Das Elterngeld zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes. Trotzdem landet bei jeder Geburt im Team einiges auf dem Tisch der Personalabteilung: Die Elternzeit muss bestätigt, Teilzeitwünsche geprüft, Urlaub gegebenenfalls gekürzt und das Entgelt für die Elterngeldstelle bescheinigt werden. Hinzu kommen Meldungen an die Krankenkasse. Wir erklären, was Arbeitgeber zu Elterngeld und Elternzeit wissen müssen – mit Fristen, Beispielen und Checkliste.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Elterngeld beträgt 65 bis 67 % des wegfallenden Nettoeinkommens, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat. Kein Anspruch besteht bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 175.000 € (Paare und Alleinerziehende).
- Elternzeit ist bis zu drei Jahre je Kind möglich und muss spätestens 7 Wochen (ab dem dritten Geburtstag: 13 Wochen) vor Beginn in Textform verlangt werden.
- Während der Elternzeit ist Teilzeit bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erlaubt; ab dem Verlangen gilt ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).
- Der Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden – nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber.
- Arbeitgeber melden Beginn und Ende der Elternzeit der Krankenkasse (Abgabegründe 17 und 37), dazu gegebenenfalls eine Unterbrechungsmeldung (Abgabegrund 52). Entgeltdaten fordert die Elterngeldstelle zunehmend elektronisch an.
Elterngeld und Elternzeit: zwei verschiedene Dinge
Beides ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, wird aber oft verwechselt:
Elternzeit ist ohne Elterngeld möglich und umgekehrt: Wer bis zu 32 Wochenstunden arbeitet, kann Elterngeld beziehen, ohne formal Elternzeit zu nehmen.
Elterngeld: Höhe, Varianten und Einkommensgrenze
Das Elterngeld ersetzt 67 % des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Bei einem Einkommen über 1.200 € sinkt die Quote schrittweise auf 65 %, bei Einkommen unter 1.000 € steigt sie auf bis zu 100 % (§ 2 BEEG). Der Höchstbetrag von 1.800 € wird ab einem maßgeblichen Nettoeinkommen von 2.770 € erreicht; mindestens werden 300 € gezahlt.
Leistungen, die die Mutter nach der Geburt erhält, werden angerechnet. Dazu gehört neben dem Mutterschaftsgeld auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 3 BEEG). Die Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten als Monate mit Basiselterngeld der Mutter. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, können Sie mit unserem Rechner für den Mutterschafts-Zuschuss ermitteln.
Ausführliche Informationen und einen Elterngeldrechner für Ihre Beschäftigten bietet das Familienportal des Bundesfamilienministeriums.
Warum die Lohnabrechnung das Elterngeld beeinflusst
Für Beschäftigte berechnet die Elterngeldstelle das Elterngeld in der Regel aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat. Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind werden übersprungen. Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers, deren Richtigkeit vermutet wird (§ 2c BEEG). Für die Praxis bedeutet das:
- Nur laufender Arbeitslohn zählt. Einnahmen, die lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden – etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld als Einmalzahlung oder Boni –, bleiben unberücksichtigt. Eine korrekte Zuordnung in der Abrechnung ist deshalb bares Geld für Ihre Beschäftigten.
- Steuerklasse: Abgezogen werden pauschalierte Steuern und Sozialabgaben. Maßgeblich ist die Steuerklasse aus dem letzten Monat des Bemessungszeitraums – eine abweichende Steuerklasse nur, wenn sie in der Mehrzahl der Monate galt. Ein Steuerklassenwechsel muss daher früh erfolgen.
- Steuerfreie Bezüge wie steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG erhöhen das Elterngeld nicht.
Entgeltbescheinigung für die Elterngeldstelle
Auf Verlangen der Elterngeldstelle muss der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, Abzugsmerkmale und Arbeitszeit bescheinigen – das gilt auch für frühere Arbeitgeber (§ 9 Abs. 1 BEEG). Häufig legen Beschäftigte einfach ihre Gehaltsabrechnungen vor; während des Elterngeldbezugs wird zudem bescheinigt, wie viele Stunden in Teilzeit gearbeitet werden.
