Sachbezug bis 50 Euro: So nutzen Arbeitgeber die Freigrenze richtig

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Eine Gutscheinkarte fürs Kaufhaus, Tankgutscheine, ein Essensguthaben: Mit der Sachbezugsfreigrenze können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bis zu 50 Euro im Monat zukommen lassen – ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Brutto gleich netto, das macht den Sachbezug zu einem der beliebtesten Benefits. Damit die Freigrenze hält, müssen aber einige Regeln stimmen: Nicht jede Karte zählt als Sachbezug, Barlohn darf nicht einfach umgewandelt werden, und schon ein Cent über der Grenze macht den gesamten Betrag steuerpflichtig.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Sachbezüge bis 50 Euro monatlich sind steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die frühere 44-Euro-Grenze gilt seit 2022 nicht mehr.
  • Es ist eine Freigrenze: Bei 50,01 Euro wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
  • Gutscheine und Geldkarten zählen nur, wenn sie ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen einlösbar sind und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen – keine Barauszahlung, kein frei verwendbares Guthaben.
  • Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – eine Gehaltsumwandlung funktioniert nicht.
  • Versandkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich trägt, zählen zum Wert des Sachbezugs.

 

Bis zu 600 Euro im Jahr – aber Monat für Monat

Jan50 €
Feb50 €
Mär50 €
Apr50 €
Mai50 €
Jun50 €
Jul50 €
Aug50 €
Sep50 €
Okt50 €
Nov50 €
Dez50 €

Die Freigrenze gilt je Kalendermonat. Was im März nicht genutzt wird, kann nicht in den April übertragen werden – und 150 Euro auf einmal für ein Quartal sind nicht steuerfrei.

Maßgeblich ist der Monat, in dem der Sachbezug dem Mitarbeiter zufließt. Bei Gutscheinen, die bei einem Dritten eingelöst werden – etwa im Einzelhandel –, ist das der Monat der Übergabe bzw. der Aufladung der Karte. Löst der Mitarbeiter den Gutschein beim Arbeitgeber selbst ein, fließt der Vorteil erst bei der Einlösung zu.

 

Freigrenze, nicht Freibetrag: Ein Cent entscheidet

49,99 €Sachbezug im Monat: komplett steuer- und beitragsfrei. Der Mitarbeiter erhält den vollen Wert.
50,01 €Freigrenze überschritten: der gesamte Betrag ist steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der eine Cent darüber.

In die Grenze fallen alle Sachbezüge eines Monats, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden – also nicht nur die Gutscheinkarte, sondern etwa auch eine verbilligte Warenüberlassung oder ein vom Arbeitgeber bezahltes Abo. Wer mehrere Benefits kombiniert, muss sie zusammenrechnen. Nicht angerechnet werden Leistungen mit eigenen Regeln, zum Beispiel der Rabattfreibetrag, das Jobticket oder Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen.

 

Welche Gutscheine und Karten zählen als Sachbezug?

Seit 2022 gilt für Gutscheine und Geldkarten ein strenger Maßstab: Sie müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Diese drei Fragen helfen bei der Prüfung:

1.Berechtigt der Gutschein oder die Karte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen?
Nein?Geldleistung – steuerpflichtig
2.Ist eine Barauszahlung, Überweisung oder Nutzung als frei verwendbares Zahlungsmittel ausgeschlossen?
Nein?Geldleistung – steuerpflichtig
3.Gilt die Karte nur in einem begrenzten Netz von Akzeptanzstellen, für eine begrenzte Produktpalette oder für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke?
Nein?Geldleistung – steuerpflichtig
Dreimal Ja → Sachbezug, die 50-Euro-Freigrenze kann genutzt werden (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn).
Zulässig – Beispiele

  • Gutscheinkarten einer Einzelhandelskette oder eines Einkaufszentrums
  • regionale City-Karten mit begrenztem Händlerkreis
  • Gutscheine für eine bestimmte Produktpalette, z. B. Kraftstoff, Bücher, Fitness
  • Essensgutscheine und Restaurantschecks
  • Waren, die der Arbeitgeber direkt überlässt
Nicht zulässig – Beispiele

  • Prepaid-Kreditkarten mit weltweiter Akzeptanz
  • Karten mit Bargeldfunktion, IBAN oder Überweisungsmöglichkeit
  • nachträgliche Erstattung von Belegen, z. B. Tankquittungen
  • zweckgebundene Geldzahlungen aufs Gehaltskonto
  • Karten, die als Geldersatz im unbaren Zahlungsverkehr nutzbar sind

Viele Anbieter von Sachbezugskarten bestätigen die ZAG-Konformität ihrer Produkte. Prüfen Sie im Zweifel die Nutzungsbedingungen – maßgeblich ist, wie die Karte tatsächlich genutzt werden kann.

 

Zusätzlich zum Gehalt – keine Gehaltsumwandlung

Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wird das Gehalt herabgesetzt und im Gegenzug ein Sachbezug gewährt, greift die Freigrenze nicht. Wer seinen Mitarbeitenden einen Sachbezug anbieten möchte, vereinbart ihn deshalb als zusätzliche Leistung – zum Beispiel bei einer Gehaltserhöhung statt eines höheren Bruttogehalts. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten zeigt der Beitrag Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung.

 

Bewertung und Versandkosten

Sachbezüge werden mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet, einschließlich Umsatzsteuer; bei einem Gutschein über einen festen Eurobetrag ist das dieser Betrag. Lässt der Arbeitgeber die Sachprämie zum Mitarbeiter nach Hause liefern, ist der Versand eine zusätzliche Leistung: Die Versandkosten werden zum Wert des Sachbezugs hinzugerechnet (BFH, VI R 32/16). Eine Prämie für 45 Euro plus 5,99 Euro Versand liegt damit über der Freigrenze.

Praxis-Tipp: Laden Sie Sachbezugskarten nicht auf genau 50,00 Euro auf, wenn im selben Monat weitere Sachbezüge möglich sind – etwa ein verbilligt überlassenes Produkt. Ein kleiner Puffer, z. B. 48 Euro, schützt davor, dass die gesamte Leistung steuerpflichtig wird. Und: Dokumentieren Sie in der Lohnabrechnung, welche Sachbezüge im Monat gewährt wurden.

 

Abgrenzung zu anderen steuerfreien Leistungen

Die 50-Euro-Freigrenze lässt sich mit anderen Steuervergünstigungen kombinieren, die eigene Grenzen haben:

 

Häufige Fragen zum Sachbezug

Ist der Sachbezug bis 50 Euro auch sozialversicherungsfrei?

Ja. Sachbezüge, die nach der 50-Euro-Freigrenze lohnsteuerfrei sind, gehören auch nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Deshalb kann die Freigrenze auch bei Minijobbern genutzt werden, ohne dass die Minijob-Grenze berührt wird.

Kann ich die 50 Euro für mehrere Monate ansparen?

Nein. Die Freigrenze gilt je Kalendermonat. Ein Gutschein über 150 Euro für drei Monate übersteigt die Grenze und ist vollständig steuerpflichtig – auch wenn er rechnerisch 50 Euro pro Monat entspricht.

Was passiert, wenn die Freigrenze überschritten wird?

Dann ist der gesamte Sachbezug des Monats steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Unter Umständen kommt eine Pauschalversteuerung in Betracht, etwa nach § 37b EStG für Sachzuwendungen.

Gilt die Freigrenze auch für Tankgutscheine?

Ja, wenn es sich um einen Gutschein oder eine Tankkarte für eine begrenzte Produktpalette handelt und er zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Die nachträgliche Erstattung einer Tankquittung ist dagegen eine Geldleistung und steuerpflichtig.

 

Sachbezüge, Jobticket, Internetpauschale – jede steuerfreie Leistung muss in der Lohnabrechnung korrekt erfasst werden. Wie Lohndirekt das für Sie übernimmt, lesen Sie unter Lohnabrechnung auslagern.

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