Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.
Für Arbeitgeber und die Entgeltabrechnung sind mehrere Änderungen vorgesehen. Einige Maßnahmen sollen bereits ab dem 1. Januar 2027 greifen, weitere ab dem 1. Januar 2028.
Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Referentenentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte, Beitragssätze und Zeitpunkte noch ändern.
Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung ab 2027
Eine zentrale Änderung betrifft die Beitragsbemessungsgrenze in der sozialen Pflegeversicherung.
Bisher orientiert sich die Pflegeversicherung an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung.
Ab dem 1. Januar 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben werden.
Bedeutung für die Praxis
Für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen würde damit ein größerer Teil des Arbeitsentgelts beitragspflichtig in der Pflegeversicherung. Das kann sowohl den Arbeitnehmeranteil als auch den Arbeitgeberanteil erhöhen.
Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder soll steigen
Auch der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll angepasst werden.
Geplant ist eine Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte. Der Zuschlag würde damit ab dem 1. Januar 2027 insgesamt 0,7 Prozent betragen.
Bedeutung für Arbeitgeber
Die Kinderlosigkeit beziehungsweise die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ist bereits heute ein wichtiger Faktor für die korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge.
Beitragszuschlag bei beitragsfrei mitversicherten Ehepartnern ab 2028
Ab dem 1. Januar 2028 ist eine weitere Änderung geplant: Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung soll ein zusätzlicher Beitragszuschlag anfallen, wenn Ehegatten oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert sind.
Der Zuschlag soll 0,52 Prozent betragen und auf die beitragspflichtigen Einnahmen des beitragszahlenden Mitglieds erhoben werden.
Was bedeutet das?
Die bisher beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern würde damit eingeschränkt. Für betroffene Beschäftigte kann sich der Pflegeversicherungsbeitrag erhöhen.
Pflegeversicherungsbeiträge auch für Minijobs geplant
Eine besonders praxisrelevante Änderung betrifft geringfügig entlohnte Beschäftigungen.
Ab dem 1. Januar 2027 sollen auch für Minijobs Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt werden. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte soll grundsätzlich der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung gelten. Aktuell liegt dieser bei 3,6 Prozent.
Für Minijobs in Privathaushalten ist ein reduzierter Beitrag von 1,5 Prozent vorgesehen.
Auswirkungen auf Minijobs
Damit würden Minijobs für Arbeitgeber teurer. Besonders Betriebe mit vielen geringfügig Beschäftigten, zum Beispiel im Handel, in der Gastronomie, im Dienstleistungsbereich oder in der Saisonarbeit, sollten die geplanten Änderungen frühzeitig in ihre Personalkostenplanung einbeziehen.
Mögliche Auswirkungen auf den Faktor F im Übergangsbereich
Die geplante Beitragspflicht zur Pflegeversicherung bei Minijobs kann auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich haben.
Der sogenannte Faktor F wird für die Berechnung der reduzierten Sozialversicherungsbeiträge bei Beschäftigungen im Übergangsbereich verwendet. Er ergibt sich vereinfacht aus dem Verhältnis der Pauschalabgaben bei geringfügiger Beschäftigung zum Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz.
Wenn sich die Pauschalabgaben für Minijobs ändern, kann dies deshalb auch die Berechnung des Faktor F beeinflussen.
Hinzu kommt: Bereits im Zusammenhang mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist eine Erhöhung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung bei Minijobs geplant. Zusammen mit den geplanten Pflegeversicherungsbeiträgen könnte sich die Beitragslogik im unteren Entgeltbereich deutlich verändern.