Daneben gibt es ein elektronisches Verfahren: Über die Datenstelle der Rentenversicherung kann die Elterngeldstelle die Entgeltbescheinigungsdaten direkt beim Arbeitgeber abrufen (rvBEA, § 108a SGB IV). Voraussetzung ist, dass der Elternteil im Antrag eingewilligt hat. Arbeitgeber mit systemgeprüftem Entgeltabrechnungsprogramm sind dann verpflichtet, die Daten elektronisch zu übermitteln – unverzüglich, spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung (§ 9 Abs. 2 BEEG). Die Elterngeldstellen der Länder nutzen das Verfahren nach und nach; wo es noch nicht angeboten wird, bleibt es bei der Papierbescheinigung.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie regelmäßig den rvBEA-Posteingang Ihres Abrechnungsprogramms und beantworten Sie Anfragen nicht erst im nächsten Abrechnungslauf. Jede Verzögerung verzögert auch die Elterngeldzahlung an Ihre Beschäftigten. Wenn Sie die Lohnabrechnung an Lohndirekt ausgelagert haben, kümmern wir uns um die Abrufe.
Elternzeit: Anspruch, Fristen und Aufteilung
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit – unabhängig von Betriebsgröße, Arbeitszeit oder Befristung, auch Auszubildende und Minijobber. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 15 BEEG).
Elternzeit verlangen
Spätestens 7 Wochen vor Beginn (bis zum dritten Geburtstag) bzw. 13 Wochen vor Beginn (zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr) in Textform. Für die ersten zwei Jahre müssen die Beschäftigten verbindlich erklären, für welche Zeiten sie Elternzeit nehmen.
Bei Müttern zählt die Mutterschutzfrist nach der Geburt mit
Elternzeit bescheinigen
Der Arbeitgeber muss die Elternzeit bescheinigen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine Zustimmung ist nicht erforderlich – die Elternzeit tritt durch das fristgerechte Verlangen ein.
Aufteilung prüfen
Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf drei Abschnitte verteilen. Einen dritten Abschnitt nach dem dritten Geburtstag kann der Arbeitgeber binnen acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Vorzeitiges Ende oder Verlängerung
Grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Wegen einer erneuten Schwangerschaft kann die Mutter die Elternzeit jedoch ohne Zustimmung vorzeitig beenden, um die Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen.
Mehr zu diesem Sonderfall lesen Sie im Beitrag Elternzeit und neue Schwangerschaft.
Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit dürfen Beschäftigte bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten. Eine Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Selbstständigkeit braucht die Zustimmung des Arbeitgebers; ablehnen darf er nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform.
Kommt keine Einigung über eine Teilzeit im eigenen Betrieb zustande, besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit – zweimal während der gesamten Elternzeit (§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG), wenn
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende),
- das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht,
- die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden soll,
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Antrag 7 bzw. 13 Wochen vor Beginn in Textform gestellt wurde.
Lehnt der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen (ab dem dritten Geburtstag: acht Wochen) nach Zugang begründet in Textform ab, gilt die gewünschte Teilzeit als vereinbart. Das während der Elternzeit gezahlte Teilzeitentgelt ist ganz normal steuer- und beitragspflichtig. Details im Beitrag Teilzeit in der Elternzeit.
Kündigungsschutz nach § 18 BEEG
Ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt wurde, und während der gesamten Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Der Schutz beginnt allerdings frühestens
- 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag,
- 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen drittem Geburtstag und vollendetem achten Lebensjahr.
Der Kündigungsschutz gilt auch bei Teilzeit während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber sowie für Beschäftigte, die ohne Elternzeit in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Nur in besonderen Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären – vorher ist sie unwirksam. Beschäftigte selbst können unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen; zum Ende der Elternzeit gilt eine Sonderfrist von drei Monaten (§ 19 BEEG).
Urlaubskürzung nach § 17 BEEG
Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Kürzung erfolgt nicht automatisch: Sie muss gegenüber den Beschäftigten erklärt werden, solange das Arbeitsverhältnis besteht (BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 9 AZR 362/18). Arbeiten Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit beim selben Arbeitgeber, ist eine Kürzung ausgeschlossen.
Rechenbeispiel
Ein Mitarbeiter mit 30 Urlaubstagen im Jahr nimmt vom 15.2. bis 14.10. Elternzeit.
Die angebrochenen Monate Februar und Oktober zählen nicht. Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht: Er ist nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren und bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten (§ 17 Abs. 2 und 3 BEEG). Was beim Wechsel in Teilzeit nach der Elternzeit gilt, erläutert unser Beitrag Nach der Elternzeit von Vollzeit in Teilzeit wechseln.
