Eine Gutscheinkarte fürs Kaufhaus, Tankgutscheine, ein Essensguthaben: Mit der Sachbezugsfreigrenze können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden bis zu 50 Euro im Monat zukommen lassen – ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Brutto gleich netto, das macht den Sachbezug zu einem der beliebtesten Benefits. Damit die Freigrenze hält, müssen aber einige Regeln stimmen: Nicht jede Karte zählt als Sachbezug, Barlohn darf nicht einfach umgewandelt werden, und schon ein Cent über der Grenze macht den gesamten Betrag steuerpflichtig.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Sachbezüge bis 50 Euro monatlich sind steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Die frühere 44-Euro-Grenze gilt seit 2022 nicht mehr.
- Es ist eine Freigrenze: Bei 50,01 Euro wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende.
- Gutscheine und Geldkarten zählen nur, wenn sie ausschließlich für Waren oder Dienstleistungen einlösbar sind und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen – keine Barauszahlung, kein frei verwendbares Guthaben.
- Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – eine Gehaltsumwandlung funktioniert nicht.
- Versandkosten, die der Arbeitgeber zusätzlich trägt, zählen zum Wert des Sachbezugs.
Bis zu 600 Euro im Jahr – aber Monat für Monat
Die Freigrenze gilt je Kalendermonat. Was im März nicht genutzt wird, kann nicht in den April übertragen werden – und 150 Euro auf einmal für ein Quartal sind nicht steuerfrei.
Maßgeblich ist der Monat, in dem der Sachbezug dem Mitarbeiter zufließt. Bei Gutscheinen, die bei einem Dritten eingelöst werden – etwa im Einzelhandel –, ist das der Monat der Übergabe bzw. der Aufladung der Karte. Löst der Mitarbeiter den Gutschein beim Arbeitgeber selbst ein, fließt der Vorteil erst bei der Einlösung zu.
Freigrenze, nicht Freibetrag: Ein Cent entscheidet
In die Grenze fallen alle Sachbezüge eines Monats, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet werden – also nicht nur die Gutscheinkarte, sondern etwa auch eine verbilligte Warenüberlassung oder ein vom Arbeitgeber bezahltes Abo. Wer mehrere Benefits kombiniert, muss sie zusammenrechnen. Nicht angerechnet werden Leistungen mit eigenen Regeln, zum Beispiel der Rabattfreibetrag, das Jobticket oder Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen.
Welche Gutscheine und Karten zählen als Sachbezug?
Seit 2022 gilt für Gutscheine und Geldkarten ein strenger Maßstab: Sie müssen die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Diese drei Fragen helfen bei der Prüfung:
- Gutscheinkarten einer Einzelhandelskette oder eines Einkaufszentrums
- regionale City-Karten mit begrenztem Händlerkreis
- Gutscheine für eine bestimmte Produktpalette, z. B. Kraftstoff, Bücher, Fitness
- Essensgutscheine und Restaurantschecks
- Waren, die der Arbeitgeber direkt überlässt
- Prepaid-Kreditkarten mit weltweiter Akzeptanz
- Karten mit Bargeldfunktion, IBAN oder Überweisungsmöglichkeit
- nachträgliche Erstattung von Belegen, z. B. Tankquittungen
- zweckgebundene Geldzahlungen aufs Gehaltskonto
- Karten, die als Geldersatz im unbaren Zahlungsverkehr nutzbar sind
Viele Anbieter von Sachbezugskarten bestätigen die ZAG-Konformität ihrer Produkte. Prüfen Sie im Zweifel die Nutzungsbedingungen – maßgeblich ist, wie die Karte tatsächlich genutzt werden kann.
Zusätzlich zum Gehalt – keine Gehaltsumwandlung
Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wird das Gehalt herabgesetzt und im Gegenzug ein Sachbezug gewährt, greift die Freigrenze nicht. Wer seinen Mitarbeitenden einen Sachbezug anbieten möchte, vereinbart ihn deshalb als zusätzliche Leistung – zum Beispiel bei einer Gehaltserhöhung statt eines höheren Bruttogehalts. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten zeigt der Beitrag Steuerfreie Arbeitgeberleistungen statt Lohnerhöhung.
Bewertung und Versandkosten
Sachbezüge werden mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet, einschließlich Umsatzsteuer; bei einem Gutschein über einen festen Eurobetrag ist das dieser Betrag. Lässt der Arbeitgeber die Sachprämie zum Mitarbeiter nach Hause liefern, ist der Versand eine zusätzliche Leistung: Die Versandkosten werden zum Wert des Sachbezugs hinzugerechnet (BFH, VI R 32/16). Eine Prämie für 45 Euro plus 5,99 Euro Versand liegt damit über der Freigrenze.
Praxis-Tipp: Laden Sie Sachbezugskarten nicht auf genau 50,00 Euro auf, wenn im selben Monat weitere Sachbezüge möglich sind – etwa ein verbilligt überlassenes Produkt. Ein kleiner Puffer, z. B. 48 Euro, schützt davor, dass die gesamte Leistung steuerpflichtig wird. Und: Dokumentieren Sie in der Lohnabrechnung, welche Sachbezüge im Monat gewährt wurden.
Abgrenzung zu anderen steuerfreien Leistungen
Die 50-Euro-Freigrenze lässt sich mit anderen Steuervergünstigungen kombinieren, die eigene Grenzen haben:
- Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit: Sachgeschenke bis 60 Euro je Anlass – siehe Geschenke an Arbeitnehmer.
- Rabattfreibetrag: bis 1.080 Euro im Jahr für Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment – siehe Rabattfreibetrag.
- Jobticket bzw. Deutschlandticket – siehe Deutschlandticket in der Lohnabrechnung.
- Internetpauschale und weitere Zuschüsse – siehe Internetpauschale.
- Mahlzeiten im Betrieb werden mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt – siehe Sachbezugswerte.
Häufige Fragen zum Sachbezug
Sachbezüge, Jobticket, Internetpauschale – jede steuerfreie Leistung muss in der Lohnabrechnung korrekt erfasst werden. Wie Lohndirekt das für Sie übernimmt, lesen Sie unter Lohnabrechnung auslagern.


