Wie viel Lohnsteuer ist vom Bruttolohn einzubehalten? Die Antwort liefert die Lohnsteuertabelle – oder genauer: der amtliche Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, aus dem alle Tabellen und Abrechnungsprogramme abgeleitet werden. Wir erklären, wie die Lohnsteuertabelle aufgebaut ist, worin sich allgemeine und besondere Tabelle unterscheiden, welche Werte 2026 gelten und was sich nach dem aktuellen Regierungsentwurf 2027 ändern soll.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 € (§ 32a Abs. 1 EStG). Für 2027 sieht der Regierungsentwurf 12.564 € vor – noch nicht beschlossen.
- Grundlage jeder Lohnsteuertabelle ist der Programmablaufplan (PAP) des BMF; für 2026 wurde er am 12.11.2025 veröffentlicht.
- Die allgemeine Tabelle gilt für Beschäftigte, die in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind, die besondere Tabelle für Beschäftigte ohne Sozialversicherung, etwa Beamte.
- Seit 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale; neu ist ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung.
- Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 € übersteigt (Steuerklasse III: 40.700 €).
Was ist eine Lohnsteuertabelle?
Eine Lohnsteuertabelle zeigt für jede Lohnstufe und jede Steuerklasse die einzubehaltende Lohnsteuer – meist zusammen mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In die Werte sind der Einkommensteuertarif, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale bereits eingerechnet.
Die Rechenregeln stehen in § 39b EStG. Das Bundesfinanzministerium setzt sie jedes Jahr in zwei amtliche Programmablaufpläne um: einen für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Abs. 6 EStG) und einen für die Erstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung (§ 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG). Gedruckte oder digitale Tabellen von Fachverlagen beruhen auf diesem zweiten Plan.
Allgemeine und besondere Lohnsteuertabelle
Weil die Vorsorgepauschale davon abhängt, wie jemand versichert ist, gibt es zwei Tabellenarten:
Mischfälle – etwa rentenversicherungspflichtige Beschäftigte mit privater Kranken- und Pflegeversicherung – lassen sich mit einer Tabelle nur über eine Nebenrechnung abbilden, die der Programmablaufplan beschreibt. Für solche Fälle verweist das BMF auf die maschinelle Berechnung im amtlichen BMF-Steuerrechner.
Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagestabelle
Die Lohnsteuer wird immer als Jahreslohnsteuer berechnet. Der Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums wird dazu hochgerechnet und die Steuer anschließend wieder aufgeteilt (§ 39b Abs. 2 EStG):
In der Praxis ist die Monatstabelle am wichtigsten. Die Jahrestabelle wird für sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld oder Boni und für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gebraucht. Tages- und Wochentabellen spielen bei kurzfristigen Beschäftigungen eine Rolle.
Die Steuerklassen I bis VI
Jede Tabelle hat eine Spalte je Steuerklasse. Welche Steuerklasse gilt, ruft der Arbeitgeber zusammen mit Kinderfreibeträgen, Konfession und etwaigen Freibeträgen über ELStAM ab.
In den Steuerklassen V und VI werden weder Grundfreibetrag noch Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt, deshalb fällt die Lohnsteuer dort schon bei kleinen Löhnen an. Mehr zur Steuerklasse VI lesen Sie im Beitrag Die lohnsteuerliche Behandlung von Nebenjobs. Die Kombination III/V bleibt 2026 bestehen; eine Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen.
Diese Werte stecken 2026 in der Lohnsteuertabelle
Kinderfreibeträge mindern beim Lohnsteuerabzug nicht die Lohnsteuer selbst, sondern nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft das Finanzamt erst bei der Einkommensteuerveranlagung. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer.
Vorsorgepauschale: Was sich 2026 geändert hat
Über die Vorsorgepauschale werden die Beiträge zur Sozialversicherung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Sie setzt sich seit 2026 aus diesen Teilbeträgen zusammen (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG):
- Rentenversicherung: Arbeitnehmeranteil (50 % des Beitrags von 18,6 %) bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 €.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Arbeitnehmeranteil auf Basis des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 %, des Zusatzbeitrags und des Pflegebeitrags von 3,6 %, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 €. In der Pflegeversicherung werden auch der Kinderlosenzuschlag und die Abschläge für mehrere Kinder berücksichtigt.
