Der gesetzliche Mindestlohn ist seit 2015 Pflicht – und der Zoll kontrolliert seine Einhaltung konsequent. Teuer wird es dabei nicht nur, wenn zu wenig gezahlt wird. Auch fehlende oder lückenhafte Arbeitszeitaufzeichnungen, verspätete Zahlungen oder Verstöße von Subunternehmern können ein Mindestlohn-Bußgeld auslösen. Hinzu kommen Nachzahlungen an Beschäftigte, Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und im schlimmsten Fall der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Wir zeigen, welche Verstöße wie hoch geahndet werden und wie Sie sich als Arbeitgeber absichern.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Der Mindestlohn beträgt 13,90 € brutto je Stunde (seit 1.1.2026) und steigt am 1.1.2027 auf 14,60 €.
- Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 500.000 € (§ 21 Abs. 3 MiLoG).
- Fehlende, falsche oder verspätete Arbeitszeitaufzeichnungen kosten seit dem 30.12.2025 bis zu 50.000 € (bisher 30.000 €); sonstige Melde- und Mitwirkungsverstöße bis zu 30.000 €.
- Auch Auftraggeber haften für den Mindestlohn bei Sub- und Nachunternehmern und können selbst mit bis zu 500.000 € belangt werden.
- Ab einem Bußgeld von 2.500 € sollen Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG).
- Nicht gezahlter Mindestlohn führt zu Beitragsnachforderungen – rückwirkend für vier Jahre, bei Vorsatz für bis zu 30 Jahre.
Mindestlohn 2026 und 2027 im Überblick
Die Höhe des Mindestlohns legt die Bundesregierung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission per Verordnung fest. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) setzt den Beschluss der Kommission vom Juni 2025 in zwei Stufen um:
Die Minijob-Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet). Alle Details zu den Rechengrößen finden Sie in unserem Beitrag Mindestlohn 2026 und Minijob-Grenze 603 €. Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen vor, soweit sie höher sind (§ 1 Abs. 3 MiLoG).
Welche Verstöße wie teuer werden: § 21 MiLoG
Ordnungswidrig handelt nach § 21 MiLoG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflichten des Gesetzes verstößt. Schon Nachlässigkeit genügt also. Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt:
Die höhere Obergrenze für Aufzeichnungsverstöße gilt seit dem 30. Dezember 2025. Sie wurde durch das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung eingeführt.
Wie hoch fällt das Bußgeld tatsächlich aus?
Die Höchstbeträge sind Obergrenzen. Für die konkrete Höhe gelten die allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG):
- Fahrlässigkeit kann höchstens mit der Hälfte des Höchstbetrags geahndet werden – beim Mindestlohn also mit bis zu 250.000 € (§ 17 Abs. 2 OWiG).
- Maßgeblich sind die Bedeutung des Verstoßes, der Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 OWiG).
- Das Bußgeld soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen – notfalls auch über das gesetzliche Höchstmaß hinaus (§ 17 Abs. 4 OWiG).
- Neben den verantwortlichen Personen kann auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße festgesetzt werden (§ 30 OWiG).
- Verstöße mit einem Bußgeldrahmen über 15.000 € – also alle Mindestlohn-Verstöße – verjähren erst nach drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Aufzeichnungspflicht: Wer die Arbeitszeit dokumentieren muss
Nach § 17 Abs. 1 MiLoG müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Pflicht gilt für:
- Minijobber nach § 8 Abs. 1 SGB IV – geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV).
- alle Beschäftigten in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG: Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition, Transport und Logistik einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, Schausteller, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie – neu seit 30.12.2025 – das Friseur- und Kosmetikgewerbe.
- Entleiher, die Leiharbeitnehmer in einer dieser Branchen einsetzen.
Die Unterlagen, die der Zoll zur Kontrolle braucht, sind im Inland und in deutscher Sprache bereitzuhalten (§ 17 Abs. 2 MiLoG). Ausnahmen regelt die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV):
Auch für diese Gruppen müssen Sie die Unterlagen bereithalten, aus denen sich die Ausnahme ergibt – etwa Entgeltabrechnungen. Unabhängig vom MiLoG sind Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohnehin zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten verpflichtet.
