Abfindungen und die Auswirkungen in der Sozialversicherung

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Endet eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung, ist oftmals die Zahlung einer Abfindung damit verbunden. Neben der Ab­findungshöhe ist insbesondere der Zahlungs­grund von Bedeutung, wenn es um die aus der Kündigung ergebenden sozial­versicherungs­rechtlichen Aus­wirkungen geht.

 

Geldscheine Blogbeitrag

 

Die Abfindung im Rahmen der Kündigungs­schutz­klage

Wenn ein Arbeitnehmer beim Amtsgericht Klage gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erhebt, kommt es häufig zur Aufhebung des ursprünglich festgesetzten Beschäftigungsendes und wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Und häufig wird in diesem Zusammenhang dem Arbeitnehmer eine Abfindung ausgezahlt.

Erfolgt die Zahlung der Abfindung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses und zwar zwischen der tatsächlichen Beschäftigungsaufgabe und dem, vom Arbeitsgericht durch Vergleich oder Entscheidung festgelegten rechtlichen Ende der Beschäftigung, handelt es sich bei der Abfindung um Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig ist. Die vom Arbeitgeber zuvor generierte Abmeldung ist vom Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren.

 

Die Abfindung als Ent­schädigung

Abfindungen stellen in der Sozialversicherung – unabhängig von ihrer Höhe – kein Arbeitsentgelt dar, wenn die Abfindung als Entschädigung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und somit den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Arbeitsplatzverlustes gezahlt wird.

Diese Zahlungen erfolgen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses und sind somit auch nicht zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.

 

Das Arbeits­losengeld ruht

Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet, ruht das Arbeitslosengeld. In vielen Fällen ist eine ordentliche Kündigung aufgrund der tarifvertraglichen Regelung nicht ausgeschlossen.

Das heißt, der Anspruch ruht bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Im Falle, dass einem Arbeitnehmer, der unkündbar ist, nur durch die Zahlung einer Abfindung die Kündigung ordentlich ausgesprochen werden kann, wird eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr angesetzt.

Allerdings ist der Ruhezeitraum längstens bis zu dem Tag begrenzt, an dem der ehemalige Arbeitnehmer – hätte er weiterhin gearbeitet – einen gesetzlich festgelegten fiktiven Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt erhalten hätte.

 

Beschäftigungs­dauer und Lebens­alter beeinflussen den Ruhe­zeitraum

Um den Ruhezeitraum zu berechnen, wird zunächst einmal der Bruttobetrag der Abfindung berücksichtigt. Der fiktive Entgeltanteil muss mindestens 25 % und maximal 60 % dieses Betrages betragen. Dabei richtet sich die konkrete Höhe des Satzes nach der Beschäftigungsdauer und dem Lebensalter des Arbeitnehmers, das er am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollendet hat. Mit zunehmendem Alter und längerer Betriebsdauer erhöht sich auch der anrechnungsfreie Anteil der Abfindung. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht für eine gewisse Anzahl an Kalendertagen, für die der Arbeitnehmer gebraucht hätte, um den fiktiven Entgeltanteil seiner Abfindung als Entgelt für seine Arbeit zu verdienen.

 

Beispiel:

Das Beschäftigungsverhältnis eines nach dem Tarifvertrag „unkündbaren“ Mitarbeiters – wird zum 31. August 2018 durch einen Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro beendet. Insgesamt hat der Arbeitnehmer 14 Jahre im Unternehmen gearbeitet und zum Zeitpunkt der Kündigung hat er das 56. Lebensjahr vollendet. Das kalendertägliche, durchschnittliche Entgelt des letzten Jahres (12 Monate) liegt bei 100 Euro.

In diesem Fall beträgt der fiktive Entgeltanteil 15.000 Euro (30 % von 50.000 Euro). Geteilt durch das tägliche durchschnittliche Arbeitsentgelt in Höhe von 100 Euro, ergibt sich daraus ein Ruhezeitraum von 150 Tagen. Das heißt, am 01.09.2018 beginnt der Ruhezeitraum und endet am 28.01.2019.

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