- Private Kranken- und Pflegeversicherung: Die Beiträge werden dem Arbeitgeber seit 2026 als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt und abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses angesetzt.
- Neu: Arbeitslosenversicherung (Beitragssatz 2,6 %, Arbeitnehmeranteil) in den Steuerklassen I bis V – allerdings nur, soweit dieser Teilbetrag zusammen mit Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 € im Jahr nicht übersteigt.
Die frühere Mindestvorsorgepauschale ist entfallen. Die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen finden Sie in unserer Übersicht Sozialversicherungswerte, Details zum Pflegezuschlag im Beitrag Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.
Auszug aus der amtlichen Jahreslohnsteuertabelle 2026
Das BMF veröffentlicht zum Programmablaufplan eine Prüftabelle mit Jahreswerten. Die folgenden Beträge stammen unverändert daraus (Jahreslohnsteuer in Euro, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer):
Quelle: BMF, Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026, Anlage 2 zum Schreiben vom 12.11.2025 (Prüftabelle). Die allgemeine Tabelle ist mit einem durchschnittlichen Kassen-Zusatzbeitrag von 2,9 % berechnet; Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge in der Pflegeversicherung sind in Tabellen aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt. Die Jahrestabelle ist in Stufen von 36 € gegliedert, die Werte gelten jeweils für die gesamte Stufe.
Gut zu sehen: Bei gleichem Lohn ist die Lohnsteuer in der besonderen Tabelle höher, weil keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. In Steuerklasse III bleiben 30.000 € Jahreslohn steuerfrei, in Steuerklasse V fallen bereits 5.671 € an.
Tabelle oder Abrechnungsprogramm?
Lohnabrechnungsprogramme verwenden keine Tabellen, sondern rechnen exakt nach dem Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung – centgenau, mit dem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, den Pflege-Zu- und -Abschlägen und den privaten Krankenversicherungsbeiträgen aus ELStAM. Gegenüber einer Tabelle mit Lohnstufen und Vereinfachungen können sich deshalb kleine Abweichungen ergeben. Das ist kein Fehler: Die Tabelle ist eine Näherung, das Programm bildet den Einzelfall ab.
Praxis-Tipp: Wenn Sie eine Abrechnung nachrechnen möchten, nutzen Sie den amtlichen BMF-Steuerrechner statt kommerzieller Online-Rechner. Er arbeitet mit demselben Programmablaufplan wie zertifizierte Lohnprogramme und berücksichtigt auch Sonderfälle wie private Krankenversicherung oder Freibeträge. Alle amtlichen Programmablaufpläne finden Sie auf der Themenseite des Bundesfinanzministeriums.
Ausblick: Lohnsteuertabelle 2027
Die Bundesregierung hat am 2.9.2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, die Beträge können sich also noch ändern. Geplant sind unter anderem:
Für 2028 sieht der Entwurf einen weiteren Anstieg des Grundfreibetrags auf 12.900 € vor. Zusätzlich ändern sich zum Jahreswechsel die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und damit die Vorsorgepauschale. Den Programmablaufplan für 2027 veröffentlicht das BMF erst, wenn die gesetzlichen Werte feststehen – üblicherweise im November. Einen Überblick über alle geplanten Änderungen gibt unser Beitrag Reformpaket 2027.
Checkliste für Arbeitgeber
- ELStAM aller Beschäftigten aktuell abgerufen – Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Konfession, Freibeträge?
- Richtige Tabelle bzw. richtiges Merkmal gewählt – allgemein, besonders oder Mischfall mit privater Krankenversicherung?
- Seit 2026: private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus ELStAM übernommen?
- Pflegeversicherung: Elterneigenschaft und Kinderzahl für Zuschlag bzw. Abschläge erfasst?
- Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld oder Boni nach der Jahrestabelle besteuert?
- Lohnprogramm zum Jahreswechsel auf den neuen Programmablaufplan aktualisiert?
- Bei Abweichungen: Nachrechnung mit dem BMF-Steuerrechner statt mit Drittanbieter-Rechnern?
FAQ zur Lohnsteuertabelle
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