Sozialversicherung: Beiträge und Meldungen
Pflichtversicherte bleiben während der Elternzeit und des Elterngeldbezugs Mitglied ihrer Krankenkasse (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V); das gilt entsprechend für die Pflegeversicherung. Das Elterngeld selbst ist beitragsfrei (§ 224 SGB V). Ohne Arbeitsentgelt fallen für Pflichtversicherte keine Beiträge an. Bei freiwillig Versicherten prüft die Krankenkasse dagegen im Einzelfall, ob Beiträge zu zahlen sind – oder ob eine Familienversicherung möglich ist.
Für die Lohnabrechnung sind folgende DEÜV-Meldungen wichtig:
Die Meldungen zu Beginn und Ende der Elternzeit sind nur für gesetzlich Krankenversicherte abzugeben, nicht für privat Versicherte oder Minijobber. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat gilt nur für Pflichtversicherte; bei freiwillig Versicherten ist auch eine kürzere Elternzeit zu melden. Wechseln Beschäftigte während der Elternzeit die Krankenkasse, ist nur eine neue Beginnmeldung an die neue Kasse nötig. Zum Meldeverfahren bei Unterbrechungen allgemein lesen Sie unseren Beitrag Unterbrechungsmeldung: Meldegründe und Fristen.
Praxis-Tipp: Nimmt eine Mitarbeiterin während der Elternzeit eine Teilzeit von mehr als Minijob-Umfang auf, ist die Elternzeit gegenüber der Krankenkasse mit Grund 37 zu beenden. Nach dem Ende der Teilzeit folgen eine Unterbrechungsmeldung und eine neue Beginnmeldung mit Grund 17. Pflegen Sie Beginn, Ende und Teilzeitphasen deshalb taggenau im Abrechnungssystem – dann erzeugt die Software die Meldungen automatisch. Was bei einem Minijob in der Elternzeit gilt, lesen Sie unter Hinzuverdienst in der Elternzeit.
Lohnsteuer: Großbuchstabe U und Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Da die Elterngeldstelle zahlt, erscheint es nicht in der Lohnsteuerbescheinigung. Beschäftigte mit Elterngeld von mehr als 410 € im Jahr müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anders der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld: Er ist ebenfalls steuerfrei, wird aber vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Entfällt der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen – wie bei der Elternzeit –, ist im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe U einzutragen. Mehr dazu im Beitrag Progressionsvorbehalt – das Lohnsteuerabzugsverfahren.
Ausblick: Reform des Elterngelds geplant
Das Bundesfamilienministerium hat im Juli 2026 einen Referentenentwurf für eine Elterngeldreform vorgelegt. Diskutiert werden unter anderem eine kürzere maximale Bezugsdauer mit mehr reservierten Monaten je Elternteil sowie höhere Mindest- und Höchstbeträge; gelten soll die Reform frühestens für Geburten ab November 2027. Beschlossen ist bislang nichts, die Pläne werden innerhalb der Koalition weiter beraten. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten die hier beschriebenen Regeln unverändert. Die Elternzeit nach dem BEEG ist von den Plänen nicht betroffen.
Checkliste für Arbeitgeber
- Elternzeitverlangen fristgerecht (7 bzw. 13 Wochen) und in Textform eingegangen? Zeiträume für die ersten zwei Jahre festgelegt?
- Elternzeit schriftlich bescheinigt und Kündigungsschutz ab Verlangen beachtet?
- Teilzeitantrag geprüft und gegebenenfalls binnen vier bzw. acht Wochen begründet in Textform abgelehnt?
- Urlaubskürzung nach § 17 BEEG ausdrücklich erklärt (nicht bei Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber)?
- Entgeltbescheinigung bzw. rvBEA-Abruf der Elterngeldstelle unverzüglich beantwortet?
- Einmalzahlungen im Bemessungszeitraum korrekt als sonstige Bezüge abgerechnet?
- Unterbrechungsmeldung (Grund 52 bzw. 51) sowie Beginn- und Endemeldung Elternzeit (Grund 17/37) abgegeben?
- Großbuchstabe U im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen?
- Rückkehr geplant: Arbeitszeit, Resturlaub und Anmeldung zur Wiederaufnahme der Beschäftigung vorbereitet?
FAQ zu Elterngeld und Elternzeit
Elternzeit, Teilzeit, Meldungen und rvBEA-Abrufe – Lohndirekt behält alle Fristen im Blick und sorgt dafür, dass Ihre Lohnabrechnung auch in der Familienphase Ihrer Beschäftigten stimmt. Sprechen Sie uns an.