Eine Fehlgeburt ist für Betroffene eine schwere Erfahrung – körperlich wie seelisch. Bis Mai 2025 gab es dafür keinen Mutterschutz: Frauen mussten sich krankschreiben lassen oder weiterarbeiten. Seit dem 1. Juni 2025 gilt nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eine gestaffelte Mutterschutzfrist. Für Arbeitgeber heißt das: Beschäftigungsverbot beachten, Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss abrechnen und die Erstattung über die Umlage U2 beantragen.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt eine Schutzfrist von bis zu 2 Wochen, ab der 17. Woche bis zu 6 Wochen, ab der 20. Woche bis zu 8 Wochen.
- Während der Schutzfrist darf die Frau nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt – diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
- Es besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld (bis 13 € je Kalendertag von der Krankenkasse) und den Arbeitgeberzuschuss bis zum bisherigen Nettoentgelt.
- Den Zuschuss erhalten Arbeitgeber über die Umlage U2 vollständig erstattet.
- Der Kündigungsschutz von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Woche gilt unverändert.
Die Schutzfristen nach Schwangerschaftswoche
Maßgeblich ist die Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt eintritt. Die Schutzfrist beginnt mit dem Tag nach der Fehlgeburt; eine Schutzfrist vorher gibt es nicht.
Eine Fehlgeburt ab der 24. Woche oder mit einem Gewicht ab 500 Gramm gilt rechtlich als Totgeburt – dann gelten die regulären Schutzfristen nach einer Entbindung. Die Verlängerung bei Früh- oder Mehrlingsgeburten ist auf Fehlgeburten nicht anzuwenden.
Schutzfrist mit Wahlrecht
Anders als nach einer Entbindung besteht nach einer Fehlgeburt kein absolutes Beschäftigungsverbot: Die Frau kann sich ausdrücklich bereit erklären, früher wieder zu arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Arbeitgeber sollten die Entscheidung allein der Beschäftigten überlassen und sie nicht zur Rückkehr drängen.
Wer zahlt was?
Während der Schutzfrist erhält die Beschäftigte kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss – zusammen in Höhe ihres bisherigen durchschnittlichen Nettoentgelts.
Der Arbeitgeberzuschuss ist steuer- und beitragsfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bezieht die Beschäftigte für mindestens einen vollen Kalendermonat Mutterschaftsgeld, ist eine Unterbrechungsmeldung zur Sozialversicherung abzugeben.
Checkliste für Arbeitgeber
- Ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt und die Schwangerschaftswoche anfordern – sie bestimmt die Dauer der Schutzfrist.
- Beschäftigung während der Schutzfrist nur bei ausdrücklicher Bereitschaftserklärung; Erklärung dokumentieren.
- Mutterschaftsgeld: Die Beschäftigte beantragt es bei ihrer Krankenkasse; der Arbeitgeber übermittelt die Entgeltbescheinigung.
- Arbeitgeberzuschuss berechnen und mit der Lohnabrechnung auszahlen.
- Erstattung des Zuschusses über die U2 bei der Krankenkasse beantragen.
- Gegebenenfalls Unterbrechungsmeldung abgeben.
- Urlaub nicht kürzen: Schutzfristen zählen als Beschäftigungszeit (§ 24 MuSchG).
- Kündigungsschutz beachten: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Woche ist eine Kündigung bis vier Monate danach grundsätzlich unzulässig.
Praxis-Tipp: Behandeln Sie die Meldung einer Fehlgeburt vertraulich und beschränken Sie den Kreis der Informierten auf das Nötige – meist Personalabteilung und Lohnabrechnung. Für die Abrechnung genügt die ärztliche Bescheinigung mit Datum und Schwangerschaftswoche. Ist die Beschäftigte nach Ablauf der Schutzfrist noch nicht arbeitsfähig, schließt sich eine Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung an.
Häufige Fragen zum Mutterschutz nach Fehlgeburt
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Zuschuss berechnen, Bescheinigungen erstellen, U2-Erstattung beantragen: Diese Schritte übernimmt Lohndirekt im Rahmen der Lohnabrechnung für Sie. Mehr unter Lohnabrechnung auslagern.