Praxis-Tipp: Bei Minijobs ist die Zeiterfassung doppelt wichtig. Bei 13,90 € dürfen Minijobber im Monat höchstens rund 43 Stunden arbeiten, um mit 603 € unter der Grenze zu bleiben. Werden tatsächlich 48 Stunden geleistet, schulden Sie 667,20 € – die Minijob-Grenze ist überschritten, und es drohen neben dem Bußgeld auch Folgen in der Sozialversicherung. Passen Sie Stundenkontingente zum 1.1.2027 erneut an: Bei 14,60 € und 633 € bleibt es bei gut 43 Stunden.
Typische Fehler, die der Zoll findet
Mindestlohn-Verstöße entstehen in der Praxis selten durch einen zu niedrigen Stundenlohn im Vertrag, sondern durch die Art, wie Arbeitszeit bezahlt und abgerechnet wird:
- Unbezahlte Arbeitszeit: Rüst-, Vor- und Nachbereitungszeiten, angeordnete Umkleidezeiten oder Bereitschaftsdienst, die nicht vergütet werden. Bereitschaftsdienst ist nach dem BAG mit dem Mindestlohn zu vergüten (Urteil vom 29.6.2016 – 5 AZR 716/15).
- Überstunden-Pauschalen: Ein festes Monatsgehalt deckt bei vielen Überstunden rechnerisch keine 13,90 € je tatsächlich geleisteter Stunde mehr ab.
- Abzüge vom Lohn: etwa für Arbeitskleidung oder Arbeitsmaterial, die den Mindestlohn unterschreiten lassen.
- Arbeitszeitkonten außerhalb der Regeln: Plusstunden müssen innerhalb von zwölf Monaten ausgeglichen werden und dürfen monatlich höchstens 50 % der vertraglichen Arbeitszeit betragen (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Mehr dazu im Beitrag Arbeitszeitkonto: rechtliche Vorgaben.
- Verspätete Zahlung: Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 2 Abs. 1 MiLoG). Wer später zahlt, verstößt bereits gegen § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG.
- Verdeckte Arbeitsverhältnisse: Werden vermeintlich Selbstständige oder Praktikanten tatsächlich als Arbeitnehmer eingesetzt, gilt für sie der Mindestlohn – siehe Scheinselbstständigkeit: Kriterien für Arbeitgeber.
- Verpasste Erhöhung: Minijob-Verträge und Stundenlöhne, die nicht zum 1. Januar an den neuen Mindestlohn angepasst wurden.
Von der Zollprüfung zum Bußgeldbescheid
Zuständig für die Kontrolle ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls (§ 14 MiLoG). Nach ihrer Jahresbilanz 2025 hat die FKS bundesweit rund 25.800 Arbeitgeber geprüft und mehr als 52.100 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet; die aufgedeckte Schadenssumme – darunter nicht gezahlte Mindestlöhne und Sozialversicherungsbeiträge – lag bei rund 675 Millionen Euro.
Prüfung vor Ort oder anhand von Unterlagen
Der Zoll darf Geschäftsräume betreten, Auskünfte verlangen und Arbeitsverträge, Nachweise nach dem Nachweisgesetz, Zeitaufzeichnungen und Lohnunterlagen einsehen (§ 15 MiLoG i. V. m. SchwarzArbG).
Wer nicht mitwirkt: bis 30.000 €
Ermittlungs- und Bußgeldverfahren
Ergeben sich Verstöße, leitet der Zoll ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Bei vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen kommt zusätzlich ein Strafverfahren nach § 266a StGB in Betracht.
Bußgeld, Nachzahlung und Wettbewerbsregister
Neben dem Bußgeld sind der fehlende Lohn und die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Rechtskräftige Bußgelder ab 2.500 € fragen öffentliche Auftraggeber beim Wettbewerbsregister ab.
