Steuerfreie Aufwandsentschädigungen als Bestandteil der steuerfreien Entgeltbestandteile haben innerhalb der Sozialversicherung eine Auswirkung auf die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Korrekturen, die nachträglich innerhalb der zeitlichen Zuordnung gemacht werden sollen, sind nur in wenigen Fällen zulässig.
Um Arbeitnehmern Entgeltbestandteile steuerfrei zukommen zu lassen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Zu diesen Entgeltbestandteilen gehören beispielsweise nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EstG die Übungsleiterpauschale und die Pauschale fürs Ehrenamt. Ob und in welchem Umfang im Sinne der Sozialversicherung eine Beschäftigung vorliegt, ist von den Entgeltbestandteilen abhängig.
Sind Zahlungen nach den Vorschriften der Ehrenamtspauschale beziehungsweise der Übungsleiterpauschale steuerfrei, sind diese auch sozialversicherungsfrei. Beträge, die das Ganze übersteigen, sind sowohl steuerpflichtig als auch sozialversicherungspflichtig.
Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen
Bei einer Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine – meistens pauschalierte – Vergütung, die für besondere Belastungen oder Umstände bei der Arbeit zusätzlich gezahlt wird. Im Sinne der genannten Vorschriften liegen in diesen Fällen steuerfreie Aufwandsentschädigungen vor:
Arbeitsentgelt aus einer nebenberuflichen Tätigkeit
im Auftrag oder Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder öffentlichen Institution, einer Kirche, eines gemeinnützigen Vereins oder einer ähnlichen Einrichtung,
zur Förderung von kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.
Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale 2018
Der Steuerfreibetrag bei Übungsleitern beträgt 2.400 Euro pro Jahr. Dabei kann dieser Steuerfreibetrag nicht nur für die klassische Variante der Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden, sondern innerhalb des Vereins gilt dieser auch für Erzieher, Ausbilder, Betreuer oder ähnliche Tätigkeiten.
Der Steuerfreibetrag bei der Ehrenamtspauschale liegt bei 720 Euro pro Jahr. Tätigkeiten als Schatzmeister, Platzwart, Vereinsvorstand, Fahrdienst, Gerätewart und im Amateurbereich die ehrenamtlich tätigen Schiedsrichter können durch den Steuerfreibetrag begünstigt werden.
Dem Sozialversicherungsrecht folgt das Steuerrecht
Bei der beitrags- und versicherungsrechtlichen Bewertung der Aufwandsentschädigungen orientiert sich die Sozialversicherung am Steuerrecht. Im Sinne der Sozialversicherung ist der Steuerfreibetrag von Ehrenamts- und Übungsleitertätigkeiten kein Arbeitsentgelt. Das heißt, dadurch werden diese Beiträge innerhalb der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, sie sind folglich also beitragsfrei. Sobald die Beiträge den genannten Freibetrag übersteigen, sind diese Beiträge für den Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig.
Zeitweise Aufteilung des Steuerfreibetrags möglich
Innerhalb des Kalenderjahres können die Steuerfreibeträge auf verschiedene Arten berücksichtigt werden:
monatlich zu jeweils gleichen Teilen = pro Rata Temporis oder
unter Berücksichtigung des jährlichen Betrags = en Bloc
Je nach gewählter Vorgehensweise wirkt sich dies auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unterschiedlich aus. Zwar sollte die steuerfreie Aufwandsentschädigung so gehandhabt werden, wie es der Arbeitnehmer als sinnvoll ansieht, allerdings hat der Arbeitgeber das letzte Wort.
Unser Beispiel soll Ihnen die Varianten etwas näher aufzeigen:
Übungsleiter Herr Anton verdient 600 Euro monatlich.
Berücksichtigung nach der “en Bloc”-Variante ab dem 1. Januar
Die Übungsleiterpauschale wird im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April vollends ausgeschöpft. In diesem Zeitraum liegt im Sinne der Sozialversicherung keine Beschäftigung vor. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember handelt es sich demnach um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, deren monatliches Arbeitsentgelt 600 Euro beträgt.
Berücksichtigung nach der “en Bloc”-Variante ab dem 1. September
Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, deren monatliches Entgelt 600 Euro beträgt. Vom 1. September bis zum 31. Dezember handelt es sich um keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, da die Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro vollkommen ausgeschöpft wird.
Berücksichtigung nach der “Pro Rata Temporis”-Variante
Ab dem 1. Januar beträgt das monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro, welches sich aus dem Verdienst in Höhe von 600 Euro abzüglich der Übungsleiterpauschale von 200 Euro ergibt. Das heißt, dadurch liegt ein 450-Euro-Job vor.
Nachträglich getätigte Entgeltkorrekturen innerhalb der Sozialversicherung
Die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft innerhalb der Sozialversicherung erfolgt zum Zeitpunkt des Beitragsanspruchs. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, entstehen die Beitragsansprüche, was auch als Entstehungsprinzip bezeichnet wird. Die Höhe des Arbeitsentgelts lässt sich nach der Entstehung des Anspruchs abschließend bestimmen, sofern sie nicht von, in der Zukunft liegenden ungewissen Ereignissen, abhängt.
Die steuerliche Behandlung ist dann als objektiv richtig einzustufen, wenn sie zum Zeitpunkt der Entgeltabrechnung den steuerlichen Regelungen entspricht.
Einem rückwirkenden Eingriff steht der Grundsatz der Unveränderlichkeit des abgewickelten Beitrags- und Versicherungsverhältnisses entgegen.
Auch hierzu ein kleines Beispiel:
Der Übungsleiter Herr Berndt verdient ab dem 1. Januar 2018 600 Euro pro Monat.
Die Übungsleiterpauschale wird mit 200 Euro pro Monat berücksichtigt, so dass das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat beträgt.
Zum 30. April 2018 wird die Beschäftigung unvorhergesehen beendet. Das heißt, Herr Berndt hat einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.600 Euro nicht in Anspruch genommen. Das heißt, dieser Betrag kann nicht rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2018 berücksichtigt werden. Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt beträgt 1.600 Euro für die 4 Monate (4 Monate x 400 Euro).
Rückwirkende Korrektur nur möglich bei…
… Vorliegen eines Arbeitgeberversehens. Handelt es sich um einen offensichtlichen Abrechnungsfehler oder eine offensichtliche Unrichtigkeit, ist eine rückwirkende Korrektur möglich. Diese wirkt sich dann auch auf das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt rückwirkend aus. In unserem letzten Beispiel müsste die Beschäftigung für die abgelaufenen Abrechnungszeiträume beitragsrechtlich und versicherungsrechtlich berichtigt werden.