Ob Möbelhaus, Autohaus, Energieversorger oder Bank: Viele Unternehmen lassen ihre Beschäftigten die eigenen Produkte günstiger einkaufen. Solche Personalrabatte sind steuerlich Arbeitslohn – bleiben aber dank des Rabattfreibetrags bis 1.080 € im Jahr steuer- und beitragsfrei. Wir erklären, welche Rabatte begünstigt sind, wie Sie den geldwerten Vorteil berechnen und wann die 50-€-Sachbezugsfreigrenze die bessere Wahl ist.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG beträgt 1.080 € pro Kalenderjahr und Dienstverhältnis – unverändert auch 2026.
- Begünstigt sind nur Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die er nicht überwiegend für seine Beschäftigten herstellt, vertreibt oder erbringt.
- Bewertet wird mit dem Endpreis abzüglich 4 %, abzüglich der Zuzahlung des Beschäftigten.
- Ist die Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG günstiger, kann sie stattdessen gewählt werden.
- Rabatte nach § 8 Abs. 3 EStG sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen; bei Pauschalversteuerung entfällt der Freibetrag.
Welche Rabatte sind begünstigt?
Der Rabattfreibetrag gilt für Sachbezüge – also Waren und Dienstleistungen, nicht für Geld. Die Ware oder Leistung muss vom Arbeitgeber selbst hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, und zwar überwiegend für fremde Dritte. Die Beschäftigten erhalten den Rabatt aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses – ab dem ersten Arbeitstag und unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeiten.
So wird der geldwerte Vorteil berechnet
Endpreis ermitteln
Maßgeblich ist der Angebotspreis einschließlich Umsatzsteuer, zu dem der Arbeitgeber – oder der nächstansässige Händler – die Ware fremden Endkunden anbietet, z. B. laut Preisauszeichnung. Für Fahrzeuge gelten besondere Vereinfachungsregeln, die übliche Händlernachlässe berücksichtigen.
4 % Bewertungsabschlag abziehen
Der Endpreis wird um 4 % gemindert (Endpreis × 0,96).
Zuzahlung abziehen
Was der Beschäftigte selbst zahlt, mindert den Vorteil. Das Ergebnis ist der geldwerte Vorteil des einzelnen Kaufs.
Jahressumme mit 1.080 € vergleichen
Alle Vorteile eines Kalenderjahres werden addiert. Nur der Teil über 1.080 € ist steuer- und beitragspflichtig.
Jahresbetrag – keine Zwölftelung bei Ein- oder Austritt
Rechenbeispiel: E-Bike beim Fahrradhändler
Eine Mitarbeiterin eines Fahrradfachhandels kauft im Mai ein E-Bike aus dem Sortiment. Der ausgezeichnete Ladenpreis beträgt 4.200 €, sie zahlt 2.800 €. Weitere Personalrabatte hat sie in diesem Jahr noch nicht erhalten.
Der Freibetrag ist damit für das laufende Jahr verbraucht. Jeder weitere Personalrabatt bis Dezember ist in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig. Ab Januar steht der Freibetrag wieder vollständig zur Verfügung.
Wahlrecht: § 8 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 EStG
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 26.7.2012 – VI R 30/09 und VI R 27/11) kann der Vorteil statt nach der Rabattregelung auch nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG ermittelt werden. Die Finanzverwaltung hat die Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 16.5.2013 geregelt: Der Arbeitgeber darf im Lohnsteuerabzug § 8 Abs. 2 EStG anwenden, ist dazu aber nicht verpflichtet und muss die Ermittlung dokumentieren. Beschäftigte können die günstigere Bewertung auch in ihrer Einkommensteuererklärung wählen.
