Mutterschutz nach Fehlgeburt: Schutzfristen, Mutterschaftsgeld und Lohnabrechnung

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Eine Fehlgeburt ist für Betroffene eine schwere Erfahrung – körperlich wie seelisch. Bis Mai 2025 gab es dafür keinen Mutterschutz: Frauen mussten sich krankschreiben lassen oder weiterarbeiten. Seit dem 1. Juni 2025 gilt nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine gestaffelte Mutterschutzfrist. Für Arbeitgeber heißt das: Beschäftigungsverbot beachten, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss abrechnen und die Erstattung über die Umlage U2 beantragen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von bis zu 2 Wochen, ab der 17. Woche bis zu 6 Wochen, ab der 20. Woche bis zu 8 Wochen.
  • Während der Schutzfrist darf die Frau nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt – diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
  • Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (bis 13 € je Kalendertag von der Krankenkasse) und den Arbeitgeberzuschuss bis zum bisherigen Nettoentgelt.
  • Den Zuschuss erhalten Arbeitgeber über die Umlage U2 vollständig erstattet.
  • Der Kündigungsschutz von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche gilt unverändert.

 

Die Schutzfristen nach Schwangerschaftswoche

Maßgeblich ist die Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt eintritt. Die Schutzfrist beginnt mit dem Tag nach der Fehlgeburt; eine Schutzfrist vorher gibt es nicht.

bis zur 12. Woche–kein Mutterschutz; bei Arbeitsunfähigkeit Krankschreibung und Entgeltfortzahlung
ab der 13. Woche2 WochenSchutzfrist nach der Fehlgeburt
ab der 17. Woche6 WochenSchutzfrist nach der Fehlgeburt
ab der 20. Woche8 WochenSchutzfrist nach der Fehlgeburt

Eine Fehlgeburt ab der 24. Woche oder mit einem Gewicht ab 500 Gramm gilt rechtlich als Totgeburt – dann gelten die regulären Schutzfristen nach einer Entbindung. Die Verlängerung bei Früh- oder Mehrlingsgeburten ist auf Fehlgeburten nicht anzuwenden.

 

Schutzfrist mit Wahlrecht

Anders als nach einer Entbindung besteht nach einer Fehlgeburt kein absolutes Beschäftigungsverbot: Die Frau kann sich ausdrücklich bereit erklären, früher wieder zu arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Arbeitgeber sollten die Entscheidung allein der Beschäftigten überlassen und sie nicht zur Rückkehr drängen.

 

Wer zahlt was?

Während der Schutzfrist erhält die Beschäftigte kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss – zusammen in Höhe ihres bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts.

KrankenkasseMutterschaftsgeld bis 13 € je Kalendertag für gesetzlich Versicherte. Privat oder familienversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (einmalig höchstens 210 €).
ArbeitgeberZuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 € und dem kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate (§ 20 MuSchG).
Umlage U2Der Arbeitgeberzuschuss wird dem Arbeitgeber vollständig erstattet – unabhängig von der Betriebsgröße. Siehe Umlageverfahren U1/U2.

Der Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bezieht die Beschäftigte für mindestens einen vollen Kalendermonat Mutterschaftsgeld, ist eine Unterbrechungsmeldung zur Sozialversicherung abzugeben.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt und die Schwangerschaftswoche anfordern – sie bestimmt die Dauer der Schutzfrist.
  • Beschäftigung während der Schutzfrist nur bei ausdrücklicher Bereitschaftserklärung; Erklärung dokumentieren.
  • Mutterschaftsgeld: Die Beschäftigte beantragt es bei ihrer Krankenkasse; der Arbeitgeber übermittelt die Entgeltbescheinigung.
  • Arbeitgeberzuschuss berechnen und mit der Lohnabrechnung auszahlen.
  • Erstattung des Zuschusses über die U2 bei der Krankenkasse beantragen.
  • Gegebenenfalls Unterbrechungsmeldung abgeben.
  • Urlaub nicht kürzen: Schutzfristen zählen als Beschäftigungszeit (§ 24 MuSchG).
  • Kündigungsschutz beachten: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Woche ist eine Kündigung bis vier Monate danach grundsätzlich unzulässig.

Praxis-Tipp: Behandeln Sie die Meldung einer Fehlgeburt vertraulich und beschränken Sie den Kreis der Informierten auf das Nötige – meist Personalabteilung und Lohnabrechnung. Für die Abrechnung genügt die ärztliche Bescheinigung mit Datum und Schwangerschaftswoche. Ist die Beschäftigte nach Ablauf der Schutzfrist noch nicht arbeitsfähig, schließt sich eine Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung an.

 

Häufige Fragen zum Mutterschutz nach Fehlgeburt

Ab welcher Schwangerschaftswoche gilt der Mutterschutz bei Fehlgeburt?

Ab der 13. Schwangerschaftswoche. Bei einer Fehlgeburt bis zur 12. Woche besteht kein Mutterschutz; die Frau kann sich bei Bedarf krankschreiben lassen.

Muss die Frau die Schutzfrist in Anspruch nehmen?

Nein. Sie kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären und diese Erklärung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

Wer trägt die Kosten für den Arbeitgeberzuschuss?

Der Arbeitgeber zahlt den Zuschuss zunächst aus und erhält ihn über die Umlage U2 vollständig von der Krankenkasse erstattet. Die U2 zahlen alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße.

Gilt der neue Mutterschutz auch für Minijobberinnen?

Ja. Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten, auch für Minijobberinnen und Auszubildende. Die Höhe von Mutterschaftsgeld und Zuschuss richtet sich nach Versicherungsstatus und bisherigem Nettoentgelt.

 

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