Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber: Pflicht, Ausschlüsse und Fristen

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Über das Jahr behält der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer ein – als hätte der Beschäftigte zwölfmal dasselbe verdient. Schwankt der Lohn, etwa durch Überstunden oder Provisionen, ist am Jahresende oft mehr Lohnsteuer gezahlt worden als nötig. Diese Differenz kann der Arbeitgeber mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich selbst erstatten – und ab zehn Beschäftigten muss er es sogar. Wir zeigen, wer einbezogen wird, welche Ausschlussgründe gelten, wie gerechnet wird und bis wann der Ausgleich erledigt sein muss.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Pflicht zum Lohnsteuer-Jahresausgleich hat, wer am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b EStG). Kleinere Arbeitgeber dürfen ihn freiwillig durchführen.
  • Einbezogen werden nur Beschäftigte, die das ganze Jahr ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren.
  • Es gibt zahlreiche Ausschlussgründe – etwa Steuerklasse V oder VI, Freibeträge, Faktorverfahren, Kurzarbeitergeld oder seit 2026 die Aktivrente.
  • Der Ausgleich erfolgt frühestens mit der Dezember-, spätestens mit der Februarabrechnung des Folgejahres – nicht mehr bis März.
  • Die Erstattung wird mit der Lohnsteuer des Abrechnungsmonats verrechnet; Beschäftigte erhalten sie mit dem Nettolohn.

 

Was ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber?

Die Lohnsteuer wird monatlich so berechnet, als würde der Arbeitslohn des Monats das ganze Jahr über gleich bleiben. Weil der Steuertarif progressiv ist, führen Monate mit höherem Lohn zu überproportional hoher Lohnsteuer, Monate mit niedrigerem Lohn gleichen das nicht vollständig aus. Beim Jahresausgleich rechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer deshalb einmal auf den tatsächlichen Jahresarbeitslohn neu und erstattet den Unterschied.

Der Jahresausgleich ist keine Steuererklärung. Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen spielen keine Rolle – die bleiben der Einkommensteuererklärung vorbehalten. Und er wirkt nur in eine Richtung: Der Arbeitgeber erstattet zu viel einbehaltene Lohnsteuer, nachgefordert wird beim Jahresausgleich nichts. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden entsprechend mit ausgeglichen.

 

Wer muss den Jahresausgleich durchführen?

Verpflichtet ist jeder Arbeitgeber, der am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Maßgeblich ist allein die Zahl der Arbeitnehmer an diesem Stichtag. Wer weniger beschäftigt, darf den Ausgleich freiwillig durchführen – in der Praxis übernimmt das meist das Lohnprogramm automatisch. Ob ein einzelner Beschäftigter einbezogen werden darf, prüft der Arbeitgeber dann Schritt für Schritt:

1
War der Beschäftigte das ganze Kalenderjahr ununterbrochen bei Ihnen beschäftigt?Eintritt oder Austritt im Laufe des Jahres schließt den Ausgleich aus.
Nein → kein Jahresausgleich
▼ Ja
2
Hat der Beschäftigte beantragt, dass kein Ausgleich durchgeführt wird?
Ja → kein Jahresausgleich
▼ Nein
3
Trifft einer der Ausschlussgründe unten zu?Maßgeblich ist nur Ihr Dienstverhältnis – Verhältnisse bei anderen Arbeitgebern bleiben außer Betracht.
Ja → kein Jahresausgleich
▼ Nein
✓ Jahresausgleich durchführen (Pflicht ab 10 Beschäftigten)

 

Diese Ausschlussgründe gelten 2026

Der Gesetzgeber schließt alle Fälle aus, in denen eine Neuberechnung allein aus den Daten des Arbeitgebers zu falschen Ergebnissen führen könnte (§ 42b Abs. 1 Satz 3 EStG). Liegt auch nur einer der Gründe vor, darf der Arbeitgeber für diesen Beschäftigten keinen Ausgleich durchführen:

NR. 2Steuerklasse V oder VIWenn der Beschäftigte im Jahr ganz oder zeitweise nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde.
NR. 3Steuerklasse II, III oder IV nur zeitweiseEtwa nach einer Heirat oder Trennung im Laufe des Jahres.
NR. 3aFreibetrag oder HinzurechnungsbetragWenn in den ELStAM ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag eingetragen war.
NR. 3bFaktorverfahrenSteuerklasse IV mit Faktor schließt den Ausgleich aus.
NR. 4Bestimmte Lohnersatz- und steuerfreie LeistungenKurzarbeiter- oder Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverbot, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit (§ 3 Nr. 28, 28a EStG).
NR. 4 · NEU 2026AktivrenteSteuerfreier Arbeitslohn nach § 3 Nr. 21 EStG – die Aktivrente für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze – schließt den Ausgleich aus.
NR. 4aGroßbuchstabe „U“Mindestens eine Unterbrechung im Lohnkonto, z. B. durch Krankengeldbezug oder unbezahlten Urlaub von mindestens fünf Arbeitstagen.
NR. 5 / 5aWechselnde VorsorgepauschaleWenn Teile der Vorsorgepauschale nur zeitweise berücksichtigt wurden oder sich im Jahr geändert haben – etwa der Zusatzbeitrag der Krankenkasse oder die Abschläge in der Pflegeversicherung.
NR. 6Steuerfreier AuslandslohnArbeitslohn, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei war.

In der Praxis bleibt nach dieser Prüfung oft nur ein Teil der Belegschaft übrig – häufig Beschäftigte in Steuerklasse I mit schwankendem Lohn. Mehr zur Aktivrente lesen Sie im Beitrag Aktivrente 2026, zu Freibeträgen in den ELStAM im Beitrag Lohnsteuerermäßigung.

 

So wird der Jahresausgleich berechnet

  1. Jahresarbeitslohn ermitteln: Summe des steuerpflichtigen Arbeitslohns aus Ihrem Dienstverhältnis, einschließlich sonstiger Bezüge wie Weihnachtsgeld.
  2. Freibeträge abziehen: gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag und Altersentlastungsbetrag.
  3. Jahreslohnsteuer berechnen: nach dem Jahrestarif mit der Steuerklasse, die im letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres galt.
  4. Vergleichen: Ist die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer höher als die Jahreslohnsteuer, wird der Unterschied erstattet – ebenso bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Typischer Fall: Eine Vertriebsmitarbeiterin verdient zehn Monate lang ihr Grundgehalt und erhält in zwei Monaten hohe Provisionen. In diesen beiden Monaten wird die Lohnsteuer so berechnet, als würde sie das ganze Jahr so viel verdienen – der Progressionseffekt treibt den Abzug nach oben. Die Neuberechnung auf das tatsächliche Jahresgehalt ergibt eine niedrigere Jahressteuer; die Differenz bekommt sie mit dem Ausgleich zurück. Hinweis: Weihnachtsgeld und andere sonstige Bezüge werden schon bei der Auszahlung mit Blick auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn besteuert und lösen deshalb für sich genommen meist keine nennenswerte Erstattung aus. Wie das funktioniert, erklärt unser Beitrag Lohnsteuer bei Sonderzahlungen.

 

Fristen: Dezember bis Februar

Frühestensmit der Abrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres – also meist im Dezember
Üblichmit der Dezember- oder Januarabrechnung, zusammen mit den Jahresabschlussarbeiten
Spätestensmit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum, der im Februar des Folgejahres endet

Die frühere Frist bis März gilt nicht mehr – sie wurde an die Übermittlungsfrist der Lohnsteuerbescheinigung (Ende Februar) angepasst. Die Erstattung entnimmt der Arbeitgeber der Lohnsteuer, die er im Abrechnungsmonat insgesamt für alle Beschäftigten einbehält. Reicht diese nicht aus, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt den Fehlbetrag auf Antrag. Eine gesonderte Überweisung an den Beschäftigten außerhalb der Lohnabrechnung ist nicht vorgesehen.

Die erstattete Lohnsteuer wird im Lohnkonto des Ausgleichsjahres gesondert eingetragen. In der Lohnsteuerbescheinigung erscheint nur der Saldo aus einbehaltener und erstatteter Lohnsteuer.

Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie für jeden Beschäftigten, warum der Ausgleich durchgeführt wurde oder nicht – vor allem bei Grenzfällen wie einem Krankenkassenwechsel mit anderem Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die er zu Unrecht erstattet hat. Weist ein Beschäftigter auf eine noch nicht bekannte Heirat oder einen Freibetrag hin, gehört das ebenfalls ins Lohnkonto. Und: Der Jahresausgleich ersetzt keine Einkommensteuererklärung – Beschäftigte können ihre Erklärung trotzdem abgeben.

 

Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder Steuererklärung?

Jahresausgleich (Arbeitgeber)
Einkommensteuererklärung
Wer rechnet?
Arbeitgeber bzw. Lohnbüro
Finanzamt nach Erklärung des Beschäftigten
Was wird berücksichtigt?
Nur der Arbeitslohn aus diesem Dienstverhältnis
Alle Einkünfte, Werbungskosten, Sonderausgaben usw.
Ergebnis
Nur Erstattung, keine Nachzahlung
Erstattung oder Nachzahlung
Zeitpunkt
Dezember bis Februar, mit dem Lohn
Nach Bescheid, oft Monate später

Wie sich die monatliche Lohnsteuer zusammensetzt, zeigt unser Beitrag zur Lohnsteuertabelle 2026.

 

FAQ zum Lohnsteuer-Jahresausgleich

Ab wie vielen Mitarbeitern ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich Pflicht?

Ab zehn Arbeitnehmern, die am 31. Dezember des Ausgleichsjahres beschäftigt sind. Arbeitgeber mit weniger Beschäftigten dürfen den Ausgleich freiwillig durchführen.

Bis wann muss der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden?

Spätestens mit der Lohnabrechnung für den Lohnzahlungszeitraum, der im Februar des Folgejahres endet. Frühestens ist er mit der Abrechnung des letzten Lohnzahlungszeitraums im Ausgleichsjahr möglich, also in der Regel im Dezember.

Kann es beim Jahresausgleich zu einer Nachzahlung kommen?

Nein. Der Arbeitgeber erstattet nur zu viel einbehaltene Lohnsteuer. Ergibt die Neuberechnung eine höhere Jahressteuer, bleibt es bei der einbehaltenen Lohnsteuer; eine mögliche Nachzahlung ergibt sich erst über die Einkommensteuererklärung.

Wird der Jahresausgleich bei Steuerklasse III durchgeführt?

Ja, wenn der Beschäftigte das ganze Jahr in Steuerklasse III war und kein anderer Ausschlussgrund vorliegt. Ausgeschlossen ist er, wenn Steuerklasse II, III oder IV nur für einen Teil des Jahres galt oder das Faktorverfahren angewendet wurde.

Können Beschäftigte den Jahresausgleich ablehnen?

Ja. Beantragt ein Beschäftigter, dass kein Ausgleich durchgeführt wird, darf der Arbeitgeber ihn nicht vornehmen. Die Steuererklärung bleibt davon unberührt.

Gibt es den Jahresausgleich bei Ein- oder Austritt im Laufe des Jahres?

Nein. Einbezogen werden nur Beschäftigte, die das gesamte Ausgleichsjahr ständig bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. Wer im Laufe des Jahres eintritt oder ausscheidet, kann zu viel gezahlte Lohnsteuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen.

 

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