Nach § 8 Abs. 2 EStG kann z. B. der günstigste Marktpreis – auch ein Online-Angebot – angesetzt werden; einen Freibetrag gibt es dann nicht, aber die 50-€-Sachbezugsfreigrenze pro Monat. Im Beispiel oben: Kostet das E-Bike online 3.900 €, ergäbe sich ein Vorteil von 1.100 €. Da die 50-€-Grenze weit überschritten ist, wäre der volle Betrag steuerpflichtig – die Rabattregelung mit 152 € ist hier klar günstiger. Bei kleinen Rabatten unter 50 € im Monat kann dagegen § 8 Abs. 2 EStG vorteilhaft sein, weil der Rabattfreibetrag dann für größere Käufe erhalten bleibt.
Beide Regelungen können nebeneinander genutzt werden, allerdings nicht für denselben Vorteil. Weitere steuerfreie Extras stellen wir im Beitrag Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung vor.
Konzernrabatte und Rabatte von Dritten
Erhalten Beschäftigte Rabatte auf Waren eines anderen Konzernunternehmens, ist der Rabattfreibetrag nicht anwendbar, weil die Ware nicht vom eigenen Arbeitgeber stammt. Der Vorteil wird dann nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet – mit der 50-€-Freigrenze.
Rabatte, die fremde Unternehmen gewähren, sind nur dann Arbeitslohn, wenn sie eine Gegenleistung für die Arbeit beim Arbeitgeber darstellen. Werden sie auch anderen Kundengruppen eingeräumt, etwa Beschäftigten vieler Firmen über eine Einkaufsplattform, liegt in der Regel kein Arbeitslohn vor (BMF-Schreiben vom 20.1.2015). Weiß der Arbeitgeber von solchen Drittrabatten oder kann er sie erkennen – etwa weil er an der Rabattgewährung mitwirkt –, muss er sie im Lohnsteuerabzug erfassen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG); Beschäftigte müssen sie ihm melden.
Sozialversicherung und Pauschalierung
Soweit der Vorteil über den Rabattfreibetrag steuerfrei bleibt, ist er auch beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Der übersteigende Teil ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Bei Minijobbern zählt er zum Verdienst – im Beispiel oben kämen 152 € hinzu, was die Minijob-Grenze von 603 € (2026) im betreffenden Monat ins Wanken bringen kann.
Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist für Vorteile, die unter § 8 Abs. 3 EStG fallen, ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann Personalrabatte zwar nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal versteuern – dann entfallen aber sowohl der 4-%-Abschlag als auch der Rabattfreibetrag. In der Praxis ist die Pauschalierung deshalb selten sinnvoll. Einen Überblick über die Pauschalierung von Sachzuwendungen finden Sie in unserem Beitrag Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen.
Aufzeichnung im Lohnkonto
Sachbezüge, für die der Rabattfreibetrag genutzt wird, müssen im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet werden – auch wenn sie steuerfrei bleiben (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn durch betriebliche Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Freibetrag nicht überschritten wird. Ohne Aufzeichnung drohen bei der Lohnsteuer-Außenprüfung Nachforderungen.
Praxis-Tipp: Erfassen Sie Personalkäufe über eine eigene Mitarbeiterkennung im Kassen- oder Warenwirtschaftssystem. So sehen Sie jederzeit, wie viel vom Rabattfreibetrag verbraucht ist, und können Überschreitungen automatisch an die Lohnabrechnung melden. Bei Banken gilt der Rabattfreibetrag auch für Zinsvorteile – mehr dazu im Beitrag zum Arbeitgeberdarlehen.
Checkliste für Arbeitgeber
- Ware oder Dienstleistung stammt vom Arbeitgeber selbst und wird überwiegend an fremde Kunden abgegeben?
- Endpreis (Angebotspreis an Endkunden) dokumentiert und um 4 % gemindert?
- Zuzahlung des Beschäftigten abgezogen?
- Jahressumme je Beschäftigtem fortlaufend erfasst und gegen 1.080 € geprüft?
- Übersteigenden Betrag im Zuflussmonat steuer- und beitragspflichtig abgerechnet?
- Günstigere Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG geprüft und gegebenenfalls dokumentiert?
- Konzern- und Drittrabatte gesondert nach § 8 Abs. 2 EStG behandelt?
- Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG im Lohnkonto gesondert aufgezeichnet?
FAQ zum Rabattfreibetrag
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