Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Artikel aktualisiert am 30.09.2026

 

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.

 

Änderungen im Sozialversicherungssystem ab 2025

Mit der Angleichung der Bezugsgrößen ergeben sich zum 1. Januar 2025 auch Änderungen bei den Rechtskreistrennungen in den Meldeverfahren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben hierzu folgende Festlegungen getroffen:

 

  • DEÜV-Meldungen: Ab dem 1. Januar 2025 ist in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS).

  • Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024: In Meldungen bis zu diesem Datum, einschließlich Stornierungsmeldungen, muss weiterhin der zutreffende Rechtskreis „W“ (West) oder „O“ (Ost) angegeben werden.

  • Jahresmeldungen für 2024: Auch in Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, muss der jeweilige Rechtskreis „W“ oder „O“ noch angegeben werden.

  • Keine Ab- und Anmeldungen: Allein wegen der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind zum 1. Januar 2025 keine Ab- und Anmeldungen erforderlich.

  • Beitragsnachweisverfahren: Im Beitragsnachweisverfahren bleibt die Rechtskreistrennung über den 1. Januar 2025 hinaus weiterhin erforderlich.

 

Hintergrund und Bedeutung

Die Rechtskreistrennung wird für die Deutsche Rentenversicherung bis Ende 2025 benötigt, um den Bundeszuschuss zu ermitteln. Zudem sind weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt für die alten Bundesländer und die neuen Bundesländer zu erstellen.

 

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