Stufenweise Wiedereingliederung: Was Arbeitgeber beachten müssen

Nach einer längeren Krankheit oder einer Reha fällt der direkte Einstieg in die volle Arbeitszeit oft schwer. Mit der stufenweisen Wiedereingliederung – auch „Hamburger Modell“ genannt – kehren Beschäftigte schrittweise an ihren Arbeitsplatz zurück: erst wenige Stunden täglich, dann immer mehr. Wir erklären, welche Voraussetzungen gelten, wer in dieser Zeit zahlt und welche Pflichten Arbeitgeber haben.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Rechtsgrundlage sind § 74 SGB V und § 44 SGB IX.
  • Der Beschäftigte gilt während der Wiedereingliederung weiter als arbeitsunfähig.
  • Statt Gehalt zahlt die Krankenkasse Krankengeld oder die Rentenversicherung Übergangsgeld.
  • Die Teilnahme ist für Beschäftigte und – mit Ausnahme schwerbehinderter Menschen – auch für Arbeitgeber freiwillig.
  • Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten.

 

Was ist die stufenweise Wiedereingliederung?

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Arbeitsunfähige Beschäftigte, die ihre bisherige Tätigkeit nach ärztlicher Einschätzung schon teilweise wieder ausüben können, steigern ihre Arbeitszeit nach einem festen Stufenplan, bis sie wieder voll belastbar sind. Die Dauer reicht je nach Krankheitsbild von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten.

Geregelt ist sie in § 74 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung und in § 44 SGB IX für alle Reha-Träger – also auch für die Renten- und die Unfallversicherung. Privat Versicherte können eine Wiedereingliederung ebenfalls vereinbaren; ob ihre private Krankentagegeldversicherung in dieser Zeit weiterzahlt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.

 

Voraussetzungen

  • Der Beschäftigte ist arbeitsunfähig, kann seine bisherige Tätigkeit aber teilweise wieder ausüben.
  • Der behandelnde Arzt hält eine stufenweise Rückkehr für sinnvoll und erstellt einen Wiedereingliederungsplan.
  • Der Beschäftigte stimmt zu – er kann die Maßnahme jederzeit abbrechen.
  • Der Arbeitgeber stimmt zu.
  • Der zuständige Leistungsträger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) ist einverstanden.

Ausnahme bei Schwerbehinderung: Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Daraus kann sich auch ein Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung ergeben – der Arbeitgeber darf sie dann nur ablehnen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist. Mehr dazu in unserem Beitrag Schwerbehinderte Mitarbeiter.

 

So läuft die Wiedereingliederung ab

1

Stufenplan erstellen

Der Arzt legt fest, mit wie vielen Stunden täglich der Beschäftigte beginnt, wie die Arbeitszeit gesteigert wird und wann voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit erreicht ist.

2

Zustimmungen einholen

Beschäftigter und Arbeitgeber erklären ihr Einverständnis; der Plan geht an die Krankenkasse bzw. den Rentenversicherungsträger.

3

Schrittweise arbeiten

Der Beschäftigte arbeitet nach Plan, z. B. zwei Wochen à vier Stunden, dann zwei Wochen à sechs Stunden. Der Plan kann bei Bedarf angepasst werden.

Weiterhin arbeitsunfähig – kein Arbeitsentgelt

4

Volle Arbeitsfähigkeit

Mit dem letzten Tag der Maßnahme endet die Arbeitsunfähigkeit; ab dann gilt das reguläre Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch.

Schließt sich die Wiedereingliederung unmittelbar an eine medizinische Reha der Rentenversicherung an, ist in der Regel die Rentenversicherung zuständig. Die Reha-Einrichtung leitet die Maßnahme dann meist schon während der Reha ein. Mehr zur Reha lesen Sie in unserem Beitrag Entgeltfortzahlung bei Reha.

 

Wer zahlt während der Wiedereingliederung?

