Nach der Elternzeit, zur Pflege von Angehörigen oder einfach für mehr Freizeit: Viele Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit. Fällt dadurch ein Arbeitstag pro Woche weg, stellt sich in der Personalabteilung eine Frage, bei der früher oft falsch gerechnet wurde: Was passiert mit dem Urlaub, der noch in Vollzeit erworben wurde? Die Antwort der Gerichte ist eindeutig – er bleibt in voller Höhe erhalten. Wir zeigen, wie Sie den Urlaubsanspruch beim Wechsel richtig berechnen und was sich in der Lohnabrechnung ändert.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Urlaub, der in Vollzeit erworben wurde, darf nach dem Wechsel in Teilzeit nicht gekürzt werden – auch nicht durch Umrechnung auf weniger Arbeitstage (EuGH, BAG 9 AZR 53/14).
- Bei einem Wechsel im Laufe des Jahres wird der Urlaub getrennt nach Zeiträumen berechnet: bis zum Wechsel nach der alten, danach nach der neuen Zahl der Arbeitstage.
- Formel für den Teilzeitanspruch: Jahresurlaub × Arbeitstage pro Woche in Teilzeit ÷ Arbeitstage in Vollzeit.
- Beim umgekehrten Wechsel von Teilzeit in Vollzeit wird der bis dahin erworbene Urlaub nicht nachträglich erhöht.
- Ändert sich nur die Stundenzahl, nicht aber die Zahl der Arbeitstage, bleibt die Zahl der Urlaubstage gleich.
Der Grundsatz: Urlaub hängt an Arbeitstagen, nicht an Stunden
Der Urlaubsanspruch wird in Arbeitstagen bemessen. Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage – bekommt aber gleich viele Wochen Erholung. Die Umrechnung erfolgt mit einer einfachen Formel:
Urlaubsanspruch in Teilzeit
Arbeitet jemand weiterhin an fünf Tagen, nur mit weniger Stunden pro Tag, ändert sich an der Zahl der Urlaubstage nichts. Die Umrechnung wird nur nötig, wenn sich die Zahl der Arbeitstage pro Woche ändert.
Wechsel im Laufe des Jahres: zwei Zeiträume, zwei Rechnungen
Früher wurde beim Wechsel häufig der gesamte Jahresurlaub auf die neue Teilzeit umgerechnet – auch der Teil, der noch in Vollzeit erarbeitet worden war. Das ist unzulässig: Der Europäische Gerichtshof sieht darin eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, das Bundesarbeitsgericht hat sich dem 2015 angeschlossen. Richtig ist die Berechnung nach Zeiträumen.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin hat 30 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Zum 1. Juli wechselt sie auf eine Drei-Tage-Woche. Bis Ende Juni hat sie 5 Urlaubstage genommen.
- 10 Tage Resturlaub aus der Vollzeit bleiben als 10 Tage erhalten
- plus 9 Tage für das zweite Halbjahr in Teilzeit
- bei drei Arbeitstagen pro Woche gut sechs Wochen Freizeit
- gesamter Jahresurlaub umgerechnet: 30 × 3/5 = 18 Tage
- abzüglich 5 genommene Tage = 13 Tage
- kürzt den in Vollzeit erworbenen Urlaub – unzulässig
Wichtig für die Praxis: Die 10 Tage aus der Vollzeit sind Urlaubstage, keine „Urlaubswochen“. Nimmt die Mitarbeiterin sie in der Teilzeit, ist sie bei drei Arbeitstagen pro Woche damit mehr als drei Wochen frei.
Der umgekehrte Fall: von Teilzeit in Vollzeit
Erhöht ein Beschäftigter seine Arbeitstage, wird der bis dahin in Teilzeit erworbene Urlaub nicht rückwirkend aufgestockt (EuGH, C-219/14). Auch hier wird nach Zeiträumen gerechnet: Für die Teilzeitphase gilt der niedrigere Anspruch, ab der Erhöhung der Vollzeitanspruch anteilig. Noch nicht genommener Urlaub aus der Teilzeit bleibt in der erworbenen Anzahl an Tagen bestehen.
Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeit?
Den Wunsch nach weniger Arbeitszeit können Arbeitgeber nicht in jedem Fall ablehnen. Die wichtigsten gesetzlichen Ansprüche im Überblick – weitere Details im Beitrag Teilzeit und Befristung:
Die Fristen für Antrag und Antwort sind streng: Lehnt der Arbeitgeber einen Antrag nach § 8 TzBfG nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich ab, gilt die Verringerung als vereinbart.
Was sich in der Lohnabrechnung ändert
- Gehalt im Wechselmonat: Erfolgt der Wechsel nicht zum Monatsersten, wird das Gehalt für den Monat anteilig nach Vollzeit- und Teilzeittagen berechnet.
- Sozialversicherung: Sinkt das Entgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 €), kann ein privat Krankenversicherter wieder versicherungspflichtig werden – siehe JAEG 2026. Bei kleinen Teilzeitstellen ist zu prüfen, ob das Entgelt in den Übergangsbereich fällt.
- Arbeitszeitkonto: Ein vorhandenes Zeitguthaben sollte vor dem Wechsel abgebaut oder ausdrücklich geregelt werden – siehe Arbeitszeitkonto.
- Urlaubskonto: Den Resturlaub aus der Vollzeit getrennt ausweisen. Das schafft Klarheit für Mitarbeiter und Personalabteilung – und für eine spätere Abgeltung, etwa bei Ausscheiden (siehe Kündigung und Urlaubsgeld).
Praxis-Tipp: Bieten Sie Beschäftigten vor dem Wechsel an, den in Vollzeit erworbenen Resturlaub noch vor der Umstellung zu nehmen. Das vereinfacht die Berechnung. Verpflichten können Sie dazu aber nicht – und verfallen darf der Urlaub nur, wenn Sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen haben.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch in Teilzeit
Arbeitszeitwechsel, anteilige Gehälter, Urlaubskonten: Wenn Sie solche Änderungen nicht selbst in der Abrechnung umsetzen möchten, übernimmt Lohndirekt das für Sie. Mehr unter Lohnabrechnung auslagern.




