Pfändungsfreigrenzen

Liegt für einen Mitarbeitenden ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, sind Sie als Arbeitgeber Drittschuldner: Sie müssen den pfändbaren Teil des Nettolohns berechnen und an den Gläubiger abführen. Maßgeblich sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Sie werden jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Auf dieser Seite finden Sie immer die aktuell gültigen Werte, ein Rechenbeispiel und die Entwicklung der vergangenen Jahre.

Kurz gesagt: Seit dem 01.07.2026 sind monatlich 1.587,40 € netto unpfändbar (bisher 1.555,00 €). Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag. Nettoeinkommen über 4.866,30 € ist voll pfändbar.

 

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026

Grundlage ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO vom 26.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Die monatlichen Freibeträge je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Personen:

Unterhaltspflichten
bis 30.06.2026
ab 01.07.2026
0
1.555,00 €
1.587,40 €
1
2.140,23 €
2.184,82 €
2
2.466,27 €
2.517,65 €
3
2.792,31 €
2.850,48 €
4
3.118,35 €
3.183,31 €
5 und mehr
3.444,39 €
3.516,14 €

Der Grundfreibetrag erhöht sich damit für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 € und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 332,83 €. Der Teil des Nettoeinkommens, der 4.866,30 € übersteigt, ist unabhängig von Unterhaltspflichten voll pfändbar.

 

So berechnen Sie den pfändbaren Betrag

Liegt das Nettoeinkommen über dem Freibetrag, ist nicht der gesamte Mehrbetrag pfändbar, sondern nur ein Anteil. Dieser sinkt mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Das Nettoeinkommen wird dafür auf volle 10 € abgerundet, wie in der amtlichen Pfändungstabelle.

Unterhaltspflichten
0
1
2
3
4
5+
pfändbarer Anteil des Mehrbetrags
70 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %

 

Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter hat ein pfändungsrelevantes Nettoeinkommen von 2.504,37 €. Gerechnet wird mit 2.500,00 €.

Ohne Unterhaltspflicht: 2.500,00 € − 1.587,40 € = 912,60 € Mehrbetrag. Davon 70 % = 638,82 € pfändbar.

Mit einer Unterhaltspflicht: 2.500,00 € − 2.184,82 € = 315,18 € Mehrbetrag. Davon 50 % = 157,59 € pfändbar.

Mit zwei Unterhaltspflichten: Das Einkommen liegt unter 2.517,65 €, es ist nichts pfändbar.

Wichtig: Ausgangspunkt ist nicht der Auszahlungsbetrag, sondern das nach § 850e ZPO bereinigte Nettoeinkommen. Bestimmte Bezüge sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar, etwa Teile von Überstundenvergütung, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.

 

Der jährliche Ablauf der Anpassung

Frühjahr: Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die neuen Beträge im Bundesgesetzblatt.

1. Juli: Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten, ohne dass Gläubiger oder Gericht einen neuen Beschluss erlassen müssen.

Juli-Abrechnung: Arbeitgeber berechnen den pfändbaren Betrag ab dem Lohnzahlungszeitraum Juli mit den neuen Werten.

 

Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen

Monatlicher Grundfreibetrag und Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Personen im Überblick:

Gültigkeit
Grundfreibetrag
+ 1. Person
+ 2. bis 5. Person je
ab 01.07.2026
1.587,40 €
597,42 €
332,83 €
01.07.2025 – 30.06.2026
1.555,00 €
585,23 €
326,04 €
01.07.2024 – 30.06.2025
1.491,75 €
561,43 €
312,78 €
01.07.2023 – 30.06.2024
1.402,28 €
527,76 €
294,02 €
01.07.2022 – 30.06.2023
1.330,16 €
500,62 €
278,90 €
01.07.2021 – 30.06.2022
1.252,64 €
471,44 €
262,65 €
01.07.2019 – 30.06.2021
1.178,59 €
443,57 €
247,12 €

Die Grenze, ab der das Nettoeinkommen voll pfändbar ist, steigt entsprechend mit: Sie lag beispielsweise bei 4.298,81 € ab dem 01.07.2023 und bei 4.573,10 € ab dem 01.07.2024. Seit dem 01.07.2026 liegt sie bei 4.866,30 €.

Bis 2021 wurden die Freigrenzen nur alle zwei Jahre angepasst. Seit der Reform des Pfändungsschutzes im Jahr 2021 geschieht das jährlich.

 

Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber die neuen Werte automatisch anwenden?

Ja. Die neuen Freibeträge gelten ab dem 1. Juli kraft Gesetzes, auch für bereits laufende Pfändungen. Ein neuer Beschluss ist nicht nötig.

