Ob Autokauf, Umzug oder eine unerwartete Reparatur: Manche Beschäftigte fragen nicht die Bank, sondern ihren Arbeitgeber nach einem Kredit. Ein Arbeitgeberdarlehen kann für beide Seiten attraktiv sein – Mitarbeitende bekommen günstige Konditionen, das Unternehmen stärkt die Bindung. Damit aus dem Entgegenkommen kein Ärger mit Finanzamt oder Betriebsprüfung wird, sollten Sie die steuerlichen Grenzen, die Berechnung des Zinsvorteils und die Vertragsgestaltung kennen.
Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026
- Nicht das Darlehen selbst, sondern ein Zinsvorteil gegenüber dem marktüblichen Zins ist Arbeitslohn (Sachbezug).
- Beträgt die Restschuld am Ende des Lohnzahlungszeitraums höchstens 2.600 €, bleibt der Zinsvorteil steuerfrei (Freigrenze).
- Als marktüblicher Zins gilt z. B. der Effektivzinssatz der Bundesbank bei Vertragsschluss, abzüglich eines Abschlags von 4 %.
- Monatliche Zinsvorteile bis 50 € bleiben über die Sachbezugsfreigrenze steuer- und beitragsfrei – sofern sie nicht durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist.
- Raten dürfen mit dem Lohn nur bis zur Pfändungsfreigrenze verrechnet werden; Klauseln für den Fall des Ausscheidens sollten klar und ausgewogen sein.
Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber – oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Dritter – einem Beschäftigten Geld überlässt, das dieser zurückzahlen muss. Grundlage ist ein gewöhnlicher Darlehensvertrag nach §§ 488 ff. BGB. Höhe, Zweck, Laufzeit und Tilgungsform können frei vereinbart werden, etwa als Annuitätendarlehen mit gleichbleibender Rate, als Tilgungsdarlehen mit sinkender Rate oder – seltener – als endfälliges Darlehen.
Die Finanzverwaltung regelt die steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (IV C 5 – S 2334/07/0009), das weiterhin gilt. Danach sind keine Arbeitgeberdarlehen: Reisekostenvorschüsse, vorschüssig gezahlter Auslagenersatz sowie Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, die lediglich den Zahlungszeitpunkt des Arbeitslohns verändern.
Rechtlicher Rahmen
- Kein Verbraucherdarlehen: Die strengen Verbraucherkreditregeln gelten nicht, wenn der Arbeitgeber das Darlehen als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins gewährt und es anderen Personen nicht anbietet (§ 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB). Zu marktüblichen Konditionen kann dagegen Verbraucherkreditrecht greifen – mit Informations- und Widerrufspflichten.
- Gleichbehandlung: Bieten Sie Darlehen nach allgemeinen Regeln an, dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Einen Anspruch auf ein Darlehen haben Beschäftigte aber grundsätzlich nicht.
- Betriebsrat: Über das Ob eines Darlehensprogramms entscheidet der Arbeitgeber. Bei den Verteilungsgrundsätzen und Konditionen kann der Betriebsrat jedoch mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 10 BetrVG).
- Kein Warenkredit: Der Arbeitgeber darf Beschäftigten keine Waren auf Kredit überlassen (§ 107 Abs. 2 GewO). Ein Darlehen, das an den Kauf eigener Produkte gekoppelt ist, ist daher problematisch.
- Bankaufsicht: Gelegentliche Darlehen an die eigene Belegschaft gelten in der Regel nicht als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Wer Darlehen in größerem Umfang vergibt, sollte die Frage im Zweifel klären lassen.
Wann ist der Zinsvorteil steuerpflichtig?
Steuerlich interessant ist nur die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem vereinbarten Zins. Verlangen Sie einen marktüblichen Zins, entsteht kein geldwerter Vorteil. Bei zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen prüfen Sie in dieser Reihenfolge:
Freigrenze von 2.600 € prüfen
Liegt die Summe aller noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums bei höchstens 2.600 €, bleibt der Zinsvorteil steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Vorteil zu prüfen – nicht nur der übersteigende Teil.
Maßstabszins ermitteln
Maßgeblich ist der marktübliche Zins bei Vertragsschluss. Die Finanzverwaltung akzeptiert die zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank für vergleichbare Kredite (Kreditart, Laufzeit, Zinsbindung). Davon dürfen Sie pauschal 4 % abziehen. Alternativ kann ein günstigeres, nachweisbares Vergleichsangebot einer Bank – auch aus dem Internet – herangezogen werden.
Bei Festzins gilt der Maßstabszins für die gesamte Zinsbindung
Monatlichen Zinsvorteil berechnen
Zinsvorteil = (Maßstabszins − vereinbarter Zins) × Restschuld ÷ 12. Der Vorteil fließt monatlich zu.
50-€-Freigrenze anwenden
Der Zinsvorteil ist ein Sachbezug. Übersteigt er zusammen mit anderen Sachbezügen im Monat nicht 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG), bleibt er steuer- und beitragsfrei. Sonst ist der volle Betrag lohnsteuer- und beitragspflichtig.
Sonderfall Banken und Sparkassen: Vergibt der Arbeitgeber Darlehen dieser Art überwiegend an Kunden, kann der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Maßstab ist dann der Zins, den die Bank Kunden anbietet (Preisaushang), abzüglich 4 %. Zinsvorteile bleiben bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 € im Jahr steuerfrei – zusammen mit anderen Personalrabatten. Die 50-€-Freigrenze gilt hierfür nicht. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen alternativ die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG wählen, wenn diese günstiger ist. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie in unserem Beitrag zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen.
Rechenbeispiel: Zinsvorteil beim Arbeitgeberdarlehen
Ein Mitarbeiter erhält ein Annuitätendarlehen über 20.000 € zu 2,00 % effektiv, Laufzeit 48 Monate, monatliche Rate 433,90 €. Bei Vertragsschluss beträgt der passende Bundesbank-Effektivzinssatz – angenommen – 6,50 %. Weitere Sachbezüge erhält er nicht.
Im ersten Monat übersteigt der Vorteil die 50-€-Freigrenze, die vollen 70,67 € sind daher lohnsteuer- und beitragspflichtig. Mit sinkender Restschuld wird der Vorteil kleiner: Ab dem 16. Monat (Restschuld rund 13.900 €) liegt er unter 50 € und bleibt steuerfrei. Sobald die Restschuld höchstens 2.600 € beträgt, ist der Vorteil ohnehin steuerfrei. Den tatsächlichen Maßstabszins entnehmen Sie der Bundesbank-Zinsstatistik für den Monat des Vertragsschlusses.
Sozialversicherung
Ist der Zinsvorteil lohnsteuerpflichtig, gehört er auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bleibt er steuerfrei – über die 2.600-€-Grenze, die 50-€-Freigrenze oder den Rabattfreibetrag –, ist er auch beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Bei Minijobbern kann ein beitragspflichtiger Zinsvorteil dazu führen, dass die Minijob-Grenze von 603 € (2026) überschritten wird.
Darlehensvertrag: Das sollte geregelt sein
Ein Darlehensvertrag ist zwar auch mündlich wirksam. Schon aus Beweisgründen und für die Betriebsprüfung sollten Sie ihn aber schriftlich abschließen und vom Arbeitsvertrag getrennt halten. Da es sich meist um vorformulierte Verträge handelt, unterliegen sie der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) – unklare oder einseitige Klauseln gehen zulasten des Arbeitgebers.
- Betrag, Auszahlung, Zinssatz (fest oder variabel) und Zinsbindung
- Tilgung: Ratenhöhe, Fälligkeit, Recht auf Sondertilgung
- Einverständnis zur Verrechnung der Raten mit dem Nettolohn
- Folgen des Ausscheidens: Eine sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auch bei betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber – kann Beschäftigte unangemessen benachteiligen. Ausgewogener ist es, die Ratenzahlung fortzuführen oder für die Zeit nach dem Ausscheiden einen bereits bei Vertragsschluss konkret bezifferten höheren Zins zu vereinbaren; eine solche Regelung hat das BAG gebilligt (Urteil vom 23.2.1999 – 9 AZR 737/97).
- Kündigung aus wichtigem Grund, z. B. bei Zahlungsverzug
- Sicherheiten bei höheren Beträgen, etwa eine Lohnabtretung im Rahmen der gesetzlichen Grenzen
Praxis-Tipp: Achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag. Nach dem BAG können Rückzahlungsansprüche aus einem Darlehen, das eng mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, unter eine Klausel fallen, die „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst (Urteil vom 16.4.2024 – 9 AZR 181/23). Nach dem Ausscheiden sollten Sie offene Darlehensforderungen daher zügig geltend machen – oder den Darlehensvertrag ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausnehmen.
Verrechnung der Raten mit dem Lohn
Am einfachsten werden die Raten direkt bei der Lohnabrechnung vom Nettolohn einbehalten. Dabei gilt: Gegen eine unpfändbare Forderung kann nicht aufgerechnet werden (§ 394 BGB). Der Einbehalt ist also nur aus dem pfändbaren Teil des Nettolohns zulässig. Seit dem 1.7.2026 sind bei Beschäftigten ohne Unterhaltspflichten monatlich 1.587,40 € netto unpfändbar; mit Unterhaltspflichten erhöht sich der Betrag. Die aktuellen Werte finden Sie in unserem Beitrag zu den Pfändungsfreigrenzen.
Liegt für den Beschäftigten zusätzlich eine Lohnpfändung vor, wird es kompliziert: Wer zuerst Zugriff auf den pfändbaren Betrag hat, hängt unter anderem davon ab, ob das Darlehen vor oder nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses vereinbart wurde. Details erläutern wir unter Pfändung und Arbeitgeberdarlehen sowie unter Lohnpfändung richtig berechnen.
Checkliste für Arbeitgeber
- Darlehensvertrag schriftlich und getrennt vom Arbeitsvertrag abgeschlossen?
- Regelungen zu Tilgung, Ausscheiden und Kündigung klar und ausgewogen formuliert?
- Bei Darlehensprogrammen: Gleichbehandlung und Mitbestimmung des Betriebsrats beachtet?
- Restschuld am Monatsende über 2.600 €? Dann Maßstabszins bei Vertragsschluss dokumentiert (Bundesbank-Statistik oder Vergleichsangebot)?
- Monatlichen Zinsvorteil berechnet und mit anderen Sachbezügen gegen die 50-€-Freigrenze geprüft?
- Steuerpflichtigen Zinsvorteil auch in der Sozialversicherung berücksichtigt?
- Ratenverrechnung nur aus dem pfändbaren Nettolohn – und Lohnpfändungen berücksichtigt?
- Offene Restschuld beim Austritt rechtzeitig geltend gemacht?
FAQ zum Arbeitgeberdarlehen
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