Trainerin im Sportverein, Chorleiter in der Kirchengemeinde, Kassenwart im Förderverein: Viele Vereine und gemeinnützige Einrichtungen zahlen für nebenberufliche Mitarbeit eine Aufwandsentschädigung. Bis zu bestimmten Jahresbeträgen bleibt sie steuer- und sozialversicherungsfrei – mit der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale. Zum 1. Januar 2026 wurden beide Freibeträge angehoben. Wir zeigen, wer sie nutzen kann, wie Sie sie mit einem Minijob kombinieren und was in der Lohnabrechnung zu beachten ist.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Seit 2026 gilt: Übungsleiterpauschale 3.300 € im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG), Ehrenamtspauschale 960 € im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG).
- Voraussetzung ist eine nebenberufliche Tätigkeit für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck – im Auftrag eines gemeinnützigen Trägers oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung.
- Bis zur Höhe der Pauschale ist die Vergütung auch kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
- Kombiniert mit einem Minijob sind bis zu 878 € im Monat (603 € + 275 €) möglich, mit der Ehrenamtspauschale bis zu 683 €.
- Der Freibetrag kann monatlich anteilig oder en bloc berücksichtigt werden. Eine schriftliche Erklärung der Beschäftigten gehört zum Lohnkonto.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026 im Vergleich
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) hat der Gesetzgeber beide Freibeträge zum 1. Januar 2026 erhöht: die Übungsleiterpauschale von 3.000 € auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €. Es handelt sich um Jahresbeträge je Person – nicht je Verein oder je Tätigkeit.
- Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit (z. B. Chorleitung, Kirchenmusik)
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
- jede andere nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich
- z. B. Vorstand, Kassenwart, Platzwart, Gerätewart, Fahrdienst
- ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateurbereich
Für dieselbe Vergütung gibt es immer nur eine der beiden Pauschalen. Übt jemand aber zwei klar voneinander getrennte Tätigkeiten aus – etwa Jugendtrainer und zusätzlich Kassenwart –, können für die jeweilige Vergütung beide Freibeträge nebeneinander genutzt werden.
Voraussetzungen: Wer die Pauschalen nutzen kann
Begünstigter Auftraggeber
Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Kirche, Volkshochschule, auch in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) oder einer steuerbegünstigten Körperschaft ausgeübt werden – typischerweise ein gemeinnütziger Verein, eine gGmbH oder eine Stiftung. Zusätzlich muss sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Wer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins arbeitet, etwa im Vereinsheim-Ausschank, ist deshalb nicht begünstigt. Für private Fitnessstudios oder gewerbliche Sportschulen gelten die Pauschalen ebenfalls nicht.
Nebenberuflich: die Ein-Drittel-Regel
Nebenberuflich ist eine Tätigkeit nach Verwaltungsauffassung, wenn sie im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Einen Hauptberuf braucht es nicht: Auch Studierende, Rentner, Hausfrauen und -männer oder Arbeitslose können nebenberuflich tätig sein. Nicht nebenberuflich ist dagegen eine Tätigkeit, die als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist – etwa wenn eine beim selben Träger angestellte Erzieherin zusätzlich gleichartige Betreuungsstunden übernimmt.
Arbeitnehmer oder Honorarkraft?
Die Pauschalen gelten für Arbeitnehmer und für Selbstständige gleichermaßen. In die Lohnabrechnung gehören sie nur, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt – etwa weil der Trainer an feste Trainingszeiten, Vorgaben und die Vereinsorganisation gebunden ist. Bei Honorarkräften zieht der Verein keine Lohnsteuer ab; die Steuerfreiheit wird dann in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Die Abgrenzung sollte im Zweifel sorgfältig geprüft werden.
Steuer und Sozialversicherung: Was gilt in der Abrechnung?
Bis zur Höhe des Freibetrags ist die Vergütung lohnsteuerfrei. Die Sozialversicherung folgt dem Steuerrecht: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gehören steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG nicht zum Arbeitsentgelt. Es fallen also weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge an, und der steuerfreie Teil zählt bei der Prüfung der Minijob-Grenze nicht mit.
Was über den Freibetrag hinausgeht, ist ganz normales Arbeitsentgelt. Je nach Höhe liegt dann ein Minijob, eine Beschäftigung im Übergangsbereich oder eine voll versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Ist die Vergütung vollständig durch die Pauschale gedeckt, liegt sozialversicherungsrechtlich keine meldepflichtige Beschäftigung vor.
Rechner: Minijob plus Übungsleiterpauschale
Am häufigsten ist in Vereinen die Kombination aus Übungsleiterpauschale und Minijob. Weil der steuerfreie Teil nicht zum Arbeitsentgelt zählt, kann die monatliche Vergütung über der Minijob-Grenze von 603 € liegen. Das folgende Beispiel zeigt die Höchstgrenze bei monatlicher Verteilung.