Wer zählt als unterhaltsberechtigte Person?

Berücksichtigt werden Personen, denen der Mitarbeitende aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, zum Beispiel Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner. Die Angaben dazu stammen in der Regel vom Mitarbeitenden. Bei Zweifeln kann das Vollstreckungsgericht entscheiden.

Was passiert, wenn mehrere Pfändungen vorliegen?

Die Pfändungen werden in der Reihenfolge ihrer Zustellung bedient. Der pfändbare Betrag steht zunächst vollständig dem ersten Gläubiger zu, bis dessen Forderung getilgt ist.

Gelten die Freigrenzen auch für das P-Konto?

Für das Pfändungsschutzkonto gilt ein eigener Freibetrag nach § 899 ZPO, der ebenfalls zum 1. Juli angepasst wird. Für die Lohnabrechnung ist er nicht relevant: Sie als Arbeitgeber rechnen ausschließlich mit den Werten nach § 850c ZPO.

Lohnpfändungen in der Abrechnung: Wenn Lohndirekt Ihre Lohnabrechnung übernimmt, berechnen wir den pfändbaren Betrag mit den jeweils gültigen Freigrenzen und berücksichtigen Änderungen zum 1. Juli. Sprechen Sie uns an.

Lohnabrechnung auslagern?

Lohndirekt übernimmt Ihre komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung – mit persönlichem Lohnbuchhalter, rechtssicher und ab 9,99 € pro Abrechnung.

Lohnabrechnung auslagern: so arbeiten wir →Unverbindliches Angebot anfordern

Weitere Beiträge

Pfändung

Lohnpfändung: Was Arbeitgeber als Drittschuldner wissen und tun müssen

Ein Pfändungsbeschluss liegt auf dem Tisch – was nun? Fristen, Drittschuldnererklärung, Freibeträge ab Juli 2026, mehrere Gläubiger und Haftungsrisiken für Arbeitgeber im Überblick.... weiterlesen

2. Oktober 2026


Mitarbeiter hält nach Abschluss eines Arbeitgeberdarlehens ein Hausmodell und einen Schlüssel in den Händen

Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteil, Steuer und Vertrag richtig regeln

Wann ein günstiges Darlehen an Mitarbeiter steuerfrei bleibt, wie der Zinsvorteil berechnet wird und was in den Darlehensvertrag gehört – inklusive Rechenbeispiel und Checkliste.... weiterlesen

15. September 2026


Lohnbuchhalterin rechnet am Schreibtisch mit Taschenrechner und Lohnabrechnung den pfändbaren Betrag aus

Lohnpfändung berechnen: Nettomethode, Freibeträge 2026 und Rechenbeispiel

Wie viel vom Lohn darf an den Gläubiger gehen? Schritt für Schritt: unpfändbare Bezüge herausrechnen, pfändbares Netto nach der Nettomethode ermitteln und den Betrag aus der Pfändungstabelle 2026 ablesen. ... weiterlesen

30. August 2026


Mitarbeiterin mit Kaffeetasse stempelt sich im hellen Büro per Smartphone am Zeiterfassungsterminal ein, daneben eine Wanduhr

Arbeitszeitkonto: Rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber

Plus- und Minusstunden, Mindestlohn-Grenze, Arbeitszeiterfassung, Minijob und Kündigung: Was Arbeitgeber bei Einführung und Führung eines Arbeitszeitkontos 2026 rechtlich beachten müssen.... weiterlesen

27. September 2026


Lohnbuchhalterin prüft mit Taschenrechner und Laptop eine Sonderzahlung, daneben ein Tischkalender mit markiertem erstem Quartal

Märzklausel: Einmalzahlungen im ersten Quartal richtig zuordnen

Bonus, Tantieme oder Prämie im Januar, Februar oder März? Wann Arbeitgeber die Einmalzahlung nach der Märzklausel dem Vorjahr zuordnen müssen – mit Beitragsbemessungsgrenzen 2026 und Rechenbeispiel.... weiterlesen

26. September 2026


Lohnbuchhalter am Schreibtisch mit zwei Monitoren, an der Wand ein Kalender mit einem orange markierten Unterbrechungszeitraum

Unterbrechung der Beschäftigung: Was Arbeitgeber melden müssen

Krankengeld, Mutterschaft, Elternzeit, Wehrdienst oder unbezahlter Urlaub: Wann Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abgeben, wann eine Abmeldung mit Grund 34 fällig ist und welche Fristen gelten.... weiterlesen

25. September 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg



      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr