Über das Jahr behält der Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer ein – als hätte der Beschäftigte zwölfmal dasselbe verdient. Schwankt der Lohn, etwa durch Überstunden oder Provisionen, ist am Jahresende oft mehr Lohnsteuer gezahlt worden als nötig. Diese Differenz kann der Arbeitgeber mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich selbst erstatten – und ab zehn Beschäftigten muss er es sogar. Wir zeigen, wer einbezogen wird, welche Ausschlussgründe gelten, wie gerechnet wird und bis wann der Ausgleich erledigt sein muss.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Pflicht zum Lohnsteuer-Jahresausgleich hat, wer am 31. Dezember mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b EStG). Kleinere Arbeitgeber dürfen ihn freiwillig durchführen.
- Einbezogen werden nur Beschäftigte, die das ganze Jahr ununterbrochen bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren.
- Es gibt zahlreiche Ausschlussgründe – etwa Steuerklasse V oder VI, Freibeträge, Faktorverfahren, Kurzarbeitergeld oder seit 2026 die Aktivrente.
- Der Ausgleich erfolgt frühestens mit der Dezember-, spätestens mit der Februarabrechnung des Folgejahres – nicht mehr bis März.
- Die Erstattung wird mit der Lohnsteuer des Abrechnungsmonats verrechnet; Beschäftigte erhalten sie mit dem Nettolohn.
Was ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber?
Die Lohnsteuer wird monatlich so berechnet, als würde der Arbeitslohn des Monats das ganze Jahr über gleich bleiben. Weil der Steuertarif progressiv ist, führen Monate mit höherem Lohn zu überproportional hoher Lohnsteuer, Monate mit niedrigerem Lohn gleichen das nicht vollständig aus. Beim Jahresausgleich rechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer deshalb einmal auf den tatsächlichen Jahresarbeitslohn neu und erstattet den Unterschied.
Der Jahresausgleich ist keine Steuererklärung. Werbungskosten über dem Pauschbetrag, Sonderausgaben oder haushaltsnahe Dienstleistungen spielen keine Rolle – die bleiben der Einkommensteuererklärung vorbehalten. Und er wirkt nur in eine Richtung: Der Arbeitgeber erstattet zu viel einbehaltene Lohnsteuer, nachgefordert wird beim Jahresausgleich nichts. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden entsprechend mit ausgeglichen.
Wer muss den Jahresausgleich durchführen?
Verpflichtet ist jeder Arbeitgeber, der am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Maßgeblich ist allein die Zahl der Arbeitnehmer an diesem Stichtag. Wer weniger beschäftigt, darf den Ausgleich freiwillig durchführen – in der Praxis übernimmt das meist das Lohnprogramm automatisch. Ob ein einzelner Beschäftigter einbezogen werden darf, prüft der Arbeitgeber dann Schritt für Schritt:
Diese Ausschlussgründe gelten 2026
Der Gesetzgeber schließt alle Fälle aus, in denen eine Neuberechnung allein aus den Daten des Arbeitgebers zu falschen Ergebnissen führen könnte (§ 42b Abs. 1 Satz 3 EStG). Liegt auch nur einer der Gründe vor, darf der Arbeitgeber für diesen Beschäftigten keinen Ausgleich durchführen:
In der Praxis bleibt nach dieser Prüfung oft nur ein Teil der Belegschaft übrig – häufig Beschäftigte in Steuerklasse I mit schwankendem Lohn. Mehr zur Aktivrente lesen Sie im Beitrag Aktivrente 2026, zu Freibeträgen in den ELStAM im Beitrag Lohnsteuerermäßigung.
So wird der Jahresausgleich berechnet
- Jahresarbeitslohn ermitteln: Summe des steuerpflichtigen Arbeitslohns aus Ihrem Dienstverhältnis, einschließlich sonstiger Bezüge wie Weihnachtsgeld.
- Freibeträge abziehen: gegebenenfalls Versorgungsfreibetrag mit Zuschlag und Altersentlastungsbetrag.
- Jahreslohnsteuer berechnen: nach dem Jahrestarif mit der Steuerklasse, die im letzten Lohnzahlungszeitraum des Jahres galt.
- Vergleichen: Ist die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer höher als die Jahreslohnsteuer, wird der Unterschied erstattet – ebenso bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Typischer Fall: Eine Vertriebsmitarbeiterin verdient zehn Monate lang ihr Grundgehalt und erhält in zwei Monaten hohe Provisionen. In diesen beiden Monaten wird die Lohnsteuer so berechnet, als würde sie das ganze Jahr so viel verdienen – der Progressionseffekt treibt den Abzug nach oben. Die Neuberechnung auf das tatsächliche Jahresgehalt ergibt eine niedrigere Jahressteuer; die Differenz bekommt sie mit dem Ausgleich zurück. Hinweis: Weihnachtsgeld und andere sonstige Bezüge werden schon bei der Auszahlung mit Blick auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn besteuert und lösen deshalb für sich genommen meist keine nennenswerte Erstattung aus. Wie das funktioniert, erklärt unser Beitrag Lohnsteuer bei Sonderzahlungen.
Fristen: Dezember bis Februar
Die frühere Frist bis März gilt nicht mehr – sie wurde an die Übermittlungsfrist der Lohnsteuerbescheinigung (Ende Februar) angepasst. Die Erstattung entnimmt der Arbeitgeber der Lohnsteuer, die er im Abrechnungsmonat insgesamt für alle Beschäftigten einbehält. Reicht diese nicht aus, erstattet das Betriebsstättenfinanzamt den Fehlbetrag auf Antrag. Eine gesonderte Überweisung an den Beschäftigten außerhalb der Lohnabrechnung ist nicht vorgesehen.
Die erstattete Lohnsteuer wird im Lohnkonto des Ausgleichsjahres gesondert eingetragen. In der Lohnsteuerbescheinigung erscheint nur der Saldo aus einbehaltener und erstatteter Lohnsteuer.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie für jeden Beschäftigten, warum der Ausgleich durchgeführt wurde oder nicht – vor allem bei Grenzfällen wie einem Krankenkassenwechsel mit anderem Zusatzbeitrag. Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die er zu Unrecht erstattet hat. Weist ein Beschäftigter auf eine noch nicht bekannte Heirat oder einen Freibetrag hin, gehört das ebenfalls ins Lohnkonto. Und: Der Jahresausgleich ersetzt keine Einkommensteuererklärung – Beschäftigte können ihre Erklärung trotzdem abgeben.
Jahresausgleich durch den Arbeitgeber oder Steuererklärung?
Wie sich die monatliche Lohnsteuer zusammensetzt, zeigt unser Beitrag zur Lohnsteuertabelle 2026.
FAQ zum Lohnsteuer-Jahresausgleich
Ausschlussgründe prüfen, Jahreslohnsteuer berechnen, Erstattung verrechnen – Lohndirekt führt den Lohnsteuer-Jahresausgleich für Ihre Beschäftigten im Rahmen der Lohnabrechnung mit durch. Sprechen Sie uns an.