Weil der Beschäftigte rechtlich weiter arbeitsunfähig ist, entsteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt – auch nicht auf Entgeltfortzahlung. Stattdessen erhält er eine Entgeltersatzleistung:

Situation
Leistung
Zahlt
Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
Krankengeld
Krankenkasse
Unmittelbar im Anschluss an eine Reha der Rentenversicherung
Übergangsgeld
Rentenversicherung
Nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Verletztengeld
Unfallversicherung

Arbeitgeber können freiwillig ein Entgelt zahlen. Dabei ist zu beachten: Arbeitsentgelt führt zum Ruhen des Krankengeldes (§ 49 SGB V) – es wird also auf die Leistung angerechnet. Bei Zuschüssen zum Krankengeld oder Übergangsgeld gilt zudem: Sie sind nur beitragsfrei, soweit sie zusammen mit der Leistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 € übersteigen.

Während der Maßnahme besteht Unfallversicherungsschutz. In der Lohnabrechnung bleibt es bei der Unterbrechung der Entgeltzahlung; Details zu den Meldungen finden Sie in unserem Beitrag Krankengeld: Meldungen und Beiträge.

 

Urlaub während der Wiedereingliederung

Da der Beschäftigte arbeitsunfähig ist, kann während der Wiedereingliederung kein Urlaub gewährt werden. Der Urlaubsanspruch entsteht aber weiter und verfällt nicht einfach: Er kann nach Ende der Maßnahme genommen werden. Bei langer Arbeitsunfähigkeit gelten die besonderen Verfallsregeln – gesetzlicher Urlaub verfällt in der Regel erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

 

Pflicht für Arbeitgeber: das BEM

Unabhängig von der stufenweisen Wiedereingliederung müssen Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Im BEM wird gemeinsam geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden kann – eine stufenweise Wiedereingliederung ist dabei oft ein Baustein.

  • Die Teilnahme am BEM ist für Beschäftigte freiwillig.
  • Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat bzw. eine Schwerbehindertenvertretung, sind sie zu beteiligen.
  • Ein unterlassenes BEM macht eine krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam – der Arbeitgeber muss dann aber nachweisen, dass auch ein BEM die Kündigung nicht verhindert hätte.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Wiedereingliederungsplan des Arztes liegt vor und ist für den Betrieb umsetzbar?
  • Zustimmung schriftlich erklärt und Plan an Krankenkasse bzw. Rentenversicherung weitergeleitet?
  • Keine Entgeltzahlung abgerechnet – oder freiwillige Zahlungen auf Anrechnung und Beitragsfreiheit geprüft?
  • Arbeitszeiten laut Stufenplan dokumentiert?
  • Urlaub erst nach Ende der Maßnahme gewährt?
  • Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr: BEM angeboten und dokumentiert?
  • Bei schwerbehinderten Beschäftigten: Anspruch auf Wiedereingliederung beachtet?

 

FAQ zur stufenweisen Wiedereingliederung

Bekommt der Mitarbeiter während der Wiedereingliederung Gehalt?

Nein. Er gilt weiter als arbeitsunfähig und erhält Krankengeld von der Krankenkasse oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Entgelt, wird es auf das Krankengeld angerechnet.

Muss der Arbeitgeber einer Wiedereingliederung zustimmen?

Grundsätzlich nicht – die Wiedereingliederung ist freiwillig. Bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten kann der Arbeitgeber sie aber nur ablehnen, wenn sie ihm nicht zumutbar ist.

Darf der Mitarbeiter während der Wiedereingliederung Urlaub nehmen?

Nein, weil er arbeitsunfähig ist. Der Urlaubsanspruch entsteht aber weiter und kann nach Ende der Maßnahme genommen werden.

Kann die Wiedereingliederung abgebrochen werden?

Ja. Der Beschäftigte kann die Maßnahme jederzeit beenden, etwa wenn sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Auch der Stufenplan kann in Absprache mit dem Arzt angepasst werden.

Was ist der Unterschied zwischen Wiedereingliederung und BEM?

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine medizinische Reha-Maßnahme mit Stufenplan. Das BEM ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Klärungsverfahren des Arbeitgebers nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr – die Wiedereingliederung kann ein Ergebnis des BEM sein.

 

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