Sozialversicherungsbeiträge ab 2018

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Für das Jahr 2018 stehen die Beitragssätze und Rechengrößen noch nicht fest. Es sind aber Trends und Entwicklungen zu verzeichnen.

 
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2018

Bei der Krankenversicherunggibt es beim allgemeinen Beitragssatz eine Beitragsgrenze von 14,6 %, die verbindlich ist. Dabei tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Hälfte, also jeweils 7,3 %.
Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei einer verbindlichen Beitragsuntergrenze von 14,0 %, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,0 % tragen. 2018 wird sich hierbei nichts ändern.
Der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen jeweils selbst festlegen können, wird wohl auch 2018 steigen.
 
In der Pflegeversicherung sollen die Beiträge bis 2022 stabil bleiben – so besagt es der sechste Pflegebericht der Bundesregierung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung war 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 %, beziehungsweise für Kinderlose auf 2,8 % angehoben worden.
 
Sachsen ist das Bundesland, das in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf andere Regelungen zurückgreift. In Sachsen zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Anteil als der Arbeitgeber. Arbeitnehmer zahlen 1,775 %, Arbeitgeber 0,775 %.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung liegt bei 0,25 %. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern sieht das Ganze so aus:
 
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag in Sachsen: 1,775 % + 0,25 % = 2,025 %
 
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag in den anderen Bundesländern: 1,275 % + 0,25 % = 1,525 %
 
2015 wurde der Beitragssatz in die allgemeine Rentenversicherung durch die Beitragssatzverordnung auf 18,7 % gesenkt. Dieser Beitragssatz in der mittleren Variante soll nach dem Rentenversicherungsbericht bis zum Jahr 2021 stabil bleiben. Auch hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte.
 
Ende Juni 2017 wurde in einer Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt, dass der Beitragssatz bis 2021 unverändert bei 18,7 % bleiben soll.
 
Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde der Beitragssatz 2015 auf 24,8 % gesenkt. Auch hier wird erst 2022 mit einer Änderung gerechnet. Arbeitgeber zahlen hier 15,45 %, während Arbeitnehmer einen Anteil von 9,35 % zahlen.
 
Auch bei der Arbeitslosenversicherung wird sich wohl 2018 nichts ändern. Zum 01. Januar 2011 war der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung auf 3,0 % gestiegen und liegt auch Stand heute (August 2017) bei 3,0 %. Allerdings fordert der Bund der Steuerzahler, dass der Arbeitslosenbeitrag runter muss. Bundesagentur und Bundesarbeitsministerium sind gegen eine Senkung des Betrags, SPD und Union wollen die Senkung prüfen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte.
 
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2018
Am 28. Oktober 2016 hat das Bundeskabinett die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland ein einheitlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro die Zeitstunde. Alle zwei Jahre sieht das Gesetz eine Anpassung beim Mindestlohn vor.
 
In 2018 wird der festgelegte Mindestlohn von 8,84 Euro ohne Ausnahmen gelten.
 
Eine erneute Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steht für 2019 wieder an.
 
Sobald neue Rechengrößen und Beitragssätze veröffentlich werden, informieren wir Sie an dieser Stelle.

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