* zuzüglich Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Unfallversicherung. Die Trainerin zahlt ihren RV-Eigenanteil von 3,6 % (21,71 €), sofern sie sich nicht befreien lässt, und erhält 856,29 € ausgezahlt. Beispielwerte, Minijob im gewerblichen Bereich.
Für die Minijob-Prüfung zählt die Jahresbetrachtung: Vom erwarteten Jahresverdienst wird der volle Freibetrag abgezogen, der Rest durch die Zahl der Beschäftigungsmonate geteilt. Liegt der Durchschnitt bei höchstens 603 € (Jahresgrenze 7.236 €), bleibt es ein Minijob. Im Beispiel: 878 € × 12 = 10.536 € − 3.300 € = 7.236 €. Wie sich die Minijob-Grenze aus dem Mindestlohn ergibt, erklärt unser Beitrag zur Minijob-Grenze von 603 Euro.
Monatlich anteilig oder en bloc?
Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und muss nicht gleichmäßig verteilt werden. In der Praxis gibt es zwei Wege, über die der Arbeitgeber entscheidet – sinnvollerweise in Abstimmung mit den Beschäftigten:
- Monatlich anteilig (pro rata): Jeden Monat werden 275 € bzw. 80 € steuer- und beitragsfrei gestellt. Gemeldet und verbeitragt wird nur der übersteigende Teil – im Beispiel ab Januar ein Minijob mit 603 €.
- En bloc: Der Freibetrag wird ab Jahresbeginn verbraucht, bis er ausgeschöpft ist. Solange liegt sozialversicherungsrechtlich keine Beschäftigung vor; Meldung und Beiträge beginnen erst danach.
So sieht die En-bloc-Variante bei derselben Trainerin mit 878 € im Monat aus:
Grün = durch die Übungsleiterpauschale gedeckt, orange = beitragspflichtiges Minijob-Entgelt. Januar bis März: 3 × 878 € = 2.634 €; im April sind noch 666 € frei, 212 € beitragspflichtig.
Die En-bloc-Variante spart zu Jahresbeginn Meldeaufwand, birgt aber ein Risiko: Endet die Beschäftigung früh im Jahr oder kommt ein zweiter Verein hinzu, der den Freibetrag ebenfalls ansetzen möchte, wird es unübersichtlich. Die monatliche Verteilung ist in der Lohnabrechnung meist leichter nachvollziehbar.
Mehrere Vereine, Hauptjob und zweiter Minijob
Jeder Freibetrag steht einer Person nur einmal im Jahr zu – auch wenn sie für mehrere Vereine tätig ist. Wer bei zwei Vereinen trainiert, muss den Betrag also aufteilen. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt der erste Minijob versicherungsfrei; ab dem zweiten Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Mehrere Minijobs werden ohnehin addiert. Wie Sie mit solchen Konstellationen umgehen, lesen Sie in unserem Beitrag zur Mehrfachbeschäftigung.
Nachweis: Erklärung zum Lohnkonto
Damit der Verein den Freibetrag im Lohnsteuerabzug berücksichtigen darf, lässt er sich von den Beschäftigten schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis genutzt wird oder wurde – oder in welcher Höhe. Diese Erklärung gehört zum Lohnkonto (R 3.26 Abs. 10 LStR). Sinnvoll sind außerdem:
- eine schriftliche Vereinbarung mit Art der Tätigkeit, Vergütung und gewählter Verteilung (monatlich oder en bloc),
- Angaben zum zeitlichen Umfang, um die Nebenberuflichkeit belegen zu können,
- bei Minijobs die üblichen Unterlagen wie Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht und Arbeitszeitaufzeichnungen.
Ändert sich etwas – etwa weil ein weiterer Verein den Freibetrag in Anspruch nimmt –, müssen Beschäftigte das mitteilen. Der Verein passt dann den steuerfreien Betrag für die Zukunft an.
Haftung von Vorständen: neue Grenze 3.300 €
Ebenfalls zum 1. Januar 2026 wurde die Haftungserleichterung für Vereinsvorstände angepasst: Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 € im Jahr erhält, haftet dem Verein und den Mitgliedern nach § 31a BGB nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bisher lag die Grenze bei 840 €. Für einfache Vereinsmitglieder gilt mit § 31b BGB dieselbe Grenze. Für die Lohnabrechnung ändert das nichts, für die Gestaltung von Vorstandsvergütungen kann es aber eine Rolle spielen.
Praxis-Tipp: Bestehende Übungsleiterverträge passen sich nicht automatisch an. Wer seinen Trainern bisher pauschal 250 € im Monat (3.000 € im Jahr) gezahlt hat, kann seit Januar 2026 bis zu 275 € steuer- und beitragsfrei stellen – oder bei gleicher Vergütung den Minijob-Anteil senken. Prüfen Sie Ihre Vereinbarungen und holen Sie zum Jahresbeginn eine aktuelle Erklärung zum Freibetrag ein.
FAQ zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Freibeträge richtig verteilen, Minijobs melden, Erklärungen dokumentieren – Lohndirekt übernimmt die Lohnabrechnung für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen. Sprechen Sie uns an.