Nachträgliche Korrektur der Entgeltabrechnung – was ist zu beachten?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Bei der Entgeltabrechnung behält der Arbeitgeber die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitnehmer zu tragen hat, ein. Die Steuern entrichtet der Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt, die Sozialversicherungsbeiträge führt er an die zuständige Krankenkasse ab. Sind nachträgliche Korrekturen bei der Entgeltabrechnung durchzuführen, gelten für die beiden Bereiche unterschiedliche Regelungen.

 
Ein Mitarbeiter korrigiert eine Abrechnung
 

Berichtigung der Steuer – nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nicht zulässig

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt zu übermitteln. Stichtag für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist der letzte Tag im Februar des Folgejahres.

Generell sind Arbeitgeber dazu berechtigt, bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. Wurde allerdings die Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Finanzamt übermittelt, ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass er den Fall hat, die Lohnsteuer nicht mehr nachträglich einbehalten zu können, muss er dies unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen. Diese Meldung wird als haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Absatz 3 EStG bezeichnet. Damit kann das Finanzamt die Lohnsteuer, die vom Arbeitnehmer zu wenig erhoben wurde, bei diesem nachfordern.

Im Falle, dass vom Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese mit der Einkommensteuerveranlagung wieder „zurückzuholen“.

 

Nachentrichtung fehlender Sozialversicherungsbeiträge

Im Gegenzug muss der Arbeitgeber ebenfalls die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile – nachzahlen. Ein unterbliebener Beitragsabzug bei den Arbeitnehmeranteilen darf allerdings nur innerhalb der nächsten drei Entgeltabrechnungen geltend gemacht werden.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Der Arbeitnehmer darf den Firmen-PKW auch für private Fahrten nutzen. Dafür werden bei der monatlichen Entgeltabrechnung 350 Euro berücksichtigt. Eine interne Prüfung der Entgeltabrechnungen von Mai 2018 ergibt, dass aufgrund eines Fahrzeugwechsels im Juli 2017 für den Arbeitnehmer 450 Euro monatlich als geldwerter Vorteil zugrunde zu legen ist.

Und dies ist die Vorgehensweise in dem Fall:

Aus lohnsteuerrechtlicher Sicht müssen die Entgeltabrechnungen ab Januar 2018 korrigiert werden. Die daraus resultierende, höhere Lohnsteuer kann der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einbehalten.

Für das Jahr 2017 wurde bereits eine Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer übermittelt. Eine Berichtigung dieser ist nur hinsichtlich der steuerpflichtigen Einkünfte des Beschäftigten durchzuführen. Diese muss nochmals an das Finanzamt übermittelt werden. Eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs darf nicht erfolgen, stattdessen muss der Arbeitgeber das Unterbleiben des Lohnsteuerabzugs für das Jahr 2017 durch eine haftungsbefreiende Anzeige dem Finanzamt mitteilen.

Ab Juli 2017 sind die Sozialversicherungsbeiträge zu berichtigen. Bei der Entgeltabrechnung im Mai 2018 hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den unterbliebenen Beitragsabzug für Februar, März und April 2018 nachzuholen. Für die davor liegenden Monate muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung übernehmen.

Weitere Beiträge

Entgelttransparenzgesetz 2026

Entgelttransparenzgesetz 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Am 7. Juni 2026 endet die Umsetzungsfrist für die EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970). Deutschland muss bis dahin klare Regelungen zur Gehaltstransparenz in nationales Recht umsetzen – mit direkten Auswirkungen auf Ihr Recruiting und Ihre Lohnstruktur. Ziel: den Gender Pay Gap schließen und sicherstellen, dass Arbeitnehmer faire und gleiche Bezahlung erhalten.... weiterlesen

12. März 2026


Rentenbeiträge im Minijob ab Juli 2026 – neue Rückkehroption zur Rentenversicherungspflicht

Minijob: Befreiung von der Rentenversicherung aufheben ab 2026

Ab dem 01.07.2026 wird eine bisher „endgültige“ Entscheidung im Minijob erstmals reparierbar: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung einmalig aufheben und wieder in die volle Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Für Beschäftigte bedeutet das vor allem einen zusätzlichen Eigenanteil (im gewerblichen Minijob typischerweise 3,6 % vom Verdienst), dafür aber wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für Arbeitgeber steigen die Renten-Pauschalen in der Regel nicht.... weiterlesen

9. März 2026


Dame im Büro im Öffentlichen Dienst

Minijobs im öffentlichen Dienst: Wann Sozialversicherungspflicht droht

Personalabteilungen im öffentlichen Dienst stehen bei geringfügig Beschäftigten vor einer wachsenden Herausforderung: Unter bestimmten Umständen können bislang sozialversicherungsfreie Minijobs plötzlich beitragspflichtig werden. Grund dafür sind zusätzliche Beiträge zur Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes), die bei Minijobbern anfallen und das sozialversicherungspflichtige Entgelt erhöhen. ... weiterlesen

5. Januar 2026


Mittels Taschenrechner Sonderzahlungen berechnen

Lohnsteuer und Sozialabgaben bei Sonderzahlungen richtig berechnen

Was sind Sonderzahlungen? Als Sonderzahlungen (auch sonstige Bezüge) gelten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere Gratifikationen, die zusätzlich zum laufenden Monatsgehalt gezahlt werden. Diese Sonderzahlungen sind voll lohnsteuerpflichtig – es gibt keine generelle Steuerbefreiung für Boni oder Weihnachtsgeld. Allerdings erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer auf Sonderzahlungen anders als beim laufenden Arbeitslohn.... weiterlesen

19. Dezember 2025


Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der Beschäftigten, die mehr als drei Stunden täglich am Monitor arbeiten, klagen über Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille für die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei übernehmen? Im Folgenden erklären wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verständlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungs­empfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr