Status
BBG Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich)
5.812,50 €
6.375 €
geplant
BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung (monatlich)
8.450 €
8.850 €
geplant
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (jährlich)
77.400 €
84.150 €
geplant
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (jährlich)
69.750 €
72.900 €
geplant
Bezugsgröße (monatlich)
3.955 €
4.130 €
geplant
Gesetzlicher Mindestlohn
13,90 €
14,60 €
beschlossen
Minijob-Grenze (monatlich)
603 €
633 €
folgt aus Mindestlohn
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag
2,9 %
noch offen
Bekanntgabe bis 1. November

Für die Rentenversicherung erwartet die Bundesregierung einen Anstieg des Beitragssatzes von 18,6 % auf 18,8 %; festgelegt wird er erst per Verordnung im Herbst. Welche Mehrbelastung die höheren Grenzen für Arbeitgeber und Beschäftigte konkret bedeuten, rechnen wir im Beitrag Beitragsbemessungsgrenzen 2027: So stark steigen die Sozialabgaben an Beispielen vor. Sobald die Werte 2027 endgültig feststehen, aktualisieren wir diesen Überblick.

 

Entwicklung der Grenzwerte seit 2017

Bis Ende 2024 galten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung getrennte Grenzen für West und Ost; seit 2025 gibt es eine einheitliche Grenze. In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Grenzen schon länger bundesweit.

Jahr
BBG KV/PV monatlich
BBG RV/AV West monatlich
BBG RV/AV Ost monatlich
JAEG jährlich
Minijob-Grenze
2017
4.350,00 €
6.350 €
5.700 €
57.600 €
450 €
2018
4.425,00 €
6.500 €
5.800 €
59.400 €
450 €
2019
4.537,50 €
6.700 €
6.150 €
60.750 €
450 €
2020
4.687,50 €
6.900 €
6.450 €
62.550 €
450 €
2021
4.837,50 €
7.100 €
6.700 €
64.350 €
450 €
2022
4.837,50 €
7.050 €
6.750 €
64.350 €
450 €, ab 10/2022: 520 €
2023
4.987,50 €
7.300 €
7.100 €
66.600 €
520 €
2024
5.175,00 €
7.550 €
7.450 €
69.300 €
538 €
2025
5.512,50 €
8.050 € (einheitlich)
–
73.800 €
556 €
2026
5.812,50 €
8.450 € (einheitlich)
–
77.400 €
603 €

 

Entwicklung der Beitragssätze seit 2017

Jahr
Ø Zusatzbeitrag KV
Pflegeversicherung (Kinderlosenzuschlag)
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
2017
1,1 %
2,55 % (+0,25)
18,7 %
3,0 %
2018
1,0 %
2,55 % (+0,25)
18,6 %
3,0 %
2019
0,9 %
3,05 % (+0,25)
18,6 %
2,5 %
2020
1,1 %
3,05 % (+0,25)
18,6 %
2,4 %
2021
1,3 %
3,05 % (+0,25)
18,6 %
2,4 %
2022
1,3 %
3,05 % (+0,35)
18,6 %
2,4 %
2023
1,6 %
3,05 % (+0,35), ab 07/2023: 3,4 % (+0,6)
18,6 %
2,6 %
2024
1,7 %
3,4 % (+0,6)
18,6 %
2,6 %
2025
2,5 %
3,6 % (+0,6)
18,6 %
2,6 %
2026
2,9 %
3,6 % (+0,6)
18,6 %
2,6 %

Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung liegt im gesamten Zeitraum unverändert bei 14,6 %. Bis Ende 2018 trugen die Beschäftigten den Zusatzbeitrag allein, seit 2019 teilen ihn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit Juli 2023 gibt es in der Pflegeversicherung zudem Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren.

 

Was bedeuten die Werte in der Lohnabrechnung?

Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Bis zu dieser Grenze wird das Arbeitsentgelt mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet, der darüber liegende Teil bleibt beitragsfrei. Für Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni gilt die anteilige Jahres-BBG: Sie wird aus den bisherigen Beschäftigungszeiten des Jahres ermittelt. Wird eine Einmalzahlung von Januar bis März gezahlt und überschreitet sie die anteilige BBG, greift die Märzklausel – die Zahlung wird dann dem Vorjahr zugeordnet. Mehr dazu in unseren Beiträgen Märzklausel auf den Punkt gebracht und Sonderzahlungen in Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG): Sie entscheidet, ob ein Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Grenze überschreitet – und sie voraussichtlich auch im Folgejahr überschreitet –, wird zum Ende des Kalenderjahres versicherungsfrei und kann sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Für Beschäftigte, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt die niedrigere besondere JAEG. Wie Sie die Grenze zum Jahreswechsel prüfen, lesen Sie im Beitrag Jahresarbeitsentgeltgrenze und Märzklausel.

