Stand: 20. August 2026
Das Bundesministerium der Finanzen plant ab 2027 eine bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Auf den ersten Blick klingt das nach einer breiten Entlastung für Beschäftigte, die sonntags oder an Feiertagen arbeiten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch: Die Neuregelung erreicht nur einen vergleichsweise kleinen Personenkreis.
Entscheidend sind insbesondere die Höhe des Grundlohns, die tatsächliche Auszahlung eines Sonn- oder Feiertagszuschlags und – bei der Sozialversicherung – eine tarifvertragliche Grundlage. Derzeit handelt es sich außerdem lediglich um einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, sodass sich die Regelungen noch ändern können.
Das Wichtigste vorab
Die häufig genannte Grenze von 25 Euro betrifft vor allem die Sozialversicherung. Eine zusätzliche Beitragsentlastung soll es grundsätzlich erst geben, wenn der maßgebliche Grundlohn mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.
Das allein reicht nach dem vorliegenden Entwurf aber nicht aus: Der Sonn- oder Feiertagszuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt und tarifvertraglich geregelt sein. Der Tarifvertrag muss auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.
Bei der Lohnsteuer liegt die entscheidende Grenze dagegen nicht bei 25 Euro, sondern bislang bei 50 Euro. Diese Grenze soll für Sonn- und Feiertagsarbeit auf 75 Euro steigen.
Wie werden Sonn- und Feiertagszuschläge bisher behandelt?
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit können nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei ausgezahlt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird und die gesetzlich festgelegten Prozentsätze nicht überschreitet.
Steuerfrei sind derzeit insbesondere Zuschläge von bis zu:
- 50 Prozent für Sonntagsarbeit
- 125 Prozent für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und am 31. Dezember ab 14 Uhr
- 150 Prozent für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai
Für die Berechnung dieser steuerfreien Zuschläge darf der maßgebliche Grundlohn derzeit höchstens mit 50 Euro je Stunde angesetzt werden.
In der Sozialversicherung gilt bislang eine deutlich niedrigere Grenze. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind grundsätzlich nur insoweit beitragsfrei, wie sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet werden. Der darüber liegende Teil ist trotz möglicher Lohnsteuerfreiheit sozialversicherungspflichtig.
Was soll sich zum 1. Januar 2027 ändern?
Der Referentenentwurf sieht zwei unterschiedliche Änderungen vor.
Steuerliche Grenze soll von 50 auf 75 Euro steigen
Für Sonn- und Feiertagsarbeit soll der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde angehoben werden. Dadurch kann bei entsprechend hohen Stundenlöhnen ein größerer Teil des Zuschlags lohnsteuerfrei bleiben.
Für Nachtarbeitszuschläge soll sich dagegen nichts ändern. Hier soll die steuerliche Grundlohngrenze weiterhin 50 Euro je Stunde betragen.
Eine zusätzliche steuerliche Entlastung entsteht somit grundsätzlich erst bei einem maßgeblichen Grundlohn von mehr als 50 Euro je Stunde. Wer weniger verdient, kann von der Anhebung auf 75 Euro steuerlich nicht zusätzlich profitieren, weil sein vollständiger Grundlohn bereits unter der bisherigen Grenze liegt.
Tarifliche Zuschläge sollen umfassender beitragsfrei werden
Die praktisch wichtigere Änderung betrifft die Sozialversicherung. Tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sollen künftig grundsätzlich in derselben Höhe beitragsfrei bleiben, in der sie auch lohnsteuerfrei sind.
Damit könnte die bisherige sozialversicherungsrechtliche Grenze von 25 Euro für tarifliche Sonn- und Feiertagszuschläge faktisch bis zur neuen steuerlichen Grenze von 75 Euro angehoben werden.
Diese Verbesserung gilt nach dem Entwurf aber ausdrücklich nicht für alle Zuschläge. Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge soll es bei der bisherigen 25-Euro-Grenze bleiben. Dasselbe gilt für Nachtarbeitszuschläge.
Wann liegt ein begünstigter Tarifvertrag vor?
Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber lediglich einen einzelnen Zuschlag aus einem Tarifvertrag übernimmt.
Nach der Begründung des Referentenentwurfs muss der Tarifvertrag entweder unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein oder seine Anwendung muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart worden sein. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf lediglich einzelne tarifvertragliche Regelungen soll ausdrücklich nicht ausreichen.
Für Arbeitgeber wird daher nicht nur die Höhe des Zuschlags wichtig. Auch die Rechtsgrundlage muss in der Entgeltabrechnung eindeutig beurteilt und dokumentiert werden können.
Wer profitiert tatsächlich?
Aus den geltenden und geplanten Grenzen ergibt sich folgende Einordnung:
Bei einem Grundlohn von mehr als 75 Euro endet die geplante steuerliche Begünstigung weiterhin bei einem Berechnungslohn von 75 Euro. Der darüber liegende Teil wird durch die Reform nicht zusätzlich begünstigt.
Rechenbeispiel: Grundlohn von 30 Euro
Ein Mitarbeiter erhält einen Grundlohn von 30 Euro je Stunde und arbeitet acht Stunden an einem Sonntag. Der Arbeitgeber zahlt einen Sonntagszuschlag von 50 Prozent.
Der Zuschlag beträgt:
Lohnsteuerlich können die 120 Euro bereits nach der derzeitigen Regelung steuerfrei sein, weil der Grundlohn unterhalb der steuerlichen Grenze von 50 Euro liegt.
In der Sozialversicherung ist bislang jedoch nur der Teil beitragsfrei, der aus einem Grundlohn von maximal 25 Euro berechnet wird. Die verbleibenden 20 Euro sind derzeit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Ist der Zuschlag tarifvertraglich geregelt und der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, könnten nach der geplanten Neuregelung auch diese 20 Euro beitragsfrei werden. Der Mitarbeiter erhält allerdings nicht automatisch 20 Euro mehr netto. Seine Entlastung besteht lediglich aus den Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, die auf diesen Betrag nicht mehr anfallen. Auch der Arbeitgeber spart seinen entsprechenden Beitragsanteil.
Bei einem nicht tarifvertraglich geregelten Zuschlag würde sich in diesem Beispiel durch die geplante Änderung nichts verbessern.
Ohne ausgezahlten Zuschlag gibt es keine Entlastung
Die Reform schafft keinen neuen arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Sonn- oder Feiertagszuschlag. Sie verändert lediglich die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung bereits gezahlter Zuschläge.
Erhält ein Beschäftigter für seine Sonntags- oder Feiertagsarbeit lediglich den normalen Stundenlohn oder einen Freizeitausgleich, entsteht durch die Neuregelung kein finanzieller Vorteil. Der Zuschlag muss tatsächlich zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
Warum die meisten Beschäftigten nicht profitieren dürften
Die Bezeichnung als Entlastung für Sonn- und Feiertagsarbeit ist zwar grundsätzlich richtig, kann aber einen zu umfassenden Eindruck vermitteln.
Für eine zusätzliche sozialversicherungsrechtliche Entlastung müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Tatsächliche Sonn- oder Feiertagsarbeit
Der Beschäftigte arbeitet tatsächlich an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag.
Gesonderter Zuschlag
Der Arbeitgeber zahlt hierfür einen gesonderten Zuschlag.
Grundlohn über 25 Euro
Der maßgebliche Grundlohn liegt über 25 Euro je Stunde.
Anwendbarer Tarifvertrag
Der Zuschlag ist in einem anwendbaren Tarifvertrag geregelt.
Tatsächliche Beitragsbelastung
Durch die Beitragsbemessungsgrenzen muss überhaupt noch eine tatsächliche Beitragsbelastung bestehen.
Bereits die Sonn- und Feiertagsarbeit betrifft nur einen Teil der Beschäftigten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes arbeiteten 2025 lediglich 8,3 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ständig oder regelmäßig sonntags. Von dieser Gruppe profitieren wiederum nur diejenigen, die die weiteren Lohn-, Zuschlags- und Tarifvoraussetzungen erfüllen.
Für die große Mehrheit der Beschäftigten bringt die spezielle Neuregelung deshalb voraussichtlich keine unmittelbare Entlastung. Besonders Beschäftigte mit einem Grundlohn von höchstens 25 Euro erhalten keinen zusätzlichen Vorteil. Ihre begünstigten Zuschläge können bereits nach bisherigem Recht innerhalb der gesetzlichen Grenzen beitragsfrei sein.
FAQ zur Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027
Rechtsstand: 20. August 2026. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2026.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen möglich.





