Arbeitszeitkonto: Rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber

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Mal ist mehr zu tun, mal weniger: Mit einem Arbeitszeitkonto können Arbeitgeber Auftragsschwankungen abfedern und Beschäftigte ihre Arbeitszeit flexibler gestalten – bei gleichbleibendem Monatsgehalt. Eine eigene gesetzliche Regelung für das klassische Arbeitszeitkonto gibt es allerdings nicht. Umso wichtiger ist es, die Grenzen aus Arbeitszeitgesetz, Mindestlohngesetz und Rechtsprechung zu kennen. Wir erklären, welche Kontoarten es gibt, was Sie regeln müssen und was bei Minusstunden, Kündigung und Minijob gilt.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Ein Arbeitszeitkonto braucht eine Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ein Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.
  • Das Arbeitszeitgesetz bleibt die Obergrenze: höchstens 10 Stunden pro Werktag, im Schnitt von sechs Monaten 8 Stunden.
  • Bei Mindestlohn-Nähe gilt § 2 Abs. 2 MiLoG: Plusstunden binnen 12 Monaten ausgleichen, höchstens 50 % der vereinbarten Monatsarbeitszeit aufs Konto. Mindestlohn 2026: 13,90 €.
  • Minusstunden dürfen nur verrechnet werden, wenn ein Konto vereinbart ist und der Beschäftigte sie selbst verursacht hat.
  • Langzeitkonten (Wertguthaben) unterliegen den strengen Regeln der §§ 7b ff. SGB IV – inklusive Insolvenzschutz.

 

Was ist ein Arbeitszeitkonto?

Auf einem Arbeitszeitkonto wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit der vertraglich oder tariflich geschuldeten Arbeitszeit verglichen. Arbeitet der Beschäftigte mehr, entsteht ein Zeitguthaben (Plusstunden); arbeitet er weniger, entstehen Zeitschulden (Minusstunden). Das Gehalt wird in der Regel trotzdem in gleicher Höhe weitergezahlt – man spricht von verstetigtem Arbeitsentgelt. Ausgeglichen wird das Konto später durch Freizeit, zusätzliche Arbeit oder – je nach Vereinbarung – durch Auszahlung.

Eine allgemeine gesetzliche Definition gibt es nicht. In der Praxis werden Begriffe wie Gleitzeitkonto, Flexikonto oder Ansparkonto verwendet. Gesetzlich geregelt sind nur Teilaspekte: die Wertguthaben (Langzeitkonten) im SGB IV sowie die Mindestlohngrenzen in § 2 Abs. 2 MiLoG.

 

Arten von Arbeitszeitkonten

Kontoart
Zweck
Ausgleichszeitraum
Besonderheiten
Gleitzeit-/Kurzzeitkonto
Flexible tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit
Meist Wochen bis wenige Monate
Oft mit Kernzeit und Ober-/Untergrenzen für den Saldo
Jahresarbeitszeitkonto
Ausgleich saisonaler oder auftragsbedingter Schwankungen
In der Regel 12 Monate
Verstetigtes Entgelt; bei Mindestlohn-Nähe 12-Monats-Frist des MiLoG beachten
Langzeitkonto (Wertguthaben)
Längere Freistellung, z. B. Sabbatical, Pflege, Elternzeit, Übergang in die Rente
Mehrere Jahre möglich
Schriftliche Vereinbarung, Führung in Geld, Insolvenzschutz, Störfallregeln (§§ 7b ff. SGB IV)

Kurzzeit- und Jahreskonten dienen der flexiblen Verteilung der Arbeitszeit und dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen. Sie sind gerade keine Wertguthaben im Sinne des SGB IV.

Beim Langzeitkonto spart der Beschäftigte Arbeitszeit oder Entgelt an, um sich später bezahlt freistellen zu lassen. Die Wertguthabenvereinbarung muss schriftlich geschlossen werden, das Guthaben wird in Geld geführt. Übersteigt es einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags die monatliche Bezugsgröße (2026: 3.955 €), muss der Arbeitgeber es vollständig gegen Insolvenz absichern (§ 7e SGB IV), z. B. über ein Treuhandmodell. Wird das Guthaben nicht für eine Freistellung genutzt – etwa bei vorzeitigem Ausscheiden –, tritt ein sogenannter Störfall mit besonderen Beitragsregeln ein. Mehr dazu in unserem Beitrag Insolvenzabwicklung und Störfall.

 

Rechtsgrundlage: Ohne Vereinbarung kein Arbeitszeitkonto

Arbeitgeber können ein Arbeitszeitkonto nicht einseitig einführen. Es braucht eine vertragliche oder kollektivrechtliche Grundlage:

Arbeitsvertrag

Wird das Konto im Arbeitsvertrag geregelt, sollte die Klausel klar und verständlich sein (Transparenzgebot für Formularverträge). Dazu gehören mindestens der Ausgleichszeitraum, die Höchstgrenzen für Plus- und Minusstunden und die Regeln zum Ausgleich. Es genügt auch ein Verweis auf eine bestehende Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag.

Betriebsvereinbarung

Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und ihrer Verteilung auf die Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) sowie bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) mitzubestimmen. Arbeitszeitkonten werden deshalb meist per Betriebsvereinbarung geregelt – mit Punkten wie Saldogrenzen, Ausgleichszeitraum, Zeiterfassung, Umgang mit Überschreitungen und gegebenenfalls Insolvenzsicherung.

Tarifvertrag

Viele Tarifverträge enthalten Rahmenregelungen zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit. Bei Tarifbindung oder wirksamer Bezugnahme im Arbeitsvertrag ist eine eigene Kontoregelung im Vertrag dann oft nicht nötig – betriebliche Details werden ergänzend per Betriebsvereinbarung festgelegt.

 

Grenzen aus dem Arbeitszeitgesetz

Ein Arbeitszeitkonto erlaubt keine längere Arbeit, als das Arbeitszeitgesetz zulässt. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Hinzu kommen Ruhepausen und die Ruhezeit von in der Regel 11 Stunden. Damit ist auch begrenzt, wie viele Plusstunden in einem Zeitraum entstehen dürfen.

Die Bundesregierung plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 2026 sieht unter anderem eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit (per Tarifvertrag) und eine gesetzlich verankerte, grundsätzlich elektronische Arbeitszeiterfassung vor. Stand Oktober 2026 ist das Vorhaben noch nicht beschlossen – es gelten die bisherigen Regeln.

 

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

Ein Arbeitszeitkonto funktioniert nur mit verlässlicher Erfassung. Unabhängig davon sind Arbeitgeber bereits heute verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen: Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass sich diese Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ergibt – in Umsetzung des EuGH-Urteils vom 14.05.2019 (C-55/18, „CCOO“). Eine bestimmte Form schreibt das geltende Recht bislang nicht vor. Mehr dazu in unseren Beiträgen Arbeitszeiterfassung: Pflicht für alle Unternehmen und EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung.

 

Mindestlohn: die 50-Prozent-Grenze und die 12-Monats-Frist

Grundsätzlich ist der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Für Plusstunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto macht § 2 Abs. 2 MiLoG eine Ausnahme – mit klaren Grenzen:

  • Die Stunden müssen spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen werden.
  • Pro Monat dürfen höchstens 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf das Konto eingestellt werden. Darüber hinausgehende Stunden sind mit dem Mindestlohn regulär zu vergüten.
  • Endet das Arbeitsverhältnis, sind offene Stunden spätestens im folgenden Kalendermonat auszugleichen.
  • Die Grenzen gelten nicht, soweit der Mindestlohn für alle geleisteten Stunden bereits durch das verstetigte Entgelt gedeckt ist – also bei Gehältern deutlich oberhalb des Mindestlohns.
  • Für Wertguthaben nach dem SGB IV gelten die Regeln nicht (§ 2 Abs. 3 MiLoG).

Auch Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Mindestlohn zu vergüten. Alle Werte für 2026 finden Sie in unserem Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 Euro.

Rechenbeispiel zur 50-Prozent-Grenze

Eine Teilzeitkraft hat 80 Stunden im Monat vereinbart und erhält den Mindestlohn von 13,90 € – verstetigt also 1.112 € im Monat. In einem Spitzenmonat arbeitet sie 130 Stunden.

  • Plusstunden: 130 − 80 = 50 Stunden
  • Höchstens aufs Konto: 50 % von 80 = 40 Stunden
  • Sofort zu vergüten: 10 Stunden × 13,90 € = 139 € (spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats)
  • Die 40 Stunden auf dem Konto müssen innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden.

Zum Vergleich: Verdient dieselbe Kraft 2.000 € für 80 Stunden, liegt sie auch bei 130 Stunden noch bei rund 15,38 € je Stunde – der Mindestlohn ist durch das verstetigte Gehalt gedeckt, die 50-%-Grenze greift dann nicht.

 

Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto

Minusstunden dürfen nur verrechnet werden, wenn ein Arbeitszeitkonto wirksam vereinbart ist. Ohne Vereinbarung trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er nicht genug Arbeit hat. Ein negativer Saldo ist nach der Rechtsprechung des BAG wie ein Vorschuss zu behandeln – allerdings nur, wenn der Beschäftigte selbst entscheiden konnte, ob und wann er weniger arbeitet, etwa bei Gleitzeit (BAG, 13.12.2000 – 5 AZR 334/99).

Entstehen Minusstunden dagegen, weil der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist oder Beschäftigte nach Hause schickt, gerät er in Annahmeverzug (§ 615 BGB). Diese Stunden dürfen weder mit dem Gehalt noch mit dem Urlaub verrechnet werden. Mehr dazu in unserem Beitrag Minusstunden vom Gehalt abziehen?

Krankheit und Feiertage

An Krankheitstagen mit Entgeltfortzahlung und an gesetzlichen Feiertagen entstehen keine Minusstunden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Arbeitszeit gutzuschreiben, die an diesem Tag ohne Krankheit oder Feiertag angefallen wäre. Anders ist es, wenn Beschäftigte während eines geplanten Freizeitausgleichs erkranken: Der Ausgleich gilt dann grundsätzlich als gewährt, die Stunden werden nicht wieder gutgeschrieben – anders als beim Urlaub. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag eine Nachgewährung vorsieht (vgl. BAG, 23.02.2022 – 10 AZR 99/21, zu einer tariflichen Regelung).

 

Arbeitszeitkonto bei Kündigung und Ende des Arbeitsverhältnisses

Spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses muss das Konto ausgeglichen werden:

  • Plusstunden können – wenn die Vereinbarung das zulässt – in der Kündigungsfrist durch Freizeit abgebaut werden. Was nicht mehr abgebaut werden kann, ist auszuzahlen.
  • Eine Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses baut das Guthaben nicht automatisch ab. Der Arbeitgeber muss hinreichend deutlich erklären, dass die Freistellung auch dem Abbau der Plusstunden dient (BAG, 20.11.2019 – 5 AZR 578/18). Wird nur der Resturlaub genannt, bleibt das Guthaben bestehen.
  • Minusstunden dürfen mit dem letzten Gehalt nur verrechnet werden, wenn der Beschäftigte sie selbst verursacht hat (siehe oben). Pfändungsfreigrenzen sind bei einer Aufrechnung zu beachten.
  • Bei Mindestlohn-Beschäftigten müssen offene Plusstunden spätestens im Folgemonat nach Beendigung ausgeglichen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MiLoG).

Können Zeitguthaben verfallen?

Arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen können grundsätzlich auch Ansprüche aus einem Arbeitszeitkonto erfassen. Hat der Arbeitgeber das Guthaben aber vorbehaltlos im Konto oder in der Abrechnung ausgewiesen, gilt es nach der Rechtsprechung des BAG als anerkannt – der Beschäftigte muss es dann nicht noch einmal gesondert geltend machen (BAG, 28.07.2010 – 5 AZR 521/09). Ansprüche in Höhe des Mindestlohns können durch Ausschlussfristen nicht verfallen (§ 3 MiLoG). Klauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, sind in neueren Arbeitsverträgen insgesamt riskant.

 

Arbeitszeitkonto im Minijob

Auch für Minijobber ist ein Arbeitszeitkonto möglich. Nach den Hinweisen der Minijob-Zentrale gilt:

  • Es braucht eine schriftliche Vereinbarung und ein monatlich gleichbleibendes (verstetigtes) Entgelt von höchstens 603 € (2026).
  • Die Gesamtarbeitszeit ergibt sich aus dem Jahresverdienst geteilt durch den Stundenlohn – beim Mindestlohn sind das höchstens rund 43 Stunden im Monat im Durchschnitt.
  • Guthaben ist innerhalb von 12 Monaten durch weniger Arbeit oder Freistellung abzubauen; eine Freistellung darf höchstens drei Monate dauern.
  • Die 50-%-Grenze des MiLoG gilt auch hier.
  • Endet der Minijob vorzeitig, ist ein Restguthaben im Folgemonat auszuzahlen.

Starke Schwankungen oder ungeplante lange Freistellungen können den Minijob-Status gefährden – die Planung sollte deshalb von Anfang an auf Ausgleich angelegt sein.

 

Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kurzarbeit

Bei verstetigtem Entgelt werden Lohnsteuer und Beiträge auf das tatsächlich ausgezahlte Gehalt berechnet. Die bloße Gutschrift von Plusstunden führt noch nicht zu Arbeitslohn. Wird ein Guthaben später ausgezahlt, ist es im Zeitpunkt der Auszahlung zu versteuern; auch die Beitragsansprüche entstehen bei Arbeitsentgelt aus Arbeitszeitguthaben mit der Auszahlung (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Für Wertguthaben gelten eigene Melde- und Beitragsregeln.