Bezugsgröße: Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr und dient als Ausgangswert für viele weitere Werte – etwa Mindestbemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte oder Selbstständige sowie bestimmte Freibeträge und Grenzwerte im Sozialrecht.

 

So setzen Sie die neuen Werte zum Jahreswechsel um

1

Neue Werte im Blick behalten

Im Herbst legt das Bundesarbeitsministerium die Rechengrößen für das Folgejahr vor, bis 1. November gibt das Gesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag bekannt. Die Krankenkassen veröffentlichen ihre Zusatzbeiträge und Umlagesätze bis zum Jahresende.

2

JAEG prüfen

Zum Jahreswechsel prüfen, welche Beschäftigten die JAEG überschritten haben und versicherungsfrei werden – und wer mit dem neuen Wert wieder versicherungspflichtig wird.

Stichtag: 31. Dezember

3

Minijobs und Midijobs prüfen

Arbeitszeiten von Minijobbern an Mindestlohn und neue Geringfügigkeitsgrenze anpassen; Beschäftigte im Übergangsbereich mit dem neuen Faktor F abrechnen.

4

Stammdaten aktualisieren

Zusatzbeiträge der Kassen, Umlagesätze, Sachbezugswerte, PV-Kinderangaben und Zuschüsse für privat Versicherte im Abrechnungsprogramm kontrollieren.

5

Januar-Abrechnung kontrollieren

Erste Abrechnung des neuen Jahres stichprobenartig prüfen – besonders bei Gutverdienern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen und bei Einmalzahlungen im ersten Quartal.

Märzklausel bei Einmalzahlungen beachten

Praxis-Tipp: Informieren Sie Beschäftigte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen schon im Dezember über die höheren Abzüge im Januar. Steigen die Grenzen – wie 2027 geplant – deutlich, sinkt das Nettoentgelt spürbar, ohne dass sich am Bruttogehalt etwas ändert. Eine kurze Erklärung vorab erspart viele Rückfragen. Einen Überblick über alle Änderungen zum Jahreswechsel gibt auch unser Newsletter zum Jahreswechsel 2026.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze im Abrechnungsprogramm hinterlegt?
  • Kassenindividuelle Zusatzbeiträge und Umlagesätze U1/U2 aktualisiert?
  • JAEG-Prüfung für alle gesetzlich und privat versicherten Beschäftigten durchgeführt?
  • Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte an die neuen Höchstbeträge angepasst?
  • Minijobs an neue Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn angepasst?
  • Midijobs mit neuem Faktor F abgerechnet?
  • Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft aktualisiert?
  • bAV-Höchstbeträge (4 % und 8 % der BBG RV) bei der Entgeltumwandlung berücksichtigt?
  • Einmalzahlungen im ersten Quartal auf die Märzklausel geprüft?

 

FAQ zu den Sozialversicherungswerten

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?

In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 2026 bei 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich), in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € monatlich (101.400 € jährlich). Die Werte gelten bundesweit einheitlich.

Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Entgelt Beiträge berechnet werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet dagegen darüber, ob ein Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist oder in die private Krankenversicherung wechseln kann. 2026 liegt sie bei 77.400 €.

Wie hoch ist der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung 2026?

Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest. Der vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gegebene durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 2,9 %. Er gilt unter anderem für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für privat Versicherte und für Geringverdiener-Azubis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Zusatzbeitrag je zur Hälfte.

Was ändert sich 2027?

Nach dem Referentenentwurf sollen die Beitragsbemessungsgrenzen auf 6.375 € (Kranken- und Pflegeversicherung) und 8.850 € monatlich (Renten- und Arbeitslosenversicherung) steigen, die JAEG auf 84.150 €. Der Mindestlohn steigt auf 14,60 €, die Minijob-Grenze damit auf 633 €. Die Rechengrößen sind noch nicht endgültig beschlossen.

Wann werden die Sozialversicherungswerte aktualisiert?

Die Rechengrößen werden jedes Jahr zum 1. Januar an die Lohnentwicklung angepasst; die Verordnung wird in der Regel im Herbst beschlossen. Beitragssätze ändern sich bei Bedarf ebenfalls meist zum Jahreswechsel. Wir aktualisieren diesen Überblick jährlich, sobald die neuen Werte feststehen.

 

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