Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind vor allem die geplanten Änderungen bei Einkommensteuer, Minijobs, Zuschlägen, Befristungen, Krankschreibungen und Bürokratiepflichten relevant.
Wichtig ist: Bei den nachfolgenden Punkten handelt es sich derzeit um politische Vorhaben. Verbindlich werden die Änderungen erst, wenn die entsprechenden Gesetze beschlossen und veröffentlicht sind.
Steuerliche Entlastung ab 2027
Ein zentraler Bestandteil des Reformpakets ist die geplante Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen bei der Einkommensteuer. Nach den bisherigen Ankündigungen soll die Entlastung insbesondere durch mehrere Anpassungen erreicht werden: Der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag sollen steigen, ebenso das Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Außerdem ist vorgesehen, die zweite Progressionszone abzuflachen und den Spitzensteuersatz nach rechts zu verschieben. Dadurch sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer netto mehr von ihrem Bruttoentgelt behalten. Laut aktueller Berichterstattung soll die Entlastung ab 2027 beginnen und ab 2028 vollständig wirksam werden.
Minijobs: Pauschalsteuer soll steigen
Auch bei Minijobs sind Änderungen geplant. Nach den aktuellen Vorschlägen der Rentenkommission sollen Minijobs perspektivisch stärker in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen und der bisherige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus verändert werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt die Vorschläge der Kommission so, dass Minijobs grundsätzlich abgeschafft beziehungsweise in das reguläre System einbezogen werden sollen; Ausnahmen sollen nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen sein.
Kurzfristig ist zudem vorgesehen, den Pauschalsteuersatz bei Minijobs von derzeit 2 % auf 5 % anzuheben. Für Arbeitgeber würden Minijobs dadurch teurer, sofern sie die Pauschalsteuer tragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten beachten, dass sich je nach Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses auch die Abrechnung und sozialversicherungsrechtliche Behandlung verändern kann.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll stabil bleiben
Nach dem Reformpaket soll der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung unverändert bleiben. Für die Lohnabrechnung wäre das zunächst eine gute Nachricht, da sich hierdurch keine zusätzliche Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben würde.
Trotzdem bleibt abzuwarten, ob sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben. Für die Abrechnungspraxis ist entscheidend, welche Beitragssätze zum Jahreswechsel 2026/2027 endgültig festgelegt werden.
Verbesserungen bei Sonn- und Feiertagszuschlägen
Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge ist eine deutliche Verbesserung geplant. Derzeit darf bei der Berechnung des steuerfreien Teils nach § 3b EStG maximal ein Stunden-Grundlohn von 50 Euro berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2027 soll diese Grenze auf 75 Euro steigen.
Das wäre insbesondere für höher vergütete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Der steuerfreie Anteil der Zuschläge könnte dadurch steigen.
Zusätzlich ist geplant, dass steuerfreie Zuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden. Das wäre für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders interessant, weil sich dadurch nicht nur steuerliche, sondern auch sozialversicherungsrechtliche Vorteile ergeben könnten.
Sachgrundlose Befristung soll ausgeweitet werden
Eine weitere geplante Änderung betrifft die sachgrundlose Befristung. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2030 eingestellt werden, soll eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von 48 Monaten möglich sein. Innerhalb dieses Zeitraums sollen bis zu sechs Verlängerungen zulässig sein.
Außerdem soll für diesen Zeitraum auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich werden. Das wäre eine deutliche Abweichung von der bisherigen Rechtslage, nach der eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat.
Schriftformerfordernis bei Befristungen soll entfallen
Zum 1. Januar 2027 soll außerdem das Schriftformerfordernis bei Befristungen aufgehoben werden. Bisher ist bei befristeten Arbeitsverträgen besondere Vorsicht geboten, da eine Befristung grundsätzlich schriftlich vereinbart werden muss.
Sollte das Schriftformerfordernis tatsächlich entfallen, könnte dies den administrativen Aufwand reduzieren. Arbeitgeber sollten dennoch vorsichtig bleiben: Auch wenn die gesetzliche Schriftform entfällt, bleibt eine klare und nachweisbare Vereinbarung weiterhin dringend zu empfehlen. Aus praktischer Sicht sollte eine Befristung weiterhin sauber dokumentiert werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Besonderer Kündigungsschutz für Top-Verdiener soll eingeschränkt werden
Für sogenannte Top-Verdiener ist eine Sonderregelung geplant. Danach soll für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eine erleichterte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung möglich werden.
Auf Basis der genannten Werte würde dies derzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von mehr als 177.450 Euro (Stand 2026) betreffen. Damit wäre nur ein sehr kleiner Teil der Beschäftigten erfasst.
Für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätte diese Regelung daher keine unmittelbare Bedeutung. Für Unternehmen mit hoch vergüteten Führungskräften oder Spezialisten könnte sie aber arbeitsrechtlich relevant werden.
Steuerliche Begünstigung von Abfindungen bei schneller neuer Beschäftigung
Geplant ist außerdem, Abfindungszahlungen steuerlich stärker zu begünstigen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung beginnt.
Ziel ist offenbar, den Wechsel von einem Beschäftigungsverhältnis in ein neues Arbeitsverhältnis attraktiver zu machen und längere Phasen der Arbeitslosigkeit zu vermeiden.
Änderungen bei der Krankschreibung
Auch bei der Arbeitsunfähigkeit sind mehrere Änderungen vorgesehen. Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Außerdem soll die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker sanktioniert werden.
Zusätzlich ist geplant, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die AU-Bescheinigung verpflichtend ab dem ersten Krankheitstag vorlegen müssen. Für Arbeitgeber würde dies mehr Klarheit und eine frühere Nachweismöglichkeit bedeuten. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würde die Pflicht zur frühzeitigen Meldung und zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entsprechend strenger.
Die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung ist politisch allerdings umstritten. Bereits Anfang 2026 gab es hierzu deutliche Kritik, unter anderem von ärztlicher Seite und aus der SPD.
Für die Praxis bleibt daher abzuwarten, welche Regelung am Ende tatsächlich beschlossen wird.
Längere Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken
Zum 1. Januar 2027 sollen längere Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien, Konditoreien und Bibliotheken ermöglicht werden. Für betroffene Arbeitgeber kann dies Auswirkungen auf Dienstplanung, Zuschläge, Arbeitszeiten und die Lohnabrechnung haben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Bereichen sollten prüfen, ob durch Sonntagsarbeit zusätzliche Zuschläge, tarifliche Ansprüche oder arbeitszeitrechtliche Besonderheiten entstehen.