Folge: Ausschluss von Vergaben möglich
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: § 19 MiLoG
Unternehmen, gegen die wegen eines Mindestlohn-Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 2.500 € verhängt wurde, sollen für eine angemessene Zeit von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen öffentlicher Auftraggeber ausgeschlossen werden – bis sie ihre Zuverlässigkeit nachweislich wiederhergestellt haben. Ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 € (netto) fragt der öffentliche Auftraggeber vor dem Zuschlag beim Wettbewerbsregister an. Vor einem Ausschluss ist das Unternehmen anzuhören. Für Firmen, die von öffentlichen Aufträgen leben, wiegt diese Folge oft schwerer als das Bußgeld selbst.
Haftung des Auftraggebers: § 13 MiLoG
Wer als Unternehmer einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für dessen Mindestlohnpflichten – und für die aller Nachunternehmer und eingesetzten Verleiher in der Kette. Nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG haften Sie wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat: Beschäftigte des Subunternehmers können sich direkt an Sie wenden, ohne zuerst gegen ihren Arbeitgeber vorgehen zu müssen. Die Haftung umfasst das Nettoentgelt in Höhe des Mindestlohns.
Diese zivilrechtliche Haftung besteht unabhängig von einem Verschulden. Ein Bußgeld nach § 21 Abs. 2 MiLoG droht Ihnen als Auftraggeber dagegen nur, wenn Sie Leistungen in erheblichem Umfang ausführen lassen und wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich von Auftragnehmern vertraglich zusichern, dass sie und ihre Nachunternehmer den Mindestlohn zahlen, und vereinbaren Sie Nachweis- und Kontrollrechte sowie eine Freistellung von Ansprüchen. Prüfen Sie Angebote mit auffällig niedrigen Lohnkostenanteilen kritisch – ein unrealistischer Preis kann den Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
Für wen der Mindestlohn nicht gilt
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer – auch für Minijobber, Rentner, Saisonkräfte und ausländische Beschäftigte. Ausnahmen regelt § 22 MiLoG abschließend:
Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung, nicht die Bezeichnung: Ein freiwilliges Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten. Mehr dazu im Beitrag Lohnabrechnung von Praktikanten.
Nachzahlung und Sozialversicherung: Die Folgekosten
Das Bußgeld ist oft nur ein Teil des Schadens. Hinzu kommen:
- Lohnnachzahlung: Der Anspruch auf Mindestlohn ist unabdingbar. Beschäftigte können nur durch gerichtlichen Vergleich darauf verzichten, eine Verwirkung ist ausgeschlossen (§ 3 MiLoG). Vertragliche Ausschlussfristen erfassen den Mindestlohn nicht.
- Sozialversicherungsbeiträge: Beiträge richten sich nach dem geschuldeten, nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt (Entstehungsprinzip, § 22 SGB IV). Die Differenz fordert die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung nach – in der Regel für vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen für bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV), zuzüglich Säumniszuschlägen.
- Statusverlust im Minijob: Steigt das geschuldete Entgelt über die Minijob-Grenze, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig – mit Beitragsnachforderungen in allen Zweigen.
- Strafrecht: Wer Arbeitnehmerbeiträge vorenthält, kann sich nach § 266a StGB strafbar machen.
Checkliste: So vermeiden Sie ein Mindestlohn-Bußgeld
- Stundenlöhne und Minijob-Verträge zum 1.1.2027 auf mindestens 14,60 € bzw. die Grenze von 633 € umgestellt?
- Bei Festgehältern geprüft, ob das Gehalt geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden (inklusive Überstunden) den Mindestlohn erreicht?
- Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für Minijobber und Beschäftigte in § 2a-Branchen binnen sieben Tagen aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt?
- Friseur- und Kosmetikbetrieb: Aufzeichnungs- und Ausweispflichten seit 30.12.2025 umgesetzt?
- Arbeitszeitkonten innerhalb der Grenzen (50 % der Vertragsarbeitszeit, Ausgleich binnen zwölf Monaten)?
- Bereitschafts-, Rüst- und angeordnete Umkleidezeiten vergütet?
- Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt?
- Praktika und Ausnahmen nach § 22 MiLoG dokumentiert?
- Subunternehmer vertraglich auf den Mindestlohn verpflichtet und Nachweise angefordert?
FAQ zu Mindestlohn und Bußgeld
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