Während einer Freistellung aus einem Wertguthaben besteht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort. Das ist ein wichtiger Unterschied zum unbezahlten Urlaub, siehe unseren Beitrag Sozialversicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub.

Bei Kurzarbeit müssen Arbeitszeitguthaben grundsätzlich vorrangig eingebracht werden, bevor Kurzarbeitergeld fließt (§ 96 Abs. 4 SGB III). Es gibt jedoch geschützte Guthaben – etwa Wertguthaben oder Guthaben, die über 10 % der Jahresarbeitszeit hinausgehen.

 

So führen Sie ein Arbeitszeitkonto ein

1

Rechtsgrundlage schaffen

Arbeitsvertrag anpassen, Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abschließen oder tarifliche Regelung prüfen.

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

2

Regeln festlegen

Ausgleichszeitraum, Ober- und Untergrenzen für den Saldo, Kernzeiten, Freizeitausgleich und Auszahlung klar regeln.

3

Arbeitszeit erfassen

Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit verlässlich dokumentieren – ohnehin Pflicht seit dem BAG-Beschluss von 2022.

4

Abrechnen

Verstetigtes Entgelt abrechnen, Kontostand regelmäßig ausweisen und bei Mindestlohn-Nähe die 50-%-Grenze monatlich prüfen.

Überschreitende Stunden im Folgemonat vergüten

5

Ausgleichen

Salden im vereinbarten Zeitraum abbauen, spätestens bei Ende des Arbeitsverhältnisses ausgleichen und Restguthaben auszahlen.

Praxis-Tipp: Weisen Sie den aktuellen Kontostand monatlich auf der Entgeltabrechnung oder in der Zeiterfassung aus und legen Sie eine „Ampel“ für hohe Salden fest. So erkennen Sie früh, wenn Plusstunden die Grenzen von Arbeitszeitgesetz oder Mindestlohngesetz erreichen – und vermeiden Nachzahlungen beim Austritt. Mit der Zeiterfassung von Lohndirekt fließen die Zeiten direkt in die Lohnabrechnung.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Arbeitszeitkonto im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag geregelt?
  • Betriebsrat bei Einführung und Ausgestaltung beteiligt?
  • Ausgleichszeitraum sowie Ober- und Untergrenzen für den Saldo festgelegt?
  • Arbeitszeit vollständig erfasst und Grenzen des § 3 ArbZG eingehalten?
  • Bei Mindestlohn-Nähe: höchstens 50 % der Monatsarbeitszeit aufs Konto, Ausgleich binnen 12 Monaten?
  • Minusstunden nur verrechnet, wenn der Beschäftigte sie selbst verursacht hat?
  • Bei Austritt: Freistellung ausdrücklich auch zum Abbau des Guthabens erklärt, Restguthaben ausgezahlt?
  • Minijob: schriftliche Vereinbarung, verstetigtes Entgelt bis 603 €, Freistellung höchstens drei Monate?
  • Langzeitkonto: Wertguthabenvereinbarung schriftlich, Insolvenzschutz nach § 7e SGB IV eingerichtet?

 

FAQ zum Arbeitszeitkonto

Ist ein Arbeitszeitkonto gesetzlich vorgeschrieben?

Nein. Ein Arbeitszeitkonto ist freiwillig und muss vereinbart werden – im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Verpflichtend ist dagegen die Erfassung der Arbeitszeit.

Wie viele Plusstunden dürfen auf das Arbeitszeitkonto?

Das hängt von der Vereinbarung ab. Gesetzliche Grenzen ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz (höchstens 10 Stunden pro Werktag, im Schnitt 8 Stunden) und bei Mindestlohn-Nähe aus § 2 Abs. 2 MiLoG: höchstens 50 % der vereinbarten Monatsarbeitszeit, Ausgleich binnen 12 Monaten.

Darf der Arbeitgeber Minusstunden vom Gehalt abziehen?

Nur wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist und der Beschäftigte die Minusstunden selbst zu verantworten hat. Hat der Arbeitgeber zu wenig Arbeit zugewiesen, ist er im Annahmeverzug und muss das volle Gehalt zahlen.

Was passiert mit Plusstunden bei Kündigung?

Sie können in der Kündigungsfrist durch Freizeit abgebaut werden, sofern das vereinbart oder angeordnet ist. Eine bloße Freistellung reicht dafür nicht automatisch. Nicht abgebaute Stunden sind auszuzahlen.

Gibt es Zeitgutschriften, wenn ein Mitarbeiter im Freizeitausgleich krank wird?

In der Regel nicht. Anders als beim Urlaub gilt der Freizeitausgleich grundsätzlich als gewährt. Eine Gutschrift gibt es nur, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag das vorsehen.

 

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