Liegt für einen Mitarbeitenden ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, sind Sie als Arbeitgeber Drittschuldner: Sie müssen den pfändbaren Teil des Nettolohns berechnen und an den Gläubiger abführen. Maßgeblich sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Sie werden jedes Jahr zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Auf dieser Seite finden Sie immer die aktuell gültigen Werte, ein Rechenbeispiel und die Entwicklung der vergangenen Jahre.
Kurz gesagt: Seit dem 01.07.2026 sind monatlich 1.587,40 € netto unpfändbar (bisher 1.555,00 €). Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Freibetrag. Nettoeinkommen über 4.866,30 € ist voll pfändbar.
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Grundlage ist die Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c ZPO vom 26.03.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Die monatlichen Freibeträge je nach Zahl der unterhaltsberechtigten Personen:
Der Grundfreibetrag erhöht sich damit für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 € und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 332,83 €. Der Teil des Nettoeinkommens, der 4.866,30 € übersteigt, ist unabhängig von Unterhaltspflichten voll pfändbar.
So berechnen Sie den pfändbaren Betrag
Liegt das Nettoeinkommen über dem Freibetrag, ist nicht der gesamte Mehrbetrag pfändbar, sondern nur ein Anteil. Dieser sinkt mit jeder unterhaltsberechtigten Person. Das Nettoeinkommen wird dafür auf volle 10 € abgerundet, wie in der amtlichen Pfändungstabelle.
Rechenbeispiel
Ein Mitarbeiter hat ein pfändungsrelevantes Nettoeinkommen von 2.504,37 €. Gerechnet wird mit 2.500,00 €.
Ohne Unterhaltspflicht: 2.500,00 € − 1.587,40 € = 912,60 € Mehrbetrag. Davon 70 % = 638,82 € pfändbar.
Mit einer Unterhaltspflicht: 2.500,00 € − 2.184,82 € = 315,18 € Mehrbetrag. Davon 50 % = 157,59 € pfändbar.
Mit zwei Unterhaltspflichten: Das Einkommen liegt unter 2.517,65 €, es ist nichts pfändbar.
Wichtig: Ausgangspunkt ist nicht der Auszahlungsbetrag, sondern das nach § 850e ZPO bereinigte Nettoeinkommen. Bestimmte Bezüge sind nach § 850a ZPO ganz oder teilweise unpfändbar, etwa Teile von Überstundenvergütung, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Der jährliche Ablauf der Anpassung
Frühjahr: Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die neuen Beträge im Bundesgesetzblatt.
1. Juli: Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten, ohne dass Gläubiger oder Gericht einen neuen Beschluss erlassen müssen.
Juli-Abrechnung: Arbeitgeber berechnen den pfändbaren Betrag ab dem Lohnzahlungszeitraum Juli mit den neuen Werten.
Entwicklung der Pfändungsfreigrenzen
Monatlicher Grundfreibetrag und Erhöhungsbeträge für unterhaltsberechtigte Personen im Überblick:
Die Grenze, ab der das Nettoeinkommen voll pfändbar ist, steigt entsprechend mit: Sie lag beispielsweise bei 4.298,81 € ab dem 01.07.2023 und bei 4.573,10 € ab dem 01.07.2024. Seit dem 01.07.2026 liegt sie bei 4.866,30 €.
Bis 2021 wurden die Freigrenzen nur alle zwei Jahre angepasst. Seit der Reform des Pfändungsschutzes im Jahr 2021 geschieht das jährlich.
Häufige Fragen
Lohnpfändungen in der Abrechnung: Wenn Lohndirekt Ihre Lohnabrechnung übernimmt, berechnen wir den pfändbaren Betrag mit den jeweils gültigen Freigrenzen und berücksichtigen Änderungen zum 1. Juli. Sprechen